Die Nizza-Klassen
Die Erstellung eines W-/D-Verzeichnisses muss bereits vor der Markenanmeldung stattfinden. Der Zusammenhang zwischen einer DE Marke und einem Produkt wird erst durch die Eintragung in Nizza-Klassen hergestellt. Ohne die Eintragung entsteht kein Markenschutz. Um alle Unternehmensbereiche durch die Anmeldung zu schützen, muss eine professionelle Analyse aller Waren und Dienstleistungen vorgenommen werden. Nur so kann verhindert werden, dass bestimmte Angebotsbereiche vom Markenschutz ausgenommen sind. Für einen einheitlichen Schutz wurden die Nizza-Klassen geschaffen, welche ihre Wirkung nicht nur auf das deutsche, sondern auch das internationale Markenrecht entfalten.
Die Notwendigkeit der Nizza-Klassifizierung für das Entstehen eines Markenschutzes in Deutschland
Damit der Markenschutz für alle unternehmensrelevanten Waren und Dienstleistungen besteht, müssen die entsprechenden Nizza-Klassen bei der Anmeldung angegeben werden. So wird abgegrenzt, wann eine neue identische oder ähnliche Marke in den Markenschutzbereich der älteren Marke eingreift. Sie dienen der genauen Identifikation.
Es gibt aktuell 45 Nizza-Klassen
Momentan existieren 45 unterschiedliche Nizza-Klassen, die Waren und Dienstleistungen kategorisieren. In der Regel werden ähnliche Waren und Dienstleistungen einer Nizza-Klasse zusammengefasst.
Entscheidung von enormer Tragweite: Die Nizza-Klassen bei der Anmeldung
Die Entscheidung für eine Nizza-Klasse bei der Anmeldung einer Marke in Deutschland hat eine enorme Tragweite. Es sollten alle Waren und Dienstleistungen in einer Nizza-Klasse erfasst werden, die nach der Anmeldung Teil des aktiven Geschäftsbetriebes Ihres Unternehmens sind. Angedachte Expansionspläne in weitere Produkt- oder Dienstleistungsklassen sollten zunächst nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht innerhalb der nächsten fünf Jahre in die Tat umgesetzt werden. Nach einer fünfjährigen Nichtanwendung bestimmter Produktklassen verfällt der Markenschutz. Werden hingegen Produktkategorien ausgelassen, die aktuell im Geschäftsbetrieb relevant sind, genießen diese keinen Markenschutz. Eine fehlerhafte Markenanmeldung einer deutschen Marke kann nur dadurch berichtigt werden, dass sie erneut angemeldet wird. Es empfiehlt sich hier auf einen professionellen Ansprechpartner zurückzugreifen. Eine fehlerhafte Markenanmeldung kann erst Jahre später auffallen, was im schlimmsten Fall mit erheblichen Umstrukturierungskosten einhergeht.
Überflüssige Anmeldungen in Nizza-Klassen führen zu Verlust des Markenschutzes
Aufmerksam muss bei der Auswahl der Nizza-Klassen auch gearbeitet werden, damit die deutsche Marke nach der Anmeldung und Eintragung nicht ihren Markenschutz verliert. Ein häufiger Fehler einer unprofessionellen Markenanmeldung in Deutschland besteht aus der Eintragung zu vieler Nizza-Klassen. Anstatt eines möglichst großflächigen Markenschutzes endet dieses Vorhaben häufig im Verlust des Markenschutzes wegen Nichtnutzung der Nizza-Klassen. Werden die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht innerhalb von fünf Jahren genutzt, verfällt der Markenschutz. Jede Löschung dieser Art ist mit Kosten verbunden.
Kann in einer Nizza-Klasse grundsätzlich eine ähnliche Marke angemeldet werden, wenn sie sich auf komplett andere Waren- und Dienstleistungen bezieht, als die bereits eingetragene Marke? Oder gilt der Schutzanspruch der eingetragenen Marke für die gesamte Nizza-Klasse?
Sehr geehrteR FragestellerIn,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In den unterschiedlichen Nizza-Klassen werden Waren und Dienstleistungen kategorisieren; ähnliche Waren und Dienstleistungen werden jeweils in einer Nizza-Klasse zusammengefasst. Damit der Markenschutz für alle unternehmensrelevanten Waren und Dienstleistungen besteht, müssen die entsprechenden Nizza-Klassen bei der Anmeldung angegeben werden.
Die Frage der Ähnlichkeit von Marken kann nicht pauschal beantwortet werden. Es sollte in jedem Einzelfall im Rahmen einer eingehenden Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche überprüft werden, ob eine Kollision mit anderen Marken bestehen kann.
Ihre weiteren Fragen können Sie gerne mit einem meiner Kollegen und Kolleginnen in einem kostenfreien Erstgespräch klären.
Schreiben Sie uns eine E-Mail an unternehmer@anwalt-kg.de oder reservieren Sie sich hier direkt einen Termin zur kostenfreien Beratung
https://anwalt-kg.de/unternehmensrecht/termin/
Viele Grüße
In welchen Fällen darf ich eine Produktklasse auf meinen Namen für eine bestehende Wortmarke eines Dritten eintragen lassen, wenn dieser die Produktklasse nicht eingetragen hat?
Sehr geehrter Herr G.
nach der Anmeldung einer Marke bleiben die Klassen so bestehen. Es können keine weiteren hinzugefügt werden.
Wenn Sie eine eigene Marke anmelden möchten und vorab prüfen, ob es zu einer Kollision kommen kann,
können Sie mit einem meiner Kollegen und Kolleginnen in einem kostenfreien Erstgespräch klären.
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