Der Ablauf
Die Gründung einer 1-Mann-GmbH bedarf im Wesentlichen drei Schritte.
Es muss ein notarieller Gesellschaftervertrag angefertigt werden, der den Gesellschaftszweck festlegt (eine Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft reicht bei der Einmann-GmbH – dazu unten mehr), es muss das Stammkapital von 12.500 / 25.000 Euro aufgebracht und die Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Der Gesellschaftsvertrag – Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft
Die generelle Möglichkeit, eine GmbH alleine zu gründen wird von § 1 GmbHG eröffnet.
Wichtig ist insbesondere der Gesellschaftszweck und die Form des Gesellschaftsvertrages. Bei einer 1-Mann-GmbH spricht man auch von einer Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft, welche dann notariell beurkundet wird – zur Vereinfachung bietet sich hierfür das sogenannte Musterprotokoll an.
Gesellschaftszweck
Der Gesellschaftszweck wird als die Art, der Bereich und die Tätigkeit des Unternehmens, in der Regel also das geschäftliche beziehungsweise gewerbliche Vorhaben der Gesellschaft beschrieben. Ferner muss dieser zulässig sein, er darf also nicht gegen das Gesetz verstoßen. Ein Beispiel für einen unzulässigen Gesellschaftszweck ist etwa der illegale Handel mit Betäubungsmitteln.
Form des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag kann nicht mündlich oder durch einfache Textform geschlossen werden. In § 2 Abs. 2 GmbHG ist die Form des Gesellschaftsvertrages geregelt – die notarielle Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
Die Beurkundungskosten einer 1-Mann-GmbH liegen bei ca. 500 – 800 Euro, je nachdem, wie viel Aufwand der Notar hat. Zu beachten gilt, dass für die Gründung einer 1-Mann-GmbH ein vereinfachtes Verfahren existiert, was die Kosten reduzieren kann.
Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Hierfür ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
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