UG Auflösung

Guten Tag, mein Partner und Ich wollen unsere, erst vor enigen Monaten gegründete UG auflösen.
Die UG hat bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Geschäfte abgewickelt oder Gewinne erzielt. Es wurde außer den Gründungskosten nichts vom Geschäftskonto bezahlt.
Wir wollten wissen welches Verfahren in Frage kommt?
Der UG-Sitz ist in Hannover/Niedersachsen

Mit freundlichen Grüßen
Enes Demirer.
Telefonisch bin ich erreichbar unter: 01602151575

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,
    Eine UG, die ihren Gründungszweck verfehlt hat, stellt lediglich eine Belastung dar und sollte beendet werden. Man unterschiedet drei alternative Beendungsarten: Die Liquidation (§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG), die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG). Was für Sie infrage kommt hängt von den genauen Umständen ab, u.a. davon, ob die Gesellschaft noch Vermögen hat. Sie befinden sich hier im öffentlichen Forum für allgemeine Fragen. Bitte wenden Sie sich für Rechtsrat im Einzelfall und eine kostenlose Erstberatung an unser Team unter 0221 6777 00 55 oder koeln@anwalt-kg.de
    Beste Grüße

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