• Satzung einer Familien-GmbH: Bundesweit vom Anwalt

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Überblick Satzung, Gesellschaftsvertrag einer Familien-GmbH

Zur Gründung einer Familien-GmbH bedarf es – wie bei jeder anderen Art von GmbH  auch –  stets der Erstellung einer Satzung. Dieser Gesellschaftsvertrag legt u.a. die Rechte und Pflichten der  Gesellschafter fest. Das GmbH-Gesetz (GmbHG) legt stimmte Anforderungen fest, wie die obligatorische notarielle Beurkundung und die Pflicht zu Unterschrift aller Gesellschafter.

Bei der Familien-GmbH ist die Erstellung der Satzung ein wichtiger  Gründungs-Schritt. Die Satzung wird individuell ausgearbeitet.

Nachfolgend erfahren Sie mehr über die typischen Klauseln einer Familien-GmbH-Satzung

Der  Gesellschaftsvertrag/ die Satzung  Ihrer Familien-GmbH enthält die wichtigsten Regelungen über Ihre neue Gesellschaft. Es gibt dabei einen bestimmten vorgeschriebenen  Mindestinhalt der GmbH-Satzung ist dabei gesetzlich vorgeschrieben.

Pflichtinhalte der Familien-GmbH-Satzung

Die Mindestinhalte des Vertrages sind in  § 3 GmbHG aufgeführt. Dazu gehören:

  1. Firmenname Ihrer Familien-GmbH
  2.  Sitz Ihrer Familien-GmbH
  3. Die Höhe der Stammeinlage
  4. die Anzahl und die Höhe  der Geschäftsanteile, die jeder der  Gesellschafter am Stammkapital  übernimmt
  5. Der Gesellschaftszweck. Bei der Familien-GmbH ist dies die Eigenvermögensverwaltung

So genannte “Musterprotokolle” enthalten im Wesentlichen diese Regelungen. Viele weitere wichtige  Bestimmungen lassen sich dagegen nur in einer individuellen Satzung festschreiben.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.