Möglichst früh vor der Insolvenz wird von einer Vertrauensperson des Schuldners eine Auffanggesellschaft gegründet. Der Schuldner wird von der Auffanggesellschaft eingestellt. Als Arbeitnehmer beantragt der Schuldner dann Privatinsolvenz. Dies erspart dem Schuldner eine Menge Frust und macht seine Einnahmen kalkulierbar.
Vorbereitung einer Gründung
/0 Kommentare/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH Gründung, UG Gründung /von Annette Vollmers-StichGründung einer Auffanggesellschaft
/1 Kommentar/in Auffanggesellschaft Gründung /von Frage StellerSehr geehrte Damen und Herren,
ich bin durch Zufall auf diese Seite gekommen aber doch ein vielleicht für mich passender Zeitpunkt. Meine Name ist Frank Verch und besitze eine Dachdeckerei (Einzelunternehmen) mit 3 Festangestellten (Gesellen) sowie ein paar Nachunternehmer (die ich seit Jahren gut kenne). Die Firma läuft eigentlich nicht schlecht, ich hatte nur das Pech, dass ich auf die falschen Pferde gesetzt hatte. Bedingt durch den enormen Bauboom, musste ich auf Nachunternehmer zurückgreifen, welche mir sowie ihre Arbeitsqualität bis dato nicht so richtig bekannt waren. Diese Nachunternehmer haben mir einen großen wirtschaftlichen Schaden zugeführt, welchen ich bei denen nicht einfordern kann. Nun zu meiner Frage, können die laufenden Geschäfte durch Gründung einer UG / GmbH weitergeführt werden ? Was ist mit meinen Leasingfahrzeugen ? Was geschieht mit den Verbindlichkeiten der Lieferanten?
Mit freundlichen Grüßen
F. Verch
Holding für eine bestehende AG?
/1 Kommentar/in Auffanggesellschaft Gründung /von Frage StellerHallo,
Es soll schwierig sein für eine bestehende Kapitalgesellschaft eine Holding zu gründen.
Stimmt es?
LG
Andy
Auszahlung in einer Auffanggesellschaft
/1 Kommentar/in Auffanggesellschaft Gründung /von Frage StellerHallo Servus aus München,
Meine Frage ist die folgende:
Wie kann ich mich bei einer Auffanggesellschaft auszahlen lassen wenn ich nicht als Geschäftsführer auftreten darf sondern in einer anderen Tätigkeit angestellt bin. Auch wenn ich meine Frau als Geschäftsführer einbestelle wie rechne ich ab damit ich dennoch vom Einkommen profitiere. ?
Die zweite Frage:
Wenn ich in meiner Auffanggesellschaft nicht der Geschäftsführer bin, wer hat die Vollmacht jegliche Geschäfte für die UG zu tätigen oder kann ich als Betriebsleiter mit Vollmachten ausgestattet werden?
Mit freundlichen Grüßen
Michele