• Transparenzregister: Übergangsfrist endet; Einsicht wird beschränkt

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Transparenzregister: Ende der Übergangsfrist und Beschränkung der Einsehbarkeit

Die Eintragung ins Transparenzregister ist seit Juni 2022 für viele in das Handelsregister eingetragene Unternehmen Pflicht. Einzutragen sind die Daten der “wirtschaftlich berechtigten Personen”. Dies sind  insbesondere Gesellschafter mit Gewinnanteilen oder Stimmanteilen über 25 % (falls die Gewinnanteile darunter liegen).

Nach Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes neu gegründete Gesellschaften haben stets eine unverzügliche Mitteilungspflicht. Für bereits bestehende Gesellschaften, die nach alter Rechtslage noch von der Mitteilungspflicht befreit waren und aufgrund der Gesetzesänderung erstmalig meldepflichtig wurden, gab es dagegen Übergangsfristen:

  • bis 31.3.2022: AG, SE und KGaA
  • bis 30.6.2022: GmbH, UG, gGmbH und gUG, GmbH und UG Holdings, Komplementär-GmbH und UG, Genossenschaften oder Partnerschaftsgesellschaften
  • bis 31.12.2022: Alle anderen Meldepflichtigen – insbesondere KG oder OHG


Letzte Übergangsfrist endet 


Am 31.12.2022 endet nun die letzte der Übergangsfristen für Erstmeldungen. Dies betrifft vor allem eingetragene Personengesellschaften.

GmbH & Co. KGs oder UG & Co. KGs, zum Beispiel, bei denen kein wirtschaftlich Berechtigter zu ermitteln ist, sodass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH/UG als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter der KG gilt, müssen die Anmeldung wirtschaftlich Berechtigter für die KG jetzt noch nachholen.

Eine  bestehende Meldung der Komplementär-GmbH/UG genügt nicht, da sie und die KG unterschiedliche meldepflichtige Vereinigungen sind und jeweils eine eigene Mitteilungspflicht zum Transparenzregister haben.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Einsichtnahme ab sofort beschränkt  


Andererseits ist die Einsichtnahme in das Transparenzregister ab sofort beschränkt. Dies folgt aus einem aktuellen Urteil des  Europäischen Gerichtshofs EuGH (Az. C-37/20 und C-601/20, Urt. v. 22.11.22).

Einsicht in das Transparenzregister konnten bisher nehmen:

  1. Behörden, um ihre gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Geldwäsche-, Steuerflucht- oder Terrorismusbekämpfung zu erfüllen.

  2. Nach § 2 GwG verpflichtete (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Finanzsdienstleister), wenn Sie  überprüfen mussten, ob die Durchführung eines  Auftrags gegen Geldwäsche-, Steuerflucht- oder Terrorismusbekämpfungsvorschriften verstoßen könnte.

  3. Die Öffentlichkeit und z.B. Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen hatten bislang ebenfalls ein Einsichtsrecht, wenn sie sich mit den Themen Geldwäsche-, Steuerdelikten oder Terrorismus beschäftigten (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG).


Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme

Wirtschaftlich Berechtigte konnten sich bisher nur gegen die Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit wehren, indem sie einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme stellten, um ihre persönlichen Daten zu schützen. Dies war dann möglich, wenn die Einsichtnahme sie der Gefahr ausgesetzt hätte, Opfer bestimmter schwerer Straftaten zu werden.


EuGH: Einsehbarkeit für Öffentlichkeit ist rechtswidrig

Der EuGH hat jetzt geurteilt, dass die von der EU-Geldwäscherichtlinie geforderte freie Einsehbarkeit des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit gegen Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt.

In der öffentlichen Zugänglichkeit zu Informationen über wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen liege ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten.

Die Öffnung des Registers für die Öffentlichkeit sei unverhältnismäßig. Ein so schwerwiegender Eingriff in den Datenschutz und den Schutz von Persönlichkeitsrechten sei durch das Gebot der Transparenz und das Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus nicht gerechtfertigt.

Das Urteil ist umgehend national umzusetzen. Anträgen der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme in das Transparenzregister wird derzeit nicht mehr stattgegeben