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Patente, Gebrauchsmuster und weitere Schutzrechte anmelden

Nicht nur Marken, also Namen oder Symbole eines Unternehmens oder Produktes, können schutzwürdig sein. Auch Erfindungen, Designs und anderes geistiges Eigentum hat einen hohen Wert für Wissenschaft und Wirtschaft und sollte entsprechend geschützt werden. Schließlich fließen erhebliche Mittel in Forschung und Entwicklung.

Wer diese Investitionen tätigt, will die Früchte seiner Arbeit auch selbst nutzen können und sie sich vom Wettbewerb und Nachahmern nicht etwa unentgeltlich aus der Hand nehmen lassen. Er will selbst entscheiden, wer seine Neuentwicklungen nutzen, verwerten und vermarkten darf und was derjenige dafür ggf. zu bezahlen hat.

Die richtige Anlaufstelle für den gewerblichen Rechtsschutz ist – wie bei der Markenanmeldung –  das Deutsche Patent- und Markenamt. Mehr über die unterschiedlichen gewerblichen Schutzrechte erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Sie können Ihre DE oder EU Marke zu einem Festpreis von 239,- oder 389,- Euro (inkl. Ähnlichkeitsrecherche) direkt online anmelden oder online eine kostenfreie Erstberatung reservieren.

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Sie erhalten eine umfassende kostenfreie Erstberatung zur Anmeldung Ihrer Marke. Bei diesem Gespräch klären wir Ihre offenen Fragen und beraten Sie zu den wichtigsten Grundthemen der Markenanmeldung oder den Kosten und dem Ablauf der Anmeldung.

Anmeldung Ihrer Marke

Wir begleiten Sie beim gesamten Prozess Ihrer Markenanmeldung: Von der Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche, über die Schutzfähigkeitsprüfung bis hin zur Anmeldung der Marke beim Markenamt. Dies geschieht zu einem Festpreis von 239,- (DE Marke) oder 389,- (EU Marke) – jeweils mit umfassender Ähnlichkeitsrecherche.

Überblick Schutzrechte

Je nach Art des geistigen Eigentums, um das es geht, greifen unterschiedliche Schutzrechte:

  • Für technische Erfindung und Verfahren kann ein Patent angemeldet werden.
  • Besonders schnellen Schutz technischer Neuentwicklungen bietet ein Gebrauchsmuster.
  • Geht es um den Schutz eines Designs, also einer bestimmten Form- oder Farbgestaltung von Erzeugnissen, so kann ein Design eingetragen werden.
  • Dreidimensionale Strukturen mikroelektronischer Halbleitererzeugnisse lassen sich mit einer Topografie schützen.
  • Marken, also Erkennungszeichen aus Buchstaben, einer grafischen Darstellung, einem Logo oder einer Kombination, dienen der Unterscheidung und Hervorhebung von Produkten oder Dienstleistungen. Sie können ebenfalls beim DPMA angemeldet werden.

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Patent

Erfolgreiche technische Neuentwicklungen und Verfahren werden häufig kopiert. Aus diesem Grund sind Patente, die technische Erfindungen vor Nachahmern schützen, von großer Bedeutung

§ 1 Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG) nennt drei Voraussetzungen für die Patentfähigkeit von Erfindungen:

  • ihre Neuheit, d.h. die Erfindung darf noch nicht Stand der Technik sein.
  • das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit
  • sowie die gewerbliche Anwendbarkeit.

Patentiert werden können nur technische Erfindungen. Wer also z.B. lediglich etwas entdeckt, was ohnehin bereits existiert, der kann dafür kein Patent anmelden. Auch bloße Theorien, mathematische Methoden oder gedankliche Pläne und Regeln sind nicht schutzfähig. Dasselbe gilt für reine Computerprogramme. Ausnahmen gelten aber für neue so genannte “computerimplementierte Erfindungen”, die eine abstrakt formulierte Lösung des zugrunde liegenden technischen Problems mit technischen Mitteln angeben und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Es ist also ein technischer Bezug notwendig.

Nicht schutzfähig sind Erfindungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen und z.B. Genmanipulationen am Menschen.

Ablauf der Patentanmeldung

Zur Patent-Anmeldung  beim Deutschen Patent- und Markenamt haben Sie eine umfassende Beschreibung der Erfindung einzureichen. Erforderlich ist eine komplette technische Beschreibung (Offenbarung), ggf. mit erläuternden Zeichnungen, und die Benennung des Erfinders. Die Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass ein Fachmann die Erfindung nachzuvollziehen und auszuführen kann.

Anmeldungen zum Patent werden vom DPMA inhaltlich geprüft, wenn der gebührenpflichtige Prüfungsantrag gestellt wird. Ohne diese Prüfung kann keine Patenterteilung erfolgen. Neben den formellen Voraussetzungen checkt ein Patentprüfer den für Ihre Erfindung relevanten Stand der Technik und  prüft, ob ein Patent erteilt werden kann. Insbesondere wenn die Schutzvoraussetzungen nach § 1 Abs, 1 PatG nicht erfüllt sind wird der Antrag zurückgewiesen. Anderenfalls wird das Patent erteilt. Vor einer Zurückweisung werden Sie über die Zurückweisungsgründe informiert und können Mängel ggf. noch beseitigen.

Die Patenterteilung wird im Patentblatt veröffentlicht. Ein  Patent ist bis zu 20 Jahre gültig. Um den Schutz aufrecht zu erhalten, sind Jahresgebühren zu zahlen.

