Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch AGB Recht genannt – ist in den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und befasst sich mit einigen grundlegenden rechtlichen Fragen der AGB:
- AGB Pflicht: Muss man AGB einbinden?
- Wirksame Einbindung von AGB: Auf welche Weise müssen AGB in den Verkaufs- oder Beauftragungsvorgang eingebunden werden, um wirksam zu sein?
- AGB Kontrolle: Welche AGB sind nach welchen Maßstäben zu beurteilen?
- Folgen unrichtiger AGB: Was passiert, wenn einzelne Klauseln unrichtig sind?
- Zahlungs- und Versandbedingungen: Welche Voraussetzungen hat die Einbindung der Zahlungs- und Versandbedingungen nach der PAngV? Welche Folgen haben Fehler?
- Exkurs – Jugendschutz: Neben AGB ist für die viele Webseitenbetreiber der Jugendschutz ein wichtiges Thema. Was gilt es zu beachten?
AGB Pflicht
Eine AGB Pflicht besteht unmittelbar nicht. Allerdings schreibt die Preisangabenverordnung (PAngV) gewerblichen Händlern vor, sogenannte Zahlungs- und Versandbedingungen zu verwenden. Sie werden meistens in AGB umgesetzt und sind Pflicht.
Wirksame Einbeziehung von AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen wirken erst dann gegenüber Ihren Kunden, wenn sie wirksam einbezogen worden sind. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie
- bei Vertragsschluss
- ausdrücklich auf Ihre AGB hinweisen,
- die andere Partei in von deren Inhalten Kenntnis nehmen konnte und
- ihr Einverständnis erklärt hat (§ 305 Abs. 2 BGB).
Wenn diese Grundsätze nicht eingehalten werden, sind die AGB unwirksam. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Vertrag über das Internet geschlossen wird. So gibt es hier keine Rechtfertigung, nicht deutlich auf die AGB hinzuweisen. Die Prüfung der wirksamen Einbindung von AGB auf einer Website erfolgt deshalb regelmäßig zum Schluss jeder AGB Erstellung oder Überprüfung durch unsere Kanzlei.
Hinweis zur Einbeziehung von AGB
Der Hinweis darauf, dass der Vertrag unter Einbeziehung Ihrer AGB erfolgen soll, muss so ausgestaltet sein, dass er von einem durchschnittlichen Kunden selbst bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Wichtig ist, dass ein Hinweis auf Ihre AGB im Verlauf des Kauf- oder Bestellprozesses erfolgt. Wurde der Käufer erst nach Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen, ist der Hinweis nur als Antrag auf Abschluss eines neuen Vertrages zu werten. Er gilt nicht als wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den ursprünglichen Vertrag.
Weniger strenge Anforderungen an AGB gegenüber Unternehmern
Haben Sie Ihren Onlineshop, Ihre Dienstleistung oder Ihr Portal auf B2B-Geschäfte ausgerichtet, gelten etwas geringere Anforderungen zur wirksamen Einbeziehung der AGB. Der ausdrückliche Hinweis auf die AGB muss nicht unbedingt bei Vertragsschluss erfolgen, es würde beispielsweise ein Hinweis auf die AGB im Angebot ausreichen. Dennoch empfehlen wir den meisten Mandanten einen deutlichen Hinweis vor Vertragsschluss, um Missverständnisse zu vermeiden und jederzeit Rechtssicherheit zu haben.
Ihr Vertragspartner verwendet ebenfalls AGB
Sind Ihre Kunden Unternehmer, kann es gut sein, dass diese ebenfalls AGB erstellt haben. Diese werden meistens “Einkaufsbedingungen” genannt. Kollidieren die Klauseln, weil sie unterschiedliche Regelungen verwendet haben, wird die widersprechende Klausel unwirksam. Sie wird durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt.
