Bewertungsrügen- Verhältnismäßigkeit

Guten Tag,
mir hat sich die Frage ergeben, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei einer Löschungsanfrage greift.
-> Gibt es einen Zeitraum, bis wann man eine Bewertung,( bei der keine Bestellnummer oder sonstiger Nachweis für tatsächliche Erfahrung erbracht wurde) löschen lassen kann, weil man denkt, dass es sich hier um eine Fake-Bewertung handelt.
Begründung des Portals, für eine Ablehnung: Die Bewerter heben ihre Bestellnummer nicht ewig auf und können diese somit nicht mehr in Erfahrung bringen.
Ich hoffe ich konnte mein Anliegen verständlich machen und würde mich über eine Antwort freuen.

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,
    grundsätzlich können auch länger zurückliegende ungerechtfertigte Bewertungen gelöscht werden.

    Eine Rüge des Bewerteten, dass der Bewertung kein (echter) Kundenkontakt zugrunde liegt, reicht nach Ansicht des BGH auch grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.

    Sie befinden sich hier allerdings im öffentlichen Forum für allgemeine Fragen, das für jeden Nutzer einsehbar ist. Bitte wenden Sie sich für Rechtsrat im Einzelfall an unser Team unter 0221 6777 00 55 oder koeln@anwalt-kg.de
    Beste Grüße

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