UG Beenden: Laufende Verträge & Darlehen

Hallo,

da sich die Aufrechterhaltung meiner UG einfach nicht lohnt, will ich diese gerne nach Möglichkeit ohne das Sperrjahr auflösen. Hierbei stellen sich mir vordergründig zwei Fragen:

1. Ist es möglich laufende Verträge, wie vor allem Versicherungen und Telefonie, vor Ablauf zu kündigen oder muss man warten bis diese vollständig auslaufen, um die UG zu schließen?

2. Wenn bereits einer der ursprünglich zwei geschäftsführenden Gesellschafter vor etwa einem Jahr die UG vollständig verlassen hat (inkl. Notar & Handelsregistereintragung) und zum Austritt einen Darlehensvertrag mit der UG geschlossen hat, um seine geleisteten Auslagen langfristig zurückzubekommen – ist die UG dann verpflichtet sämtliche Darlehen an den ausgeschiedenen Gesellschafter zurückzuzahlen? Ich selbst habe auch Darlehen geleistet, allerdings noch keinen Vertrag geschlossen. Muss die Firma mir die Darlehen für ein Beendigung der UG auch im Vorhinein sämtliche Darlehen zurückerstatten, auch wenn die finanziellen Mittel für keinen der Fälle ausreichen?

MfG

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    die Beendung einer Gesellschaft ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

    1. Die Gesellschaft darf keine Verpflichtungen haben. Daher sind sämtliche Verträge sind vor Beginn des Verfahrens zu kündigen oder auslaufen zu lassen. Sollte eine Kündigung mit einer Frist verbunden sein, besteht in der Regel die Möglichkeit die Verträge als Privatperson zu übernehmen.

    2. Die Gesellschaft darf keine Schulden haben. Als solche sind Darlehensverpflichtungen zu qualifizieren. Ist die Gesellschaft zur Rückzahlung verpflichtet, muss vor Verfahrensbeginn eine vollständige Rückzahlung an alle Gesellschaftsgläubiger erfolgen. Alternativ können die Gläubiger auf die Rückzahlung verzichten.

    Mit freundlichen Grüßen

    RA Andre Kraus

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