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Eine negative Bewertung im Internet kann jeden Bereich treffen:

  • Unternehmer – wie E-Commerce-Betreiber, Restaurants, Hotels, Gastronomen, Handwerker,
  • Freiberufler – wie Ärzte, Architekten, Steuerberater oder
  • Privatpersonen – wie Lehrer oder Professoren

BGH: Bewertungen auf Bewertungsportalen sind grundsätzlich zulässig

Oftmals stellen Mandanten die Frage, ob sie sich eine Bewertung überhaupt gefallen lassen müssen. Der Bundesgerichtshof lässt gemeinhin Bewertungen zu (BGH „Spickmich“-Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/18 und Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13). Er entschied, dass sich Ärzte, Unternehmen und Selbstständige grundsätzlich auf öffentlichen Bewertungsportalen bewerten lassen müssen, weil sie ihre Leistung gemeinhin auch öffentlich anbieten. Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass alle Bewertungen zu erdulden sind. Den Betroffenen bleibt weiterhin die Möglichkeit gegen rechtswidrige Bewertungen im Internet vorzugehen.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Unrichtige oder beleidigende Bewertungen durch Kunden

Bei der Suche von Bewertungen und Rezensionen kommt es häufig vor, dass man Erfahrungsberichte von Kunden liest, die einen beleidigenden Inhalt haben. Diese sind nicht selten unwahr oder mitunter mutwillig abgegeben worden. Die Gründe zur Abgabe einer solchen Bewertung sind vielseitig. Beispielweise liegen überhöhte oder falsche Erwartungen des Kunden an ein Produkt vor oder es ist zu einem Missverständnis über dessen Anwendung gekommen.

Bewusst falsche Bewertungen durch Konkurrenten

Oftmals werden auch unrichtige Bewertungen von Konkurrenten abgegeben, um das eigene Produkt oder Dienstleistung besser dastehen zu lassen. Besonders problematisch wirken sich bewusst falsche und geschäftsschädigende Rezensionen aus. Diese werden zumeist professionell und mit einer kalkulierten Raffinesse verfasst. Entgegen einer meist emotionalen Kundenbewertung ist sie besser durchdacht und präziser.

Entfernung einer schlechten Bewertung von einem Portal

Liegt eine schlechte Internet-Bewertung vor, wenden wir zur Entfernung und Löschung der Bewertung folgendes Vorgehen an:

  • Beweissicherung:  Machen Sie zur Beweissicherung einen Screenshot von der negativen Bewertung und lassen Sie uns diesen zukommen.
  • Kostenfreie Überprüfung: Als erstes prüfen wir kostenfrei, ob die Bewertung gegen die Richtlinien des Portals oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, gehen wir gegen das Portal vor. Sollten die Voraussetzungen nicht gegeben sein, so entstehen Ihnen keine Kosten.
  • Aufforderung zur Entfernung:  Bei Erfolgsaussicht fordern wir das Portal schnellstmöglich zur Löschung der schlechten Bewertung auf („notice-and-take-down-letter„). Die Aufforderung wird von uns entsprechend der Blogspot-Kriterien des BGH gestaltet.
  • Entfernung der Bewertung: Sehr oft erfolgt bereits nach dem ersten anwaltlichen Anschreiben die Löschung und Entfernung der unberechtigten Bewertung durch das Portal. Anderenfalls übernehmen wir das gerichtliche Vorgehen gegen das Portal oder den Bewerter selbst. Wir erarbeiten eine gemeinsame Strategie und setzen diese anwaltlich für Sie durch.
  • Schadensersatz und Unterlassung: Ist die negative Bewertung entfernt, gehen wir auf Wunsch gegen den Verfasser vor, um einen angemessenen Schadensersatz zu erhalten und weitere negative Bewertungen zu verhindern (Unterlassungserklärung).

Erfahrungsgemäß haben anwaltliche Aufforderungen zur Entfernung einer Bewertung eine deutlich höhere Aussicht auf ErfolgPortale sind an die sogenannten Blogspot-Kriterien des BGH gebunden und überprüfen Bewertungen nach einer konkreten Darlegung der Tatsachenbasis und einer entsprechenden rechtlichen Würdigung. Diese rechtliche Prüfung ist Anwälten vorbehalten (§ 2 Abs. 1 RDG).

Rechtliche Grundlagen der Löschung und Entfernung von Bewertungen

Die Grundlage Ihres Anspruchs auf Löschung und Entfernung der Bewertung ist

  1. ein Verstoß gegen die Richtlinien des Portals und
  2. eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Wir wenden dabei stets die Doppelstrategie an und argumentieren mit beiden Verstößen. So wird der Portalbetreiber stärker unter Druck gesetzt, die Bewertung zu entfernen.

Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Viele negative Bewertungen verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein Verstoß liegt vor, wenn

  • eine unwahre Äußerung – Tatsachenbehauptung, die nicht der objektiven Wahrheit entspricht – oder
  • eine reine Schmähkritik – Subjektive Meinungsäußerung, die der Herabwürdigung einer Person oder eines Unternehmens dient –

gegeben ist.