AGB auf Deutsch sind ausreichend
Haben Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland, sind Ihre auf Deutsch verfassten AGB auch dann wirksam, wenn Ihr Kunde kein Deutsch spricht – beispielsweise weil er im Ausland sitzt. Sie müssen als deutscher Anbieter keine Übersetzung bereithalten, da Sie sich laut Gesetz keiner fremden Sprache bedienen müssen. Ist auf Ihrer Webseite der Vertragsschluss jedoch auch auf Englisch oder einer weiteren Sprache möglich, ist es notwendig, die AGB in die jeweilige Sprache zu übersetzen.
Im Internet ist die Möglichkeit zur Kenntnisnahme ausreichend
Es ist im Internet unerheblich, ob Ihr Kunde Ihre AGB auch faktisch gelesen hat. Es ist ausreichend, wenn er die Möglichkeit zur umfassenden Kenntnisnahme hatte und ausdrücklich auf die AGB hingewiesen worden ist. Wir prüfen deshalb bei jeder AGB-Erstellung oder Überprüfung, dass Ihr Hinweis auf die AGB gemäß der vielfältigen Rechtsprechung platziert ist und der Kunde ihn nicht übersehen kann. Bei unseren Webshop-Checks achten wir beispielsweise darauf, dass Sie sich bei B2C Geschäften die Kenntnisnahme des Kunden per Mausklick bestätigen lassen.
Überraschende Klauseln sind unwirksam
Aufgrund der vorteilhaften Stellung des AGB-Verwenders gelten auch bei wirksamer Einbeziehung weitere Regeln für den Inhalt alte der AGB. Beispielsweise werden Klauseln nicht zum Vertragsbestandteil, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht (§ 305c Abs. 1 BGB).
Beispielsweise kann in den AGB eines Fitnesstudios nicht gleichzeitig der Kauf eines Kühlschranks vereinbart werden.
Sind AGB-Klauseln mehrdeutig und unklar formuliert, geht dies zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Deshalb gilt es bei jeder AGB Erstellung, Fingerspitzengefühl zu zeigen und AGB nicht nur nach maximalistischen Wunschvorstellungen zu formulieren, sondern dabei die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzeslage zu beachten.
AGB Kontrolle – Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 BGB
Schließlich sind insbesondere in den Vorschriften der §§ 308 und 309 BGB sogenannte Klauselverbote aufgestellt. Gegen § 308 BGB verstoßende AGB sind unter Umständen unwiksam (Klauselverbot mit Wertungsmöglichket). Es ist auf den Einzelfall und seine rechtliche Wertung abzustellen. Beispiele sind Gestaltungen der Zahlungsfrist, der Überfrüfungs- und Annahmefrist oder die Fiktion bestimmter Erklärungen. Gegen § 309 BGB verstoßende AGB sind immer unwirksam (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit). Beispiele sind bestimmte Haftungsausschlüsse gegenüber Verbrauchern oder der Ausschluss der Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Folgen unrichtiger AGB
Auf vollständige und professionell erstellte AGB können Sie sich verlassen. Sie steigern die Effektivität Ihres Geschäftes und schließen Abmahnungen Ihrer Konkurrenten aus. Unrichtige AGB sind unwirksam. Sie können sich nicht auf die Klausel berufen und verlieren einen möglichen Rechtsstreit mit einem früheren Kunden. Außerdem kann Ihnen eine Abmahnung wegen einer Wettbewersverletzung drohen. Der BGH hat das Recht von Unternehmern bejaht, andere Unternehmer wegen falscher AGB abzumahnen (BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08 und Urteil vom 31.05.2012, Az: I ZR 45/11).
Zahlungs- und Versandbedingungen
Die gesetzliche Regelung der Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Pflicht des gewerblichen Händlers, dem Verbraucher anzugeben, ob und in welcher Höhe Liefer- und Versandkosten anfallen. Mit der Verwendung von Zahlungs- und Versandbedingungen können Sie im Fernabsatzhandel gegenüber Verbrauchern rechtzeitig vor Vertragsschluss Ihre Versandkosten präsentieren und damit dem Kunden die benötigten Informationen zur Verfügung stellen.
Versandkosten richtig ausweisen
Um die Versandkosten richtig auszuweisen, sollten sich diese in direkter Nähe des Artikelpreises befinden.
