Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
Transparenzregister Anmeldung mit Rechtsanwalt Offene Fragen? – Einfach anrufen: (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
✔ GÜNSTIG ✔ SCHNELL ✔ RECHTSSICHER
Einsichtnahme ab sofort beschränkt
Andererseits ist die Einsichtnahme in das Transparenzregister ab sofort beschränkt. Dies folgt aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH (Az. C-37/20 und C-601/20, Urt. v. 22.11.22).
Einsicht in das Transparenzregister konnten bisher nehmen:
- Behörden, um ihre gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Geldwäsche-, Steuerflucht- oder Terrorismusbekämpfung zu erfüllen.
- Nach § 2 GwG verpflichtete (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Finanzsdienstleister), wenn Sie überprüfen mussten, ob die Durchführung eines Auftrags gegen Geldwäsche-, Steuerflucht- oder Terrorismusbekämpfungsvorschriften verstoßen könnte.
- Die Öffentlichkeit und z.B. Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen hatten bislang ebenfalls ein Einsichtsrecht, wenn sie sich mit den Themen Geldwäsche-, Steuerdelikten oder Terrorismus beschäftigten (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG).
Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme
Wirtschaftlich Berechtigte konnten sich bisher nur gegen die Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit wehren, indem sie einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme stellten, um ihre persönlichen Daten zu schützen. Dies war dann möglich, wenn die Einsichtnahme sie der Gefahr ausgesetzt hätte, Opfer bestimmter schwerer Straftaten zu werden.
EuGH: Einsehbarkeit für Öffentlichkeit ist rechtswidrig
Der EuGH hat jetzt geurteilt, dass die von der EU-Geldwäscherichtlinie geforderte freie Einsehbarkeit des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit gegen Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt.
In der öffentlichen Zugänglichkeit zu Informationen über wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen liege ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten.
Die Öffnung des Registers für die Öffentlichkeit sei unverhältnismäßig. Ein so schwerwiegender Eingriff in den Datenschutz und den Schutz von Persönlichkeitsrechten sei durch das Gebot der Transparenz und das Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus nicht gerechtfertigt.
Das Urteil ist umgehend national umzusetzen. Anträgen der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme in das Transparenzregister wird derzeit nicht mehr stattgegeben
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!