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Vorentscheidung des Finanzgerichts München
In einem Fall, den das Finanzgericht München behandelt hat, kam heraus, dass trotz der Mitteilung des Gesellschafters über sein Ausscheiden, dies nicht als Widerruf der Empfangsvollmacht verstanden wurde. Es wurde festgestellt, dass die Empfangsvollmacht gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AO für die ehemaligen Mitgesellschafter weiterhin Bestand hat. Dies wurde besonders betont, da diese beiden Gesellschafter mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters, Änderungen am Feststellungsbescheid beim zuständigen Finanzamt beantragt hatten.
Auch wenn ein Gesellschafter dem zuständigen Betriebsprüfer für die Sozietät im Rahmen einer Außenprüfung die Beendigung seiner Gesellschafterstellung mitgeteilt und dies durch Verwendung seiner privaten E-Mail-Adresse bei Korrespondenz mit dem Betriebsprüfer und Mitteilung einer Anschrift kenntlich gemacht hat, muss das im Außenverhältnis nicht so verstanden werden, dass der Gesellschafter an der seit Jahren bestehenden Empfangsvollmacht nicht mehr festhalten und sie widerrufen wolle.
BFH, Beschluss vom 20. September 2022 – VIII B 65/21
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