Löschung und Entfernung durch den Bewerter oder das Portal

Zur Löschung und Entfernung einer nicht erlaubten, negativen Bewertung geht man gegen

  • das Portal und danach eventuell gegen
  • den Bewerter selbst vor.

Vorgehen gegen das Portal effektiv

Zunächst unternehmen wir Schritte zur schnellstmöglichen Beseitigung der Bewertung. Dazu schreiben wir das Portal mit einer rechtlich begründeten Löschungsaufforderung an („notice-and-take-down-letter“). Dies ist der direkteste und schnellste Weg zur Löschung und Entfernung der Bewertung.  Der Portalbetreiber muss tätig werden, nachdem er durch unser Anschreiben Kenntnis vom Sachverhalt einer Persönlichkeitsverletzung und eine entsprechende rechtliche Würdigung erhält. Wir gestalten das Anschreiben so konkret, um den vom BGH in seiner Blogspot-Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2011 zu genügen und das Portal in Zugzwang zu bringen (BGH „Blogspot“, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10). Unser Anschreiben wird an die zuständige Rechtsabteilung weitergeleitet. Dies geschieht zum Schutz der Portal-User (Bewerter) mit allen anwaltlichen Anschreiben. Die Rechtsabteilung prüft den Sachverhalt meist objektiv und ohne persönliche Befangenheit.

Portale entfernen und löschen Bewertungen nach dem ersten Anschreiben

Beleidigende Bewertungen/Schmähkritiken werden daraufhin oftmals direkt entfernt. Dadurch wollen die Portale ihre User vor weiterer anwaltlicher Inanspruchnahme schützen. Unwahre Bewertungen werden meist durch Weiterleitung an den Bewerter überprüft. Dazu wird dem Bewerter unser Schreiben weitergeleitet. Zur Vermeidung der drohenden gerichtlicher Durchsetzung entscheiden viele sich Bewerter dann, die Bewertung zurückzuziehen. Sie wird entfernt.

Portale können gerichtlich zur Löschung und Entfernung gezwungen werden

Löscht der Betreiber hingegen die Äußerung nicht, so können wir diesen gerichtlich dazu zwingen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen amerikanische Internet-Portale wie Google oder Tripadvisor festgestellt (BGH Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14). Sie  können daher Ihren sogenannten Unterlassungsanspruch gerichtlich einklagen – auch wenn das Portal seinen Sitz im Ausland hat. Hierbei ist zu beachten, dass der Betreiber des Bewertungsportals grundsätzlich nicht schadensersatzpflichtig ist. Der Betreiber ist nicht der Initiator der verletzenden Bewertung. Deshalb gehen wir auf Ihren Wunsch hin später (nach erfolgter Aufforderung des Portals zur Entfernung) auch gegen den Bewerter selbst vor.

Vorgehen gegen den Bewerter sekundär

Wir ziehen ein direktes Vorgehen gegen das Portal einem Vorgehen gegen den Bewerter vor. Schritte gegen den Verfasser selbst würden nur indirekt zur Löschung führen. So müsste dieser zunächst zur Entfernung bewegt werden. Erst dann würde er eine Entfernung beim Portal veranlassen müssen. Außerdem werden Bewertungen oftmals anonym abgegeben. Die Daten ihrer Verfasser sind deshalb zunächst unbekannt. Die Bewertungsportale sind nur selten dazu verpflichtet, bei der Identifizierung der Verfasser helfen. Es muss eine langwierig nachzuweisende Straftat (Betrug, Verleumdung), die zur Anzeige gebracht werden müsste, vorliegen. Erst auf ein Anschreiben der Staatsanwaltschaft hin wären Portale verpflichtet, die Daten des Bewerters zur Verfügung zu stellen. Sie stellen die Daten ihrer Nutzer aus Datenschutzgründen nicht freiwillig zur Verfügung. Ihr Geschäftsmodell beruht gerade darauf, die Bewertung von Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen, ohne die Identität der Bewerter preiszugeben. Deshalb gehen wir gegen den Bewerter (nach Absprache mit Ihnen) erst vor, wenn das Portal mit dem „notice-and-take-down-letter“ angeschrieben worden ist.

Nach Anschreiben des Portals: Vorgehen gegen den Bewerter

Ist Ihnen die Identität der Verletzenden bekannt, werden wir nach dem Anschreiben des Portals gegen den Verfasser vorgehen können. Sie haben neben dem

  • Anspruch auf Unterlassung weiterer Bewertungen (Unterlassungserklärung)
  • einen Schadensersatzanspruch.

Vom Schadensersatz werden regelmäßig auch die Anwaltskosten umfasst. Bei besonders schweren Verletzungen Ihres Persönlichkeitsrechts stehen Ihnen auch Schmerzensgeldansprüche zu. Selbstständige und Gewerbetreibende sollten dazu ein Protokoll über ihre Umsätze und Umsatzeinbußen vor, während und nach Entfernung und Löschung der Bewertung führen.

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