Reformen UG Recht durch das MicroBilG
2012 wurden mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) die Vorgaben der Richtlinie 2012/6/EU im deutsches Recht umgesetzt. Hauptpunkte der UG Reform waren erleichterte Anforderungen an die UG Buchführung und Abschluss bei sogenannten „Kleinsgesellschaften“.
Die UG ist dann als Kleinstkapitalgesellschaft anzusehen, wenn sie eines der Merkmale des § 267a HGB unterschreitet:
- 350 000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3);
- 700 000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
Wird eine UG als Kleinstkapitalgesellschaft definiert, gelten nach § 267a HGB die folgenden Erleichterungen:
- ein gegenüber kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verkürztes Bilanzgliederungsschema nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB,
- ein gegenüber kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verkürztes Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 5 HGB,
- der Anhang kann gem. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB entfallen, wenn unter der Bilanz einige Angaben aufgeführt werden und
- die Offenlegung der Bilanz kann auf Antrag an den Betreiber des Bundesanzeigers durch eine Hinterlegung ersetzt werden.
Reform UG Recht 2018
Mit der Einführung eines Transparenzregisters nach dem § 18 Geldwäschegesetz wurden die Anforderungen an die Gesellschafterliste der UG erhöht. Nach § 40 Abs. 1 GmbHG n. F. geben wir nun die prozentuale Beteiligung jedes Gesellschafters am Stammkapital der UG gesondert an.
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