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Einen Cannabis Social Club gründen

Seit das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (CanG) beschlossen wurde, das den privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau für Erwachsene zum Eigenkonsum vorsieht, sind sie in aller Munde. Cannabis-Clubs.

Das Cannabisgesetz stellt einen Wendepunkt in der Cannabisdrogenpolitik dar. Ziel ist, den Schwarzmarkt und die Drogenkriminalität zurückzudrängen, das Dealen mit gestreckten oder toxischen Substanzen einzudämmen und die Konsumentenzahlen zu drücken. Das Gesetz sorgt für die Entkriminalisierung der zahlreichen Menschen, die Cannabis lediglich zum Eigenbedarf nutzen.

Die Bundesregierung setzt dazu auf so genannte Cannabis Social Clubs (CSC). Dies sind nicht kommerzielle  Vereine, die den kollektiven Anbau von Cannabis in limitierten Mengen organisieren, um den persönlichen Bedarf der Mitglieder zu decken. Die Clubs sind nicht ausschließlich auf den medizinischen Gebrauch von Cannabis beschränkt. Sie sollen eine legale und transparente Alternative zum illegalen Markt bieten.

Ein ähnliches Konzept wurde schon 2005 von der europäischen Organisation ENCOD (Europäische Koalition für eine gerechte und wirksame Drogenpolitik) entwickelt, um volljährigen Personen den legalen Anbau und Vertrieb von Cannabis als Rauschmittel zu ermöglichen.

Cannabis-Vereine können ab dem  1.Juli 2024 eine Anbauzulassung beantragen. Gleichwohl werden bereits jetzt Vereine zu diesem Zweck vorbereitend gegründet.

Alternativ kommt auch die Gründung einer eingetragene Genossenschaft infrage. Hierfür fallen  aber höherer  Gründungskosten an. Andererseits sind für  Genossenschaften keine sieben (e.V.), sondern nur drei Gründungsmitglieder nötig.

Cannabis-Clubs sind dadurch gekennzeichnet, dass mit dem Vorhaben keine Gewinne erzielt werden sollen. Sie können vielmehr von volljährigen Cannabis Konsumenten ins Leben gerufen werden, um für ihre Mitglieder einen legalen Zugang zu Cannabis zu schaffen.

Eingetragene Vereine, die im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts stehen (“e.V.”)  verfügen selbst über  Rechtsfähigkeit als juristische Person. Davon zu unterscheiden sind nicht eingetragene Vereine, die als Körperschaften und nicht als juristischen Personen anzusehen sind.  

Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung mit Vereinsgründungen. Wir gründen Ihren Verein schnell, rechtssicher und zum Fixpreis.

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  • Für die Gründung eines eingetragenen Vereins sind sieben Personen notwendig. Nur ein nicht eingetragener Verein kommt mit zwei Gründern aus.
  • Der Verein muss einem gemeinsamen Zweck dienen, der  genau zu beschreiben ist



Rechtliche Eckpunkte für Cannabis-Clubs

  • Erwachsenen ist der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen (Vereinen) bzw. Genossenschaften erlaubt.
  • Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis ist künftig straffrei.
  • Nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis Konsumcannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben. Enge gesetzliche Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden.
  • Anbauvereinigungen dürfen max. 500 Mitglieder haben; Mitglieder müssen erwachsen sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Es muss eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen sein
  • Die Einhaltung von strengen Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben ist erforderlich, gesichert durch behördliche Kontrolle.
  • Begrenzung der Weitergabe von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen: Weitergabe nur an Mitglieder, verbunden mit einer strikten Pflicht zur Überprüfung der Mitgliedschaft und des Alters – max. 25 Gramm pro Tag / 50 Gramm pro Monat.
  • Begrenzung der Weitergabe an Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf 30 Gramm pro Monat mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts auf 10 Prozent.
  • Weitergabe von Konsumcannabis in kontrollierter Qualität und nur in Reinform, d.h. Marihuana oder Haschisch.
  • Pflicht zum Schutz des privat angebauten Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritte.
  • Präventionsmaßnahmen; Information und Beratung durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen und Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen.
  • Die Anbauvereinigung  muss über ein befriedete Besitztum für den gemeinschaftlichen Anbau verfügen, das weiter als 200 Meter vom Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen entfernt  liegt. Es muss gegen Zutritt und Einblick von außen gesichert sein und darf sich weder innerhalb einer privaten Wohnung noch innerhalb eines militärischen Bereiches befinden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit



Wichtig zu wissen:

Cannabis-Clubs sind an strenge Voraussetzungen geknüpft und keinesfalls ein Freibrief für die Produktion und das Inverkehrbringen von Drogen!

Strafen drohen auch in Zukunft Personen, die unerlaubt mit Cannabis handeln, es gewerbsmäßig  unerlaubt anbauen oder weiterverarbeiten usw. oder Einzelnen, die mehr als zu zulässige Menge von mehr als 25 Gramm Cannabis besitzen.

Die Abgabe an Kinder und Jugendliche ist verboten. Die neuen gesetzlichen Dokumentationspflichten sind von den Cannabis-Clubs zu erfüllen, ebenso wie die gesetzlich vorgeschriebene Sicherung von Anbauflächen und Lagern usw.

Für den Straßenverkehr hat eine Expertenkommission Vorschläge ausgearbeitet. Danach soll ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum gelten. Das entspricht in etwa einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Eine ensprechende Gesetzesänderung steht noch aus.

Inhaltsverzeichnis

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.