Die wichtigsten Tipps und häufigsten Fehler bei der GmbH/ UG-Gründung
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Die wichtigsten Tipps und häufigsten Fehler bei der GmbH/ UG Gründung
Die Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft, ob GmbH oder UG, bringt grundsätzlich viele Vorteile. Die Beschränkung der Haftung führt dazu, dass die Gesellschafter in aller Regel nicht mit dem Privatvermögen haften. Aber auch die Rechtsfähigkeit als juristische Person oder die geringe Körperschaftsteuer ist für viele Gründer interessant.
Bei der Gründung einer GmbH oder UG können aber auch Fehler passieren. Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über häufige Fehler sowie wichtige Tipps zur GmbH- und UG-Gründung.
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Die wichtigen Tipps
Durchdachten Businessplan erstellen
Erstellen Sie einen durchdachten und detaillierten Businessplan, um das Gründungsvorhaben Ihrer UG oder GmbH realistisch und in allen Einzelheiten planen zu können.
Einprägsamen Firmennamen wählen
Wählen Sie einen einprägsamen Firmennamen, der Ihre UG oder GmbH anderen Firmen gegenüber abgrenzt und Ihr Tätigkeitsfeld deutlich macht. Manche IHKs / HWK führen auch eigens ein so genanntes Vorabstellungnahmeverfahren durch, bei dem geklärt wird, ob es gegen Ihren Wunsch-Namen firmenrechtliche Bedenken gibt.
Finanzen genau planen
Planen Sie die Finanzierung Ihrer Gründung genau. Dazu gehörte gerade bei der GmbH auch die Frage der Beschaffung des Stammkapitals.
Anwaltliche Beratung nutzen
Bei der Gründung einer GmbH oder UG stellen sich teils komplexe Rechtsfragen, die juristische Laien nur schwer überblicken können. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung besprechen wir diese mit Ihnen. Dabei gehen wir auch darauf ein, ob die UG oder GmbH die richtige Rechtsform für Ihr Vorhaben ist bzw. welche Alternativen es gibt.
Auf Wunsch können Sie danach eine anwaltliche Gründungsberatung beauftragen, zu der auch ein individueller Gründungsplan gehört.
Rechtssicheren Gesellschaftsvertrag erstellen
Ihre GmbH oder UG benötigt einen rechtssicheren Gesellschaftsvertrag bzw. eine Satzung. In sehr eiligen Fällen kann notfalls ein so sogenanntes „Musterprotokoll“ verwendet werden, das aber an Ihr individuelles Vorhaben angepasst werden sollte.
Wichtig zu wissen: Die Gründungskosten sind nur dann in voller Höhe steuerlich absetzbar, wenn mit einem individuellen Gesellschaftsvertrag gegründet wird.
Gründen mit niedrigerer Stammeinlage
Für die Gründung einer GmbH ist normalerweise eine Stammeinlage von 25.000 € erforderlich. Sie können aber auch bereits mit 12.500 € gründen. Bis die kompletten 25.000 € eingezahlt sind, haften Sie dann partiell weiter.
Alternative: Die Gründung einer UG ist schon mit einem Stammkapital von nur 1,- € möglich. Es besteht aber die Pflicht, ein Viertel des Jahresgewinns anzusparen, bis das Mindeststammkapital der GmbH, 25.000,- €, angespart ist.
Sacheinlage bei der GmbH
Bei der GmbH sind unterschiedliche Formen der Einlage denkbar: Geldeinlagen (Bareinlagen) Sacheinlagen, wie Maschinen, Immobilien usw, sowie gemischte Einlagen aus beidem. Dies kann den Kapitalbedarf deutlich senken. Während Bareinlagen nicht in voller Höhe eingezahlt werden müssen (es genügt eine Hälfte) müssen Sacheinlagen komplett aufgebracht werden.
Die häufigsten Fehler
Unterschätzen des Stammkapitals der GmbH
Wenn mehrere Jungunternehmer gemeinsam gründen, denken sie oftmals, dass 25.000 € Stammkapital schnell aufgebracht sind. Hier sollte jedoch bedacht werden, dass dies umso schwerer ist, je weniger Gesellschafter vorhanden sind. Je mehr Gesellschafter also ins Boot geholt werden können, desto weniger muss der Einzelne aufbringen.
Verwendung des Stammkapitals
Viele GmbH-Gesellschafter und Gründer glauben irrig, dass sie mit dem Stammkapital nicht wirtschaften dürften, Diese Annahme ist falsch.
Zwar darf das Stammkapital nach der notariellen Beglaubigung für die Kosten der Geschäftsgründung nur bis zur Höhe von 1.500 € eingesetzt werden. Nach der Gründung darf mit dem Stammkapital aber grundsätzlich gewirtschaftet werden. sofern es für betriebliche Zwecke eingesetzt wird, z.B. den Kauf von Waren, Maschinen usw.
Lücken im Gesellschaftsvertrag bzgl. des Stammkapitals
Der Gesellschaftsvertrag ist eine wichtige Grundlage der GmbH- oder UG-Gründung. Es ist wichtig, dass das Stammkapital und Beteiligungen der Gesellschafter hier klar geregelt ist. Finanzielle Unklarheiten führen sonst schnell zum Streit unter den Gesellschaftern. Wir unterstützen Sie als erfahrene Anwaltskanzlei bei den lückenlosen Inhalten Ihres Gesellschaftsvertrags und helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden.
Fehler bzgl. des Firmennamens
Haben Sie sich für einen Firmenamen entschieden, waren bereits beim Notar und erfahren erst nach Weiterleitung an das Handelsregister, dass der Name schon anderweitig vergeben ist, so ist das natürlich ärgerlich. Geradezu fatal ist es, wenn sie womöglich mit der Vor-GmbH unter dem Namen schon geschäftlich tätig waren. Abmahnungen und Klagen können drohen.
Wir klären rechtzeitig bei der zuständigen IHK, ob Ihr Wunschname verfügbar ist, prüfen, ob es schon ein anderes Unternehmen mit dem gleichen oder zu ähnlichen Namen gibt, stellen sicher, dass der Name nicht irreführend usw. Mit dieser Vorgehensweise wird Problemen bei der Eintragung ins Handelsregister vorgebeugt. Wichtig ist auch, dass dem Namen Ihres Unternehmens der Zusatz GmbH bzw. UG beigefügt ist.
Lücken im Gesellschaftsvertrag bzgl. des Unternehmensgegenstandes
Fehler im Gesellschaftsvertrag passieren auch oft bzgl. des Gegenstand des Unternehmens. Er muss hinreichend beschrieben und erkenntlich sein. Die Angabe der Unternehmensparte o.ä. genügt dafür nicht.
Erforderlich ist vielmehr eine ausführliche und detaillierte Beschreibung des konkreten Unternehmensgegenstandes (genaue Tätigkeit und Beschäftigung, Branche usw.).
Versäumnisse können schlimme Folgen haben. Insbesondere bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten oder besonderen gewerberechtlichen Vorschriften sind die Probleme geradezu vorprogrammiert.
Fehler in der Vorgründungs-Phase
Bei GmbH und UG ist die Haftung erst beschränkt, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister überführt wurde. In der Phase der Vorgründergesellschaft haften die Gründer dagegen noch voll mit ihrem privaten Vermögens.
Wer jetzt schon unüberlegte finanzielle Entscheidungen trifft, der setzt das Unternehmen und sein Vermögen aufs Spiel. Das Ziel der Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft wird dann mglw. nicht mehr erreicht.
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