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Gründer haben auf Urheberrechte zu achten

Gründer sehen sich unterschiedlichen rechtlichen Herausforderungen gegenüber, derer sie sich bewusst sein sollten. Dies zeigt ein vom OLG Frankfurt entschiedener Fall. Tenor: Jeder Existenzgründerin sollte ein gewisses Grundverständnis der rechtlichen Situation haben und insbesondere fremde Urheberrechte achten.

Der konkrete Fall

Eine ehemalige Rechtsanwaltsfachangestellte wollte sich mit einem Handel  für Deko-Kissenbezüge selbstständig machen. Motiv der Heimtextilien sollten Fotos einer bekannten Musikband sein.

Sie beauftragt einen Textildruckbetrieb mit der Produktion und zahlte rund 11.000 EUR an. Zwei Monate später wurde sie von der Druckerei in einem Gespräch  darauf hingewiesen, dass sie sicherstellen solle, keine Urheberrechte zu verletzen. Als sie merkte, dass sie dies nicht bedacht hatte, stornierte die Frau den Auftrag und verlangte die  Rückzahlung ihrer Anzahlung.  Sie argumentierte, dass die Druckerei sie von Anfang an hätte über Urheberrechtsverletzungen informieren müssen. Das Unternehmen entgegnete, dass es bereits Material bestellt habe und daher die Anzahlungen aufgebraucht seien.

Entscheidung des OLG

Das OLG Frankfurt entschied wie folgt: Als Rechtsanwaltsfachangestellte und als Existenzgründerin sei bei der Frau ein gewisses Grundverständnis der rechtlichen Situation vorauszusetzen. Es habe zwischen ihr und der Druckerei kein  Informationsgefälle hinsichtlich der problematischen  kommerziellen Nutzung fremder Internetbilder ohne Genehmigung des Urhebers bestanden. Derartiges sei auch Allgemeinwissen.

Die Frau habe sich außerdem bereits eine Internetdomain gesichert gehabt und ihren Webshops vorbereitet. Damit sei sie auch gegenüber der Druckerei nicht als Verbraucherin, sondern als Unternehmerin aufgetreten. Für die Druckerei habe kein Anlass bestanden, die Frau auf mögliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Entscheidung hinzuweisen.

Die Existenzgründerin habe gleichwohl das Recht gehabt, den Auftrag zu kündigen. Die Anzahlung dürfe die Druckerei nur insofern behalten, als dass sie ihre tatsächlichen Kosten darlegen könne. Dabei sei zu berücksichtigen, wie viel sie durch die Vertragskündigung und unterbliebene Produktion der Kissenbezüge einspare.

OLG Frankfurt am Main,  4 W 13/23

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.