Patent
Erfolgreiche technische Neuentwicklungen und Verfahren werden häufig kopiert. Aus diesem Grund sind Patente, die technische Erfindungen vor Nachahmern schützen, von großer Bedeutung
§ 1 Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG) nennt drei Voraussetzungen für die Patentfähigkeit von Erfindungen:
- ihre Neuheit, d.h. die Erfindung darf noch nicht Stand der Technik sein.
- das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit
- sowie die gewerbliche Anwendbarkeit.
Patentiert werden können nur technische Erfindungen. Wer also z.B. lediglich etwas entdeckt, was ohnehin bereits existiert, der kann dafür kein Patent anmelden. Auch bloße Theorien, mathematische Methoden oder gedankliche Pläne und Regeln sind nicht schutzfähig. Dasselbe gilt für reine Computerprogramme. Ausnahmen gelten aber für neue so genannte “computerimplementierte Erfindungen”, die eine abstrakt formulierte Lösung des zugrunde liegenden technischen Problems mit technischen Mitteln angeben und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Es ist also ein technischer Bezug notwendig.
Nicht schutzfähig sind Erfindungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen und z.B. Genmanipulationen am Menschen.
Ablauf der Patentanmeldung
Zur Patent-Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt haben Sie eine umfassende Beschreibung der Erfindung einzureichen. Erforderlich ist eine komplette technische Beschreibung (Offenbarung), ggf. mit erläuternden Zeichnungen, und die Benennung des Erfinders. Die Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass ein Fachmann die Erfindung nachzuvollziehen und auszuführen kann.
Anmeldungen zum Patent werden vom DPMA inhaltlich geprüft, wenn der gebührenpflichtige Prüfungsantrag gestellt wird. Ohne diese Prüfung kann keine Patenterteilung erfolgen. Neben den formellen Voraussetzungen checkt ein Patentprüfer den für Ihre Erfindung relevanten Stand der Technik und prüft, ob ein Patent erteilt werden kann. Insbesondere wenn die Schutzvoraussetzungen nach § 1 Abs, 1 PatG nicht erfüllt sind wird der Antrag zurückgewiesen. Anderenfalls wird das Patent erteilt. Vor einer Zurückweisung werden Sie über die Zurückweisungsgründe informiert und können Mängel ggf. noch beseitigen.
Die Patenterteilung wird im Patentblatt veröffentlicht. Ein Patent ist bis zu 20 Jahre gültig. Um den Schutz aufrecht zu erhalten, sind Jahresgebühren zu zahlen.
Ab dem Anmeldetag kann für später eingereichte Anmeldungen ähnlicher Erfindungen von Mitbewerbern kein Patent mehr erteilt werden.
Ihr Patent kann nach Erteilung von Dritten aber noch angefochten werden, mit Einspruch oder Nichtigkeitsklage.
Kosten der Patentanmeldung
Die Anmeldung in Papierform kostet 60, die elektronische Anmeldung 40 Euro. Hinzu kommen die Gebühr für den Prüfungsantrag von derzeit 350 Euro sowie Jahresgebühren ab dem dritten Jahr nach der Anmeldung.