• Ablehnung der Geschäftsführerwechsel-Eintragung

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Ablehnung der Geschäftsführerwechsel-Eintragung

GmbH-Geschäftsführerwechsel sind zwingend zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dabei müssen jedoch bestimmte Spielregeln eingehalten werden, wie ein vom OLG Brandenburg entschiedener Fall zeigt.

Ein zukünftiger Geschäftsführer einer GmbH hatte den Wechsel zum Handelsregister angemeldet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht offiziell bestätigt worden war. Zwar wurde seine Bestellung noch vor dem Eingang der Anmeldung beim Registergericht nach einem entsprechenden  Gesellschafterbeschluss offiziell – beim Handelsregister lehnte man die Eintragung gleichwohl ab.

Das OLG Brandenburg unterstützte diese Entscheidung und betonte in seinem Beschluss, dass die Vertretungsberechtigung bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vorhanden sein müsse. Es sei irrelevant, ob die Bestätigung des Geschäftsführers zwischen der Erklärung und ihrem Eingang beim Registergericht erfolge. Eine Erklärung ohne Vertretungsmacht wirke auch dann nicht für  die GmbH, wenn die Vertretungsmacht später noch eintrete. Die Anmeldung, so das Gericht, könne nur durch einen Geschäftsführer erfolgen, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung bereits  wirksam bestellt und vertretungsberechtigt sei.

OLG Brandenburg,-Az.7 W 31/23

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.