Rechtliche Grundlagen der Löschung und Entfernung von Bewertungen
Die Grundlage Ihres Anspruchs auf Löschung und Entfernung der Bewertung ist
- ein Verstoß gegen die Richtlinien des Portals und
- eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Wir wenden dabei stets die Doppelstrategie an und argumentieren mit beiden Verstößen. So wird der Portalbetreiber stärker unter Druck gesetzt, die Bewertung zu entfernen.
Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Viele negative Bewertungen verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein Verstoß liegt vor, wenn
- eine unwahre Äußerung – Tatsachenbehauptung, die nicht der objektiven Wahrheit entspricht – oder
- eine reine Schmähkritik – Subjektive Meinungsäußerung, die der Herabwürdigung einer Person oder eines Unternehmens dient –
gegeben ist.
Löschung und Entfernung durch den Bewerter oder das Portal
Zur Löschung und Entfernung einer nicht erlaubten, negativen Bewertung geht man gegen
- das Portal und danach eventuell gegen
- den Bewerter selbst vor.
Vorgehen gegen das Portal effektiv
Zunächst unternehmen wir Schritte zur schnellstmöglichen Beseitigung der Bewertung. Dazu schreiben wir das Portal mit einer rechtlich begründeten Löschungsaufforderung an („notice-and-take-down-letter“). Dies ist der direkteste und schnellste Weg zur Löschung und Entfernung der Bewertung. Der Portalbetreiber muss tätig werden, nachdem er durch unser Anschreiben Kenntnis vom Sachverhalt einer Persönlichkeitsverletzung und eine entsprechende rechtliche Würdigung erhält. Wir gestalten das Anschreiben so konkret, um den vom BGH in seiner Blogspot-Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2011 zu genügen und das Portal in Zugzwang zu bringen (BGH „Blogspot“, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10). Unser Anschreiben wird an die zuständige Rechtsabteilung weitergeleitet. Dies geschieht zum Schutz der Portal-User (Bewerter) mit allen anwaltlichen Anschreiben. Die Rechtsabteilung prüft den Sachverhalt meist objektiv und ohne persönliche Befangenheit.
Portale entfernen und löschen Bewertungen nach dem ersten Anschreiben
Beleidigende Bewertungen/Schmähkritiken werden daraufhin oftmals direkt entfernt. Dadurch wollen die Portale ihre User vor weiterer anwaltlicher Inanspruchnahme schützen. Unwahre Bewertungen werden meist durch Weiterleitung an den Bewerter überprüft. Dazu wird dem Bewerter unser Schreiben weitergeleitet. Zur Vermeidung der drohenden gerichtlicher Durchsetzung entscheiden viele sich Bewerter dann, die Bewertung zurückzuziehen. Sie wird entfernt.
Portale können gerichtlich zur Löschung und Entfernung gezwungen werden
Löscht der Betreiber hingegen die Äußerung nicht, so können wir diesen gerichtlich dazu zwingen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen amerikanische Internet-Portale wie Google oder Tripadvisor festgestellt (BGH Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14). Sie können daher Ihren sogenannten Unterlassungsanspruch gerichtlich einklagen – auch wenn das Portal seinen Sitz im Ausland hat. Hierbei ist zu beachten, dass der Betreiber des Bewertungsportals grundsätzlich nicht schadensersatzpflichtig ist. Der Betreiber ist nicht der Initiator der verletzenden Bewertung. Deshalb gehen wir auf Ihren Wunsch hin später (nach erfolgter Aufforderung des Portals zur Entfernung) auch gegen den Bewerter selbst vor.
Vorgehen gegen den Bewerter sekundär
Wir ziehen ein direktes Vorgehen gegen das Portal einem Vorgehen gegen den Bewerter vor. Schritte gegen den Verfasser selbst würden nur indirekt zur Löschung führen. So müsste dieser zunächst zur Entfernung bewegt werden. Erst dann würde er eine Entfernung beim Portal veranlassen müssen. Außerdem werden Bewertungen oftmals anonym abgegeben. Die Daten ihrer Verfasser sind deshalb zunächst unbekannt. Die Bewertungsportale sind nur selten dazu verpflichtet, bei der Identifizierung der Verfasser helfen. Es muss eine langwierig nachzuweisende Straftat (Betrug, Verleumdung), die zur Anzeige gebracht werden müsste, vorliegen. Erst auf ein Anschreiben der Staatsanwaltschaft hin wären Portale verpflichtet, die Daten des Bewerters zur Verfügung zu stellen. Sie stellen die Daten ihrer Nutzer aus Datenschutzgründen nicht freiwillig zur Verfügung. Ihr Geschäftsmodell beruht gerade darauf, die Bewertung von Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen, ohne die Identität der Bewerter preiszugeben. Deshalb gehen wir gegen den Bewerter (nach Absprache mit Ihnen) erst vor, wenn das Portal mit dem „notice-and-take-down-letter“ angeschrieben worden ist.
Nach Anschreiben des Portals: Vorgehen gegen den Bewerter
Ist Ihnen die Identität der Verletzenden bekannt, werden wir nach dem Anschreiben des Portals gegen den Verfasser vorgehen können. Sie haben neben dem
- Anspruch auf Unterlassung weiterer Bewertungen (Unterlassungserklärung)
- einen Schadensersatzanspruch.
Vom Schadensersatz werden regelmäßig auch die Anwaltskosten umfasst. Bei besonders schweren Verletzungen Ihres Persönlichkeitsrechts stehen Ihnen auch Schmerzensgeldansprüche zu. Selbstständige und Gewerbetreibende sollten dazu ein Protokoll über ihre Umsätze und Umsatzeinbußen vor, während und nach Entfernung und Löschung der Bewertung führen.
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