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Neuerungen beim Warenkauf
Beweiserleichterungen, Verjährung
Verbraucher profitieren künftig von Beweiserleichterungen: So gilt bei einer mangelhaften Kaufsache nun zwölf (statt bisher sechs) Monate lang die Vermutung, dass der Mangel von Anfang an vorgelegen hat. Der Verkäufer muss also ggf. so lange nachweisen, dass der Kaufgegenstand mangelfrei war.
Die so genannten Gewährleistungsansprüche des Käufers (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) verjähren beim Verbrauchsgüterkauf fortan auch später, nämlich nicht mehr pauschal nach zwei Jahren. Bei einem Mangel innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist tritt Verjährung vielmehr erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
Garantie und Gewährleistung
Neu ist auch, dass etwaige Hersteller–Garantieerklärungen dem Verbrauchern spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen sind. Da Verbraucher die Begriffe Garantie und Gewährleistung häufig verwechseln, sind sie außerdem darüber zu informieren, dass neben der Garantie auch gesetzliche Gewährleistungsrechte wegen Mängeln bestehen, die durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und deren Inanspruchnahme unentgeltlich ist.
Sachmangel
Es wird außerdem ein neuer Sachmangelbegriff eingeführt. Eine Kaufsache ist fortan nur dann mangelfrei, wenn sie sowohl den subjektiven Anforderungen als auch den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügt.
Bisher konnten Käufer und Verkäufer durch Beschaffenheitsvereinbarung von der objektiven (üblichen) Beschaffenheit abweichen. Fortan müssen Unternehmer den Verbraucher dagegen explizit informieren, falls ein bestimmtes Merkmal der Ware von der üblichen Beschaffenheit von Waren gleicher Art und dem üblichen Standard abweicht. Eine allgemeine Regelung in AGB reicht dazu nicht aus. In der Konsequenz heißt das, dass Verkäufer vor Vertragsschluss prüfen müssen, ob die objektive Beschaffenheit der Ware den üblichen Anforderungen entspricht.
Abweichungen oder besonderen Merkmale müssen dem Käufer nicht nur mitgeteilt werden. Er muss sich mit ihnen vertraglich auch ausdrücklich einverstanden erklären. Im Online-Handel sollten solche Abweichungen deshalb in der Produktbeschreibung hervorgehoben werden. Vom Käufer sollte ferner die Einverständniserklärung vor dem Kauf verlangt werden, z.B. in Form des Klicks auf eine Checkbox.
Zu den subjektiven und objektiven Anforderungen gehören fortan auch Anleitung, Montage und Zubehör. Die Ware entspricht z.B. nur dann den Montageanforderungen, wenn die Montage sachgemäß durchgeführt wurde bzw. eine unsachgemäße Montage nicht auf Fehlern des Verkäufers oder einer mangelhaften Montageanleitung beruht.
Neu ist auch, dass der Kunde dem Verkäufer den Mangel nur noch mitteilen, ihm aber keine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, um die Gewährleistungsansprüche Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können. Beseitigt der Verkäufer den gemeldeten Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Käufer die vorgenannten Rechte geltend machen.
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