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Vergleich GmbH & Co. KG mit GmbH

Viele Gründer, die eine Rechtsform mit einem höheren Renommee und einer Stammeinlage über 12.500 € wählen, müssen sich zwischen der GmbH und der GmbH & Co. KG entscheiden. Beide Gesellschaftsformen haben einen gemeinsamen Hauptvorteil: Sie als Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mit Ihrem privaten Vermögen.

Die GmbH genießt in Deutschland seit den 80er Jahren einen guten Ruf und hat sich über Jahrzehnte im Geschäftsverkehr bewährt. Sie ist der absolute „Klassiker“ unter den Gesellschaftsformen und gibt Ihnen als Gründer seit Langem die Möglichkeit, eine die persönliche Haftung ausschließende Gesellschaftsform zu wählen.

Innerhalb der letzten Jahre folgte die Wahl der Rechtsform allerdings dem neuen Trend der GmbH & Co. KG. Sie ist entgegen der GmbH ein juristisches Konstrukt und hat sich vom einstigen Exoten zu einer durch Leistung bewährten Gesellschaftsform gewandelt. Da die Rechtsprechung ihre Vorteile konsequent bestätigt, entschieden sich immer mehr Unternehmer für eine GmbH & Co. KG und gaben ihr sogar im Sektor des Großunternehmertums oftmals den Vorzug gegenüber einer AG – so beispielsweise im Fall von Lidl, Henkel, Haribo oder Otto.

Die GmbH & Co. KG ist eine Art Mischform bestehend aus einer Personengesellschaft in Form der KG und einer Kapitalgesellschaft in Form der GmbH. Die Besonderheit der GmbH & Co. KG besteht darin, dass die GmbH bei der Gründung der GmbH & Co. KG in die Stellung des Komplementärs der KG eingesetzt wird. Dadurch werden wie bei einer GmbH die Gesellschafter von Ihrer persönlichen Haftung befreit.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die Hauptvorteile der GmbH und der GmbH & Co. KG gegenüber:

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

Vergleich GmbH – GmbH & Co. KGGmbHGmbH & Co. KG
Persönliche HaftungHaftungsrechtlich bestehen zwischen der GmbH & Co. KG und der GmbH in der Regel keine Unterschiede. Beide Rechtsformen besitzen beispielsweise gegenüber dem Einzelunternehmen den Vorteil, dass die Haftung grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist.

Mit möglichen Zugriffsmöglichkeiten auf das private Vermögen der Gesellschafter ist nicht zwingend zu rechnen, solange im Fall einer drohenden oder bereits vorliegenden Insolvenz eine rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags erfolgt oder wirksame Sanierungsmaßnahmen getroffen werden.

Keine Unterschiede.
Stammkapital12.500 € bzw. 25.000 €Keine Unterschiede.
Reputation und Akzeptanz im GeschäftsverkehrDie GmbH genießt weiterhin ein gutes Ansehen im Geschäftsverkehr, bewährte Rechtsform.Die GmbH & Co. KG hat bei der Reputation die GmbH inzwischen etwas überholt. Aufgrund der höheren Verwaltungskosten gilt sie als Nachweis für eine beständige und erfolgreiche Geschäftstätigkeit.
Aufnahme neuer Gesellschafter/InvestorenZur Aufnahme neuer Gesellschafter bzw. der Beteiligung von Investoren ist jeweils eine notarielle Änderung des Gesellschaftsvertrages notwendig.Die Aufnahme nicht an der Geschäftsführung beteiligter neuer Gesellschafter bzw. Investoren ist stark vereinfacht. Hierzu ist lediglich die Abänderung des KG-Gesellschaftsvertrags notwendig. Dazu bedarf es keiner notariellen Beurkundung, sondern lediglich einer notariellen Anmeldung zum Handelsregister (§ 162 HGB).
Besteuerung der GewinneSolange Gewinne nicht entstehen, da entsprechende Beträge als angemessenes Geschäftsführergehalt ausbezahlt werden, besteht eine individuelle Besteuerung der jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführer mit ihrem Einkommenssteuersatz.

Dabei besteht erfahrungsgemäß ein Steuerberatungsbedarf, um die Gefahr einer “verdeckten Gewinnausschüttung” zu umgehen.

Sobald die Grenze zum angemessenen Geschäftsführergehalt überschritten wird oder ein Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden soll, wird die Gewinnausschüttung mit Körperschafts- und Kapitalertragssteuer besteuert und somit besteht ein Nachteil gegenüber der GmbH & Co. KG.

