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Löschung aus dem Handelsregister: Gläubiger können sie selten fordern

Gläubiger haben kein Recht, zur Erleichterung der Durchsetzung von Forderungen Eintragungen im Handelsregister zu erwirken oder zu verhindern. Nur weil das Registergericht eine  GmbH-Löschung verweigert, hat der Gläubiger kein Beschwerderecht dahingehend, dass ein Formwechsel seiner Meinung nach rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, um den Gläubigerschutz zu umgehen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Richter betonten, die Verweigerung einer solchen Löschung der Gesellschaft greife nicht unmittelbar in ein subjektives Recht des Gläubigers ein.  Löschungs-Entscheidungen könnten aber nur angegriffen werden, wenn z.B. ein bestehendes Recht des Gläubigers aufgehoben, beschränkt, gemindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet werde, wenn er bei der Ausübung seines Rechts gestört oder ihm die Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschwert würden.

Ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse oder mögliche Auswirkungen der Entscheidung auf die wirtschaftliche Lage des Gläubigers reichten dafür nicht aus, so der BGH.

BGH, Az,: II ZB 18/22

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.