• Gesellschafterausscheiden und Empfangsvollmacht

Telefonische Erstberatung

Auswirkungen des Gesellschafterausscheidens auf die Empfangsvollmacht

Wenn Sie als Gesellschafter aus einem Unternehmen ausscheiden, gibt es rechtliche Aspekte, die Sie berücksichtigen müssen. Ein zentrales Element ist hier die Fortgeltung der Empfangsvollmacht.

Verständnis von § 183 AO und seine Bedeutung

§ 183 Abs. 3 der AO besagt unmissverständlich, dass, selbst wenn ein Gesellschafter das Unternehmen verlässt, die zuvor gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilte Empfangsvollmacht ihre Gültigkeit behält. Sie bleibt solange wirksam, bis der ausgeschiedene Gesellschafter oder der Bevollmächtigte sich aktiv beim Finanzamt meldet, um diese Vollmacht zu widerrufen.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

Gründung mit Rechtsanwalt

GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

Über

30000

geprüfte Fälle im
Unternehmensrecht.

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

Vorentscheidung des Finanzgerichts München

In einem Fall, den das Finanzgericht München behandelt hat, kam heraus, dass trotz der Mitteilung des Gesellschafters über sein Ausscheiden, dies nicht als Widerruf der Empfangsvollmacht verstanden wurde. Es wurde festgestellt, dass die Empfangsvollmacht gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AO für die ehemaligen Mitgesellschafter weiterhin Bestand hat. Dies wurde besonders betont, da diese beiden Gesellschafter mit Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters, Änderungen am Feststellungsbescheid beim zuständigen Finanzamt beantragt hatten.

Auch wenn ein Gesellschafter   dem zuständigen Betriebsprüfer für die Sozietät im Rahmen einer Außenprüfung die Beendigung seiner Gesellschafterstellung mitgeteilt und dies durch Verwendung seiner privaten E-Mail-Adresse bei Korrespondenz mit dem Betriebsprüfer und Mitteilung einer Anschrift  kenntlich gemacht hat, muss das im Außenverhältnis nicht so verstanden werden, dass der Gesellschafter an der seit  Jahren bestehenden  Empfangsvollmacht nicht mehr  festhalten und sie widerrufen wolle.

BFH, Beschluss vom 20. September 2022 – VIII B 65/21