Ab dem Anmeldetag kann für später eingereichte Anmeldungen ähnlicher Erfindungen von Mitbewerbern kein Patent mehr erteilt werden.

Ihr Patent kann nach Erteilung von Dritten aber noch angefochten werden, mit Einspruch oder Nichtigkeitsklage.

Kosten der Patentanmeldung

Die Anmeldung in Papierform kostet 60, die elektronische Anmeldung 40 Euro. Hinzu kommen die Gebühr für den Prüfungsantrag von derzeit 350 Euro sowie Jahresgebühren ab dem dritten Jahr nach der Anmeldung.

Gebrauchsmuster

Besonders schnellen Schutz für technische Erfindungen können Sie mit einem so genannten Gebrauchsmuster erreichen. Wie das Patent gilt es für Erfindungen, die neu und gewerblich anwendbar sind, allerdings nicht für Verfahren.

Während die Erteilung eines Patents meist einige Jahre dauert, kann ein  Gebrauchsmuster schon wenige Wochen nach der Anmeldung ins Register eingetragen werden.

Ablauf der Gebrauchsmuster-Anmeldung

Gebrauchsmusteranmeldungen sind schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt vorzunehmen und ihnen ist eine Beschreibung der Erfindung beizufügen. Zeichnungen usw. sind nicht vorgeschrieben.

Nach Eingang der Anmeldegebühr wird geprüft, ob die Anmeldeunterlagen vollständig sind, sie formell der Gebrauchsmusterverordnung genügen und ob die Erfindung ihrer Art nach grundsätzlich als Gebrauchsmuster schutzfähig ist.

Anders als beim Patent wird allerdings nicht inhaltlich geprüft, ob wirklich eine neue Erfindung vorliegt. Aus diesem Grund sollten Sie vor der Anmeldung unbedingt selbst eine Schutzrechtsrecherche vornehmen. Sonst besteht die Gefahr, dass Ihr Gebrauchsmuster zwar in das amtliche Register eingetragen wird, später aber jemand ein Löschungsverfahren beim DPMA betreibt und dabei z.B. vorbringt, dass die Erfindung nicht neu sei bzw. auf keinem  erfinderischen Schritt beruhe.

Kosten der Gebrauchsmuster-Anmeldung

Die Kosten der Anmeldung – einschließlich einer Schutzdauer von drei Jahren –  betragen beim Gebrauchsmuster 40 Euro.

Topografie

Topografien, also dreidimensionale Strukturen mikroelektronischer Halbleitererzeugnisse, lassen sich nach dem Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG) ebenfalls beim DPMA schützen.

Voraussetzung ist, dass sie eine so genannte Eigenart aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich sind.

Jedem Dritten ist es verboten, ohne  Zustimmung des Anmeldenden die Topographie nachzubilden bzw. die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu verbreiten oder zu solchen  Zwecken einzuführen.

Das Anmelde-Procedere entspricht weitgehend dem Gebrauchsmusterschutz. Ein Unterschied besteht darin, dass der Schutz nicht erst ab Eintragung besteht, sondern schon mit dem Zeitpunkt der ersten geschäftlichen Verwertung der Topografie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor der Anmeldung erfolgte. Schutz besteht für 10 Jahre.

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Eingetragenes Design

Bei vielen Gebrauchsgegenständen und anderen industriellen oder Handwerks-Produkten – von Möbeln bis zur Kleidung –  ist das Design ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal. Damit hat das Design einen eigenen Wert.

Die Gestaltung von zwei- oder dreidimensionalen Gegenständen hinsichtlich ihrer Form oder Farbgebung kann durch ein so genanntes eingetragenes Design geschützt werden. Schutz besteht ab der Eintragung des Designs in das vom DPMA geführte Register und gilt für maximal 25 Jahre ab der Anmeldung.

Der Anmeldende hat dann das alleinige Recht zur Nutzung des Designs und niemand anders darf ohne seine Zustimmung etwas im selben Design produzieren, vertreiben usw.

§ 2 des Designgesetzes bestimmt die Voraussetzungen einer Eintragung. Danach muss das Design bei der Anmeldung neu sein und eine Eigenart aufweisen. Es darf also erstens noch kein identisches oder unwesentlich abweichendes Design vermarktet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. Zweitens  muss der Gesamteindruck des Designs sich von jenem bereits bekannter anderen unterscheiden.

Ablauf der Design-Anmeldung

Bei der Anmeldung muss das Design wiedergegeben werden. Dies ist z.B. durch Fotos, Grafiken usw. möglich. Weitere erforderliche Formalien sind Angaben zum Anmelder, die Erzeugnis-Angabe und die Designfähigkeit (konkrete Form- und Farbgebung;  bloße  Ideen reichen z.B. nicht aus).

Neuheit und Eigenart werden von der Designstelle des DPMA allerdings nicht geprüft. Dennoch sollten Sie vor der Anmeldung nach bereits eingetragenen gleichartigen Designs recherchieren, denn in einem etwaigen späteren Nichtigkeitsverfahren werden Neuheit und Eigenart durchaus unter die Lupe genommen. Diesbezügliche Mängel führen zur Feststellung der Nichtigkeit. Das Design wird dann aus dem Designregister gelöscht.

Kosten der Design-Anmeldung

Die Gebühren für die Design-Anmeldung liegen zwischen 60 (elektronische Anmeldung) und 70 Euro (Papier Anmeldung).

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