Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
Digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen
Mit den Neuerungen geht auch die Einführung einer völlig neuen Vertragsart in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einher: Des so genannten Verbrauchervertrags über digitale Produkte. Für ihn gelten die Sonderregeln der § 327 ff BGB.
Digitale Inhalte sind z.B. Software/ Computerprogramme, Video-, Audiodateien, digitale Spiele oder Cloud-Services. Keine digitalen Inhalte oder Dienstleistungen sind dagegen z.B. Internetzugangsdienste, entgeltfreie Software sowie Beratungsdienstleistungen und Dienstleistungen, die persönlich erbracht werden und bei denen digitale Hilfsmittel nur unterstützend genutzt werden.
Zu unterscheiden ist zwischen rein digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.
Beim Verbrauchsgüterkauf über Waren mit digitalen Elementen, also solchen, bei denen digitale Elemente für die Funktion wesentlich sind (Beispiel: Smartphone) gibt es u.a. Sonderregeln zum Gewährleistungsrecht (§§ 475 ff BGB). Diese Regelungen wurden erforderlich, weil viele diese Waren nur unter der Voraussetzung auch langfristig ordnungsgemäß funktionieren können, dass ihre Software aktualisiert wird.
Für Waren mit digitalen Elementen gilt zusätzlich zu den o.g. Neuerungen beim Warenkauf, unter anderem, dass der Verkäufer i.d.R. Aktualisierungen, also Updates für Funktionalität und Sicherheit, bereitstellen und über diese informieren muss. Nicht erfasst sind dagegen Upgrades.
Wer die dauerhafte Bereitstellung digitaler Inhalte verkauft, der muss sie dem Käufer einschließlich Updates mindestens zwei Jahre bzw. so lange wie vereinbart oder unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten mangelfrei bereitstellen. Der Grundsatz, dass ein Mangel schon beim Kauf vorliegen muss, gilt bei ihnen also nicht.
Sonderregeln gibt es bei dauerhafter bereitgestellten Waren mit digitalen Elementen auch hinsichtlich der Verjährung von Mängelansprüchen und der Verletzung der Update-Pflicht. Sie verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des vertraglich vereinbarten Bereitstellungszeitraums bzw. des Endes der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Updatepflicht. Wenn also z.B. vertraglich lange Bereitstellungen/ Updatezeiten vereinbart wurden, über zwei Jahre hinaus, können ggf. sehr lange Verjährungsfristen zum Tragen kommen.
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