Was genau ist eine gGmbH?
Die gemeinnützige GmbH wurde durch eine Sonderregelung im Jahr 2013 geschaffen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die zunehmende Beliebtheit des sozialen Unternehmertums und den Bedarf nach einer gemeinnützigen kaufmännisch organisierten Rechtsform.
Definition der gemeinnützigen GmbH
Die gGmbH ist eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft, die hauptsächlich einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dient. Der Zweck muss fest in der Satzung der Gesellschaft verankert sein und dabei selbstlos, unmittelbar und ausschließlich verfolgt werden. Wird der gemeinnützige Zweck vom Finanzamt anerkannt, kann die gGmbH zahlreiche Steuerfreiheiten genießen. Gleichzeitig profitiert die gGmbH von der kaufmännischen Organisation
Haftung der gGmbH
Wie bei der herkömmlichen GmbH beschränkt sich die Haftung der gemeinnützigen Variante auf das Betriebsvermögen der Gesellschaft. Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
Ausnahmen der Haftungsbeschränkung
In bestimmten Situationen kann die beschränkte Haftung aufgehoben werden. Einzelne Personen müssen dann für ihr Fehlverhalten oder ihre rechtliche Stellung haften.
- Persönliche Bürgschaften: Ist einer der Gesellschafter Bürge für Kredite der gGmbH, muss er bei Zahlungsausfall mit seinem Privatvermögen haften.
- Strafbares Verhalten der Geschäftsführer: Der Geschäftsführer der gGmbH kann privat haftbar gemacht werden, wenn er sich im Rahmen seiner Tätigkeit im Unternehmen strafbar gemacht und dadurch einen wirtschaftlichen Schaden verursacht hat. Häufig geschieht dies bei drohender Insolvenz.
- Reguläre Geschäftsführerhaftung: Auch für nicht strafbares Verhalten kann der Geschäftsführer aufgrund seiner regulären Haftung haftbar gemacht werden, wenn er seine Pflichten verletzt.
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Gründung mit Stammeinlage von 12.500 € / 25.000 €
Für die Gründung der gemeinnützigen GmbH gelten dieselben Anforderungen, wie für die Gründung einer herkömmlichen GmbH. Es müssen mindestens 12.500 € oder 25.000 € eingezahlt werden. Entscheiden Sie sich für die Variante mit dem geringeren Stammkapital, müssen die Gesellschafter in Höhe der Restsumme bis zu den 25.000 € privat mit ihrem Privatvermögen haften. Es ist die Gründung mit Sacheinlage als auch die Gründung als „Ein-Mann-gGmbH“ möglich.
Auszahlung der Gewinne
Besonderheiten der gGmbH gelten bei der Verwendung der erwirtschafteten Gewinne. Diese dürfen nur für den in der Satzung festgelegten, gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Eine Auszahlung an Gesellschafter darf nicht erfolgen – sie führt sogar zur Aufhebung der Gemeinnützigkeit. Sollten Sie eine Gewinnorientierung anstreben empfiehlt sich daher die Gründung einer GmbH.
Einzige Ausnahme des Ausschüttungsverbots ist die Gewinnausschüttung an einen gemeinnützig tätigen Gesellschafter, wie beispielsweise eine gGmbH als Mutter-Gesellschaft.
gGmbH hat eigene Rechtspersönlichkeit
Die gemeinnützige GmbH ist eine juristische Person und eine Kapitalgesellschaft. Demnach besitzt sie eine eigene Rechtspersönlichkeit, wodurch sie selbst als Teilnehmer am Rechtsverkehr auftreten kann. Schließen Sie einen Arbeitsvertrag mit einem Mitarbeiter ab oder mieten Sie ein Grundstück, läuft der Vertrag nicht auf Sie oder die Gründer, sondern auf die gGmbH.
Gründung als Einzelperson möglich
Sie möchten als Einzelperson ein gemeinnütziges Projekt realisieren? Die gGmbH bietet Ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen. Wenn Sie die Stammeinlage leisten, treten Sie selbst als Geschäftsführer und Gesellschafter auf.
Freie Wahl eines Firmennamens
Als handelsrechtlich einzutragende Firma kann die gGmbH einen freien und kreativen Firmennamen wählen. Er kann im Einklang mit Ihrer Vermarktungsstrategie oder den Werten Ihres Projektes stehen. Den Rahmen geben die firmenrechtlichen Bestimmungen. So darf der Name nicht irreführend oder bereits in Verwendung sein (§ 18 Abs. 1 HGB). Zudem muss er eine Unterscheidungskraft vorweisen (§ 18 Abs. 1 HGB). Im Geschäftsverkehr muss zudem auf die Rechtsform verwiesen werden, indem das Kürzel “gGmbH” angehängt wird.
Fremdgeschäftsführung möglich
Um die persönliche Haftung zu minimieren, können Sie für Ihre gGmbH einen Fremdgeschäftsführer engagieren. Er muss nicht aus dem Kreis der Gesellschafter stammen.
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Kostenfreie Erstberatung
In der Regel ist der Termin zur kostenfreien Erstberatung innerhalb von 48 Stunden. In diesem Gespräch klären wir zusammen offenen Fragen und beraten Sie hinsichtlich Ihrer Gesellschaftswahl.
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Im Anschluß und je nach Gründungspaket erhalten Sie nun noch weitere Beratungen mit unseren Rechtsanwälten und die Gründungsunterlagen werden erstellt. Nach der Beurkundung und Eintragung im Handelsregister ist Ihre Gesellschaft gegründet.
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