Die Gewinne aller Gesellschafter der GmbH & Co. KG werden mit dem individuellen Einkommenssteuersatz besteuert.
Daher besteht ein Vorteil der GmbH & Co. KG bei der Besteuerung.
Verlustverrechnung mit anderen EinkünftenDie Verluste der GmbH können als Verlustvortrag in ein anderes Geschäftsjahr übertragen werden. Diese können aber nicht mit Gewinnen aus anderen Einkünften verrechnet werden.Die Verluste eines GmbH & Co. KG Gesellschafters können als Verlustvortrag in ein anderes Geschäftsjahr übernommen werden.

Wenn Gewinne durch andere Einkünfte vorliegen, dürfen die Verluste der GmbH & Co. KG mit ihnen verrechnet werden.

Es bestehen klare Vorteile der GmbH & Co. KG.

GewerbesteuerDie GmbH ist grundsätzlich im vollen Umfang gewerbesteuerpflichtig.Die GmbH & Co. KG hat als Personengesellschaft einen jährlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 €. Anschließend unterliegt sie in den darauf folgenden Jahren einer günstigen Staffelungsregelung.

Außerdem ist eine weitere Gewerbesteuerentlastung möglich, indem man die anfallende Gewerbesteuer bei den Kommanditisten auf ihre jeweilige Einkommensteuer anrechnet.

Dies kann allerdings nur in vollem Umfang zum Tragen kommen, wenn die Kommanditisten auch tatsächlich die Einkommensteuer zu zahlen haben bzw. keinen Verlust verzeichnen. Dabei wird ein vom Hebesatz unabhängiger Pauschbetrag angerechnet, jedoch nicht die gesamte Gewerbesteuer, sodass es oftmals zu keiner vollen Anrechnung kommt.

Unter dem Aspekt der Gewerbesteuer ist die GmbH & Co. KG der GmbH in weiten Teilen überlegen.

Erbschafts- und SchenkungssteuerBei der GmbH entstehen durch die Anwendung des sogenannten „Stuttgarter Verfahrens“ gewisse Schwellen- und Grenzwerte. So wird beispielsweise im Rahmen dieses Verfahrens nicht nur die Höhe des Eigenkapitals, sondern vielmehr die Ergebnisse der letzten drei Jahre berücksichtigt. Das führt dazu, dass insbesondere eine profitabel geführte GmbH steuerlich wesentlich höher bewertet werden, als GmbH & Co. KG.

Auch der verminderte Wertansatz des Betriebsvermögens und ein Freibetrag werden bei einer GmbH nur gewährt, wenn eine Mindestbeteiligung von über 25 % vorliegt. Bei der GmbH & Co KG gilt diese Grenze nicht.

Der aktuellen Rechtslage folgend, wird das Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG in den meisten Fällen schenkungsrechtlich günstiger behandelt, als das der GmbH. Dies ist darauf zurückzuführen, dass zum Teil die günstigeren Bedarfswerte und die durch die Abschreibung geminderten Steuerbilanzwerte herangezogen werden.

Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bietet die GmbH & Co. KG somit auch Vorteile gegenüber der GmbH.

Unternehmenskauf und -verkaufDer Kauf einer GmbH führt nicht zur Schaffung von Abschreibungspotenzial.Der Kauf einer GmbH & Co. KG ermöglicht dem Käufer, den Kaufpreis abzuschreiben.

Auch potenzielle Käufer berücksichtigen diesen Umstand. Hierdurch sind die Kaufpreise für eine GmbH & Co. KG in der Praxis oftmals höher.

Es besteht ein Vorteil der GmbH & Co. KG.

Laufende VerwaltungskostenBei der Berücksichtigung der laufenden Kosten der Verwaltung liegt die Rechtsform der GmbH klar im Vorteil gegenüber der Form der GmbH & Co. KG.

Dies liegt daran, dass bei der GmbH & Co. KG zwei Unternehmen bestehen und diese jeweils gesonderte Jahresabschlüsse, IHK-Gebühren usw. erfordern.

Die GmbH & Co. KG erfordert eine doppelte Buchführung und Bilanzierung.

Dies stellt einen Nachteil gegenüber der GmbH dar.

Doch welche Rechtsform ist nun die richtige für Ihr Unternehmen?

Im Ergebnis kommt es, wie so oft, auf eine Einzelfallbetrachtung an. Grundlegend lässt sich zusammenfassen, dass für ein kleines inhabergeführtes Unternehmen, das am Anfang seiner Existenz steht, eine GmbH ausreichend ist. Sollten jedoch schon zu Beginn höhere Umsätze wahrscheinlich sein, eine die Beteiligung von Investoren oder Familienmitgliedern beim Gründungsprozess oder in vorhersehbarer Zukunft geplant sein, ist die GmbH & Co. KG die empfehlenswertere Rechtsform.

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