Alle Versandkosten können in Ihrem Online-Shop auch auf einer separaten Seite zusammengefasst sein. Auf der Seite mit dem Artikel und dem Artikelpreis muss sich dann ein Link auf die Seite mit den Versandkosten befinden. Am Artikelpreis muss dann ein klarer Hinweis wie “zzgl. Versand” angebracht sein.
Folgen fehlerhafter Versandbedingungen
Ein fehlerhafter, unvollständiger oder irreführender Hinweis auf Versandkosten ist ein beliebter Abmahngrund. Beispielsweise wird die Formulierung “Versicherter Versand” als irreführend angesehen, da Postsendungen immer versichert sind und somit der Anschein erweckt wird, es handele sich um einen freiwilligen und zusätzlichen Mehrwert. Der Satz “Versandkosten auf Anfrage” ist ebenfalls ein Verstoß gegen die PAngV und somit unzulässig. Auch bei nach Gewicht gestaffelten Versandkosten kann ein Abmahngrund vorliegen, wenn vergessen wird, am Artikel das Versandgewicht anzugeben.
Als Verwender geben Sie die AGB vor, diktieren sie sozusagen Ihren Geschäftspartnern. Somit befinden Sie sich in der stärkeren Position. Daher geht der Gesetzgeber davon aus, dass Händler und Dienstleister die AGB so erstellen, dass sie diese bevorzugen und grundsätzlich in ihrem Interesse liegen. Deshalb gelten klare Grundsätze und Voraussetzungen, nach denen AGB einbezogen werden oder unwirksam sind. Bei wirksamer Einbeziehung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein rechtlich bindender Vertragsbestandteil und der Kunde hat sich mit seiner Zustimmung dazu verpflichtet, sie anzuerkennen.
Exkurs: Jugendschutz
Neben wirksamen AGB und der Pflicht zur Stellung von Zahlungs- und Versandbedingungen besteht für viele Webseitenbetreiber eine Weitere wichtige Pflicht – die Pflicht zur Stellung eines Jugendschutzbeauftragten. Falls Sie als Betreiber einer Website
- entwicklungsbeeinträchtigende oder
- jugendgefährdende Inhalte
bereithalten oder vertreiben, besteht nach dem Jugendmedien-Staatsvertrag (JMStV) die Pflicht, besondere Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu treffen. Das sind:
- technische und organisatorische Vorkehrungen
- Stellung eines Jugendschutzbeauftragten
Pflicht zur Stellung des Jugendschutzbeauftragten
Werden auf Ihrer Website (Online- und Plattform-Shops, Blogs, Foren) sexuelle oder gewaltverherrlichende Bilder, Filme, Computerspiele oder Apps veröffentlicht oder vertrieben, ergibt sich die Pflicht aus § 7 JMStV. Bei Verstoß gegen diese Pflicht drohen Geldbußen und kostspielige Abmahnungen von Konkurrenten.
Aufgaben des Jugendschutzbearuftragten
Der Jugendschutzbeauftragte erfüllt zwei Funktionen:
- Ansprechpartner für die Nutzer Ihres Online-Angebots
- Ihr Berater als Anbieter
Er nimmt die Hinweise Ihrer Nutzer auf rechtswidrige Inhalte entgegen oder berät Erziehungsberechtigte zu möglichen technischen Sicherungsmöglichkeiten. Als Ihr Berater stellt er sicher, dass das Angebot jugendschutzrechtlich zulässig ist.
Nach § 7 Abs. 4 JMStV muss der Jugendschutzbeauftragte juristische Fachkenntnisse im Jugendmedienschutzrecht sowie technische Grundkenntnisse hinsichtlich grundlegender Funktionen des Internets und entwicklungspsychologische sowie pädagogische Grundkenntnisse haben.
Folge bei Verstößen
Wird trotz der Veröffentlichung oder Vertriebs jugendgefährdender Inhalte kein Jugendschutzbeauftragter gestellt, besteht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Darüber hinaus kann der Verstoß vomn einem Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden.