• Online-Bewertung: Kritische Meinungsäußerungen können zu dulden sein

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Online-Bewertung: Kritische Meinungsäußerungen können zu dulden sein

Wahre Tatsachenbehauptungen auf Online-Portalen müssen von Bewerteten in der Regel akzeptiert werden. Ein mit einer Tatsachenbehauptung verbundenes Werturteil, das im Vordergrund steht, ist zusammen mit dieser von der Meinungsfreiheit geschützt. Insbesondere, wer selbst aktiv den Auftritt im Bewertungsportal sucht, muss in der Regel auch etwas schärfer formulierte Kritiken an seiner professionellen Leistung akzeptieren. Das hat das Schleswig -Holsteinische OLG entschieden.

Der konkrete Fall

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Kaufinteressent einen Makler, der eine Wohnung zum Kauf anbot, ersucht, dem Verkäufer ein weit unter dem Angebotspreis liegendes Kaufangebot zu unterbreiten. Der Makler hatte sich geweigert und erklärt, er gebe keine „unseriösen“ Angebote an Verkäufer weiter. Der Kaufwillige hatte daraufhin ein etwas höheres, aber immer noch unter dem aufgerufenen Kaufpreis liegendes Angebot gemacht, jedoch ohne Erfolg, denn die Wohnung wurde kurz darauf an einen anderen Interessenten verkauft, der mehr geboten hatte.

Der erste Kaufinteressent schrieb daraufhin in einer Bewertung auf Google Places, er persönlich haben den Makler als arrogant und nicht hilfsbereit empfunden. Auch habe der Makler wörtlich zu ihm gesagt, “Kunde sei man, wenn man gekauft habe”. Offensichtlich also nicht vorher, so habe er sich auch gefühlt. Der Makler wollte diese Bewertung nicht hinnehmen und ging rechtlich dagegen vor. Vor dem Schleswig -Holsteinischen OLG fand er allerdings jedoch kein Gehör.

Das Urteil des OLG

Zwar lasse die Aussage den Makler in einem negativen Licht erscheinen, rechtswidrig sei sie aber nicht, so die Richter. Es handelte sich um eine Kombination aus einer Tatsachenbehauptung und Werturteilen. Das Gericht betonte die Wichtigkeit der Meinungsfreiheit und stellte fest, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel akzeptiert werden müssten, selbst wenn sie für die betroffene Person ungünstig seien. Das Recht der Verbrauchern, ihre Meinungen und Informationen auszutauschen, werde durch die Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt.

Ein wichtiger Faktor bei dieser Entscheidung war für die Richter auch, dass der Makler selbst aktiv auf der Plattform präsent sein wollte. Er könne unter Abwägung der betroffenen Interesse nicht verlangen, dass die Kritik gelöscht werde.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Az. 9 U 134/21

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.