2. Juristische Fragen
In der Wahl Ihres Firmennamens sind Sie allerdings nicht völlig frei. Es gibt Formvorgaben und es ist nicht nur die Rechtsform des Unternehmen zu beachten, sondern z.B. auch geltendes Marken-, Gewerbe. und Wettbewerbsrecht.
- Ihr Firmenname darf keine fremden Markenrechte verletzen, etwa gleichlautend mit ihnen sein. Dies sollte vorab recherchiert werden.
- Nach geltendem Wettbewerbsrecht darf er die Interessen anderer Marktteilnehmer nicht verletzen, die (wenn auch keine Marke) gleiche / sehr ähnliche Namen tragen. Länger bestehende Unternehmen haben dabei Vorrang.
- Der Name darf nicht irreführend sein
- Bei Gesellschaften muss die Rechtsform mit angegeben werden (GmbH, OHG usw., bei der UG zusätzlich das Wort “haftungsbeschränkt”).
- Wer als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen ist, ist dazu verpflichtet, im Geschäftsverkehr die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ bzw. die Abkürzungen „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ zu verwenden.
Was als Firmenname zulässig ist, hängt nicht zuletzt auch von der Art Ihrer Firma ab.
GEWERBETREIBENDE
Im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende dürfen ihre Firma als Namens-, Sach- oder Fantasiefirma führen. Auch Mischformen sind zulässig.
- Fantasienamen können vergleichsweise frei gewählt werden. Der Name des Gründers wird dem Fantasienamen beigefügt.
- Bei einer Personenfirma trägt das Unternehmen einfach den Namen des Gründers.
- Eine Sachfirma muss den Namen des Gründers nicht enthalten. Es ist allerdings der Geschäftsgegenstand anzugeben.
- Daneben gibt es noch so genannte Mischfirmen aus den vorgenannten Formen möglich.
Wichtig ist, dass die Firma zur Kennzeichnung geeignet ist. Anhand des Handelsnamens sollte das Unternehmen im Rechtsverkehr unterscheiden lassen können (§ 18 Abs. 1 HGB). Mithilfe der Firma darf keine Irreführung oder Täuschung über die geschäftlichen Verhältnisse erfolgen (§ 18 Abs. 1 HGB).
KLEINGEWERBETREIBENDE
Kleingewerbetreibende, die sich nicht in das Handelsregister haben eintragen lassen, sind keine Kaufleute und führen auch keine Firma im handelsrechtlichen Sinne. Sie können ihren Betrieb aber mit ihrem Vor- und Familiennamen führen. Zusätzlich dürfen sie eine Geschäftsbezeichnung wählen, welche die Geschäftstätigkeit beschreibt, z.B. Karl Müller – Courierdienste. Möglich sind auch zusätzliche Fantasiebegriffe.
FREIBERUFLER
Freiberufler dürfen Fantasie- oder Branchennamen verwenden. Allerdings müssen sie diesem Namen ihren eigenen Namen beifügen. Die Unternehmensbezeichnung sollte den Geschäftsverkehr klar über die Dienstleistung informieren.
Wir übernehmen die Prüfung Ihres Wunsch-Firmennamens im Vorfeld der Gründung. Soweit die zuständige IHK / HWK ein Vorabstellungnahmeverfahren durchführt, führen wir das Prüfungsverfahren für Sie durch. Auf diese Weise wird geklärt, ob gegen den Namen firmenrechtliche Bedenken bestehen. So werden Verzögerungen bei der Handelsregistereintragung vermieden und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten mit anderen Firmen, spätere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche bleiben Ihnen erspart. Das Vorabstellungnahmeverfahren ist in manchen Städten oder Gemeinden kostenpflichtig.
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