Der Begriff Impressum ist außerhalb des Geschäftslebens hauptsächlich aus Büchern, Zeitungen und Zeitschriften bekannt. Ursprünglich stammt er auch aus dem Presserecht. So sollten Verantwortliche von Inhalten kenntlich gemacht und zugeordnet werden können. Dies hat sich auf das Internet übertragen: Nunmehr sollten nach dem Telemediengesetz (TMG) die meisten Internetseiten ein Impressum haben. Verbraucher und Wettbewerber sollen durch Angabe einer ladungsfähigen Adresse die Möglichkeit haben, mit dem Betreiber der Webseite in Kontakt zu treten.
Wer braucht ein Impressum?
Bei herkömmlichen Offline-Geschäften sind bestimmte Informationen lange Pflicht – insbesondere im Briefkopf und auf einer Rechnung. Diese Informatinspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz. Das Telemediengesetz (TMG) dehnt sie auch auf Anbieter sogenannter Telemedien aus. Dieser Begriff ist sehr weit gefasst.
Grundsätzlich ist jeder Online-Auftritt ein Telemedium. Das Telemediengesetz kennt nur wenige Ausnahmen von der Impressumspflicht. Es ist außerdem nicht entscheidend, ob Sie als Online-Händler eine eigene Webseite betreiben oder, wie beispielsweise bei eBay oder Amazon, sich einer fremden Verkaufsplattform bedienen.
Ausnahmsweise ist ein Online-Auftritt kein Telemedium, wenn die Internetseite keinen geschäftsmäßigen Zwecken dient. Geschäftsmäßig ist nicht gleichbedeutend mit gewerblich, sondern viel weiter gefasst. Eine Absicht zur Gewinnerzielung ist dafür nicht erforderlich. Schon der Betrieb eines reinen Informationsportals löst die Impressumspflicht aus. Nicht erforderlich ist ein Impressum, wenn die Website ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.
Beispiele für die Impressumspflicht
Ein Impressum benötigen unter anderem:
- Verkaufsplattformen für Waren, sowohl B2B als auch B2C, bspw. Onlineshops, Amazon oder eBay-Verkäuferseiten
- Internetangebote für Dienstleistungen, sowohl B2B als auch B2C
- Vermittlungsportale für Waren oder Dienstleistungen
- Chatrooms
- Online-Foren
- Die meisten Blogs
- Private Webseiten, auf denen Werbebanner geschaltet sind
- Social-Media-Angebote wie eine Facebook-Page
- Versehentlich Online gestellte Seiten sowie
- “vergessene” oder veraltete Seiten, die nicht ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen
Somit muss praktisch jede Webseite ein Impressum besitzen.
Pflichtangaben im Impressum
Die Pflichtangaben im Impressum bestimmen sich im § 5 TMG. Die notwendigen Angaben im Impressum sind davon abhängig, zu welchem Personenkreis der Inhaber der Webseite gehört. Das Gesetz unterscheidet zwischen:
- Grundangaben: natürliche Personen
- Weitergehende Angaben: juristische Personen und Personengesellschaften (§§ 5 und 6 TMG)
- Weitesgehende Angaben: journalistisch-redaktionelle Inhalte (§ 55 Abs. 2 RStV)
Allgemein bestehen nach § 5 TMG – abhängig von der jeweiligen Rechtsform und Tätigkeit – folgende Pflichtangaben:
Name und Anschrift
- Bei natürlichen Personen sollte mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname angegeben werden. Bei juristischen Personen (z.B. UG, GmbH, AG) und Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG, UG & Co. KG, GbR, OHG) die Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname des Vertretungsberechtigten.
- Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften der Sitz. Ein Postfach genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift ist.
Rechtsform
Bei der Rechtsform handelt es sich um die Zusätze wie „OHG“, „UG“, „GmbH“, „GmbH & Co. KG“, „UG & Co. KG“ oder „AG“. Auch die Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen auf ihre Rechtsform hinweisen.
Vertretungsberechtigte Personen
Bei Gesellschaften sollten die zur Vertretung berechtigten Personen angegeben werden. Bei juristischen Personen wie UG oder GmbH sind es die Geschäftsführer. Bei GbR, OHG oder GmbH & Co. KG sind es die vertretungsberechtigten Gesellschafter – im Fall einer GmbH & Co. KG die Komplementärs-GmbH, die wiederum von ihrem Geschäftsführer vertreten wird.
Angaben zum Stamm- oder Grundkapital
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG sind Angaben über das Kapital der Gesellschaft nicht zwingend.
Kontaktdaten
§ 5 Abs. 1 Nr 2 TMG führt hierzu aus: [Erforderlich sind]„Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.“
Anzugeben sind die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer sowie, falls vorhanden, die Faxnummer. Ein Kontaktformular ist nicht Pflicht, kann aber aus Marketinggesichtspunkten nützlich sein.
Zuständige Aufsichtsbehörde
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist die Angabe einer Aufsichtsbehörte Pflicht wie beispielsweise bei Wach- und Schließunternehmen, Maklern und Spielhallenbetreibern.
Zuständiges Registergericht und die Registernummer
Bei Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) den Ort des Registers und Registernummer (z.B. Amtsgericht Köln; HRB 5555555) (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG).
Gesetzliche Berufsbezeichnung
Bei Freiberuflern weitere Angaben gemacht werden. Besonders bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsberatern und Steuerberatern sind Angaben über die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen sowie Informationen, wie diese zugänglich sind, zu machen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG).
Gesellschaften in Abwicklung
Unternehmergesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die sich jeweils in Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen die entsprechende Angabe gemacht werden. So ist beispielsweise eine in Liquidation befindliche Unternehmergesellschaft „MUSTERFIRMA UG i. L.“ zu bezeichnen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG).
Umsatzsteueridentifikationsnummer
Auch die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer ist Pflicht.
Verantwortliche Autoren für redaktionell-journalistische Inhalte
Websiten mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten – falls insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse veröffentlicht werden, müssen nach § 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Bei mehreren Verantwortliche ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer einen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Richtige Einbindung des Impressums in die Webseite
Das Telemediengesetz stellt an die Gestaltung des Impressums folgende Forderungen:
- Leichte Erkennbarkeit der Angaben
- Unmittelbare Erreichbarkeit des Impressums
- Ständige Verfügbarkeit der Informationen
Leichte Erkennbarkeit
Für die leichte Erkennbarkeit des Impressums ist es erforderlich, dass die Informationen an gut wahrnehmbarer Stelle platziert sind, so dass sie ohne langes Suchen auffindbar sind. Dabei ist es ausreichend, einen gut erkennbaren Link auf die Informationen zu setzen. Die Anbieterkennzeichnung muss nicht zwingend Impressum heißen. Auch die Bezeichnung “Kontakt” ist laut Rechtsprechung ausreichend. Die Beschriftung des Links mit “Info” war jedoch laut Gericht nicht ausreichend. Um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir dennoch, bei der klassischen Bezeichnung “Impressum”. Zudem wirkt es auf Ihre Besucher seriöser, die Impressumsangaben so leicht wie möglich wiederzufinden.
Unmittelbare Erreichbarkeit
Die Informationen sind unmittelbar erreichbar, wenn sie ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können. Das bedeutet, das Impressum darf nicht hinter zu vielen Links versteckt sein. Der Bundesgerichtshof hat jedoch eine Erreichbarkeit über zwei Links noch als zulässig angesehen. Das Impressum muss jedoch für sich stehen. Es darf beispielsweise nicht nur Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sein.
Ständige Verfügbarkeit
Die ständige Verfügbarkeit ist dann gegeben, wenn die Seite mit dem Impressum dauerhaft verfügbar und der Link funktionstüchtig ist. Eine kurzzeitige Server-Auszeit ist dabei noch akzeptabel, längere offline-Zeiten jedoch nicht. Um sicher zu gehen, sollte das Impressum nicht nur als PDF-Datei verfügbar sein, sondern mit sämtlichen gängigen Browsern ohne Zusatzprogramme lesbar sein.
Verstoß gegen Impressumspflicht führt zum Ordnungsgeld und Abmahnung
Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 50.000 € bestraft werden kann. Außerdem öffnet ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum Wettbewerbern Tür und Tor für eine Abmahnung. Unseriöse „Abmahner“ durchforsten bewusst das Internet nach fehlerhaften Impressen. Es gab bereits tausende erfolgreiche Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht, auch wenn es sich um ein rein förmilche Bagatelldelikte handelt. Die Verwendung eines nicht professionellen Muster-Impressums kann ein leicht vermeidbares, aber erhebliches Risiko für Ihren Geschäftsbetrieb bedeuten.