Firma eines e.K. löschen auflösen: Bundesweit mit Anwalt
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Firma eines e.K löschen
Selbstständige Einzelunternehmer, die ihrer geschäftlichen Tätigkeit nicht mehr aktiv nachgehen, sollten über die Beendigung der Firma nachdenken.
Tatsächlich werden in Deutschland jährlich so viele Unternehmen gelöscht, wie gegründet.
Die Gründe können vielfältiger Natur sein:
- Die Selbständigkeit war ein Nebeneinkommen. Die hauptberufliche Erwerbstätigkeit wurde als Angestellter ausgeübt. Es werden keine weiteren Bestrebungen zur Wiederaufnahme der vernachlässigten Selbstständigkeit vorgenommen.
- Im Rahmen der Einzelfirma wurden erste Schritte in Richtung Selbstständigkeit vorgenommen, um ein Geschäftsmodell zu testen. Der Test verlief nicht wie gewünscht und die Selbstständigkeit wird eingestellt.
- Das Unternehmen läuft erfolgreich und soll als GmbH oder UG fortgeführt werden. Um die private Haftung für weitere Geschäfte zu beenden, wird das Einzelunternehmen beendet.
Auflösung der Einzelfirma stoppt private Haftung und Kosten
Die Firma eines e.K. sollte beendet werden, wenn kein aktiver Geschäftsbetrieb mehr vorliegt. Es existieren mehrere rechtlich zugelassene Methoden:
- Die Löschung auf Anregung nach 31 Abs. 2 HGB
- Die Löschung von Amts wegen oder wegen Vermögenslosigkeit (§ 394 FamFG)
Sobald Ihnen als Einzelunternehmer klar wird, dass Sie keine selbstständige Tätigkeit mehr ausüben möchten, sollten Sie Ihre Firma löschen lassen. Sie stoppen damit die private Haftung und die fortlaufenden Kosten, die durch die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten und sonstiger Gebühren entstehen.
Beachten Sie: Steuerberater sind meistens der erste Anlaufpunkt im Falle der Schließung einer Firma. Dennoch kennen die meisten Steuerberater das Verfahren der Löschung ohne Sperrjahr nicht. Deshalb empfehlen viele Steuerberater (aufgrund dieser konkreten Wissenslücke) sofort die “klassische” Liquidation – trotz ihrer Langwierigkeit und Kosten.
Wir bieten die Auflösung/ Löschung ohne Sperrjahr zu einem Festpreis.
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Online Firma beenden oder Erstberatung vereinbaren
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Firma zum günstigen Festpreis von 429,– € direkt online durch eine Liquidation aufzulösen und löschen zu lassen oder zunächst online eine kostenlose Erstberatung zu vereinbaren.

Kostenlose Erstberatung
Sie erhalten eine kostenlose Erstberatung zur Liquidation. Hierbei werden Ihre Fragen beantwortet und wir besprechen mit Ihnen die zentralen Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Liquidation.

Beendung Ihrer Gesellschaft
Wir organisieren für Sie den gesamten Beendungsprozess, beginnend mit dem Angebot zur Durchführung einer Blitzlöschung, dem Aufsetzen der Beendungsunterlagen über die Durchführung des Gläubigeraufrufs und der Vorbereitung der beiden Termine beim Notar bis hin zur Austragung Ihrer Gesellschaft aus dem Handelsregister nach Sperrjahr und dem Stopp Ihrer Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer.
Auflösung beendet die Haftung und die laufenden Kosten
Es gibt anstelle einer Liquidation noch zwei Arten, ein Unternehmen zu beenden:
- Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
- die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)
Beide können im Vergleich zur Liquidation schneller und günstiger betrieben werden.
Löschung ohne Sperrjahr schneller als Liquidation
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr möglich. Das gesamte Verfahren kann so auf 3 Monate verkürzt werden. Dies senkt die Kosten im Vergleich zur Liquidation, die umfangreiche und langwierige Vorbereitungen erfordert.
Wir übernehmen für Sie die Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr – zu einem Festpreis.
Ziele der Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr
Schnellere Löschung
Ist ein Betrieb über längere Zeit unwirtschaftlich, keimt oft der Wunsch nach der Auflösung oder Löschung auf. Schließlich laufen die Betriebskosten weiter. Während bei der Liquidation ein Sperrjahr einzuhalten ist, lässt sich eine Löschung oder Auflösung schneller realisieren. Oft dauert sie nur 3 Monate – gegenüber 13 Monaten bei der Liquidation.
Kostengünstige Beendigung
Die Beendigung ohne Sperrjahr ist auch wesentlich preisgünstiger. Wir bieten sie unseren Mandanten zum Festpreis. Es ist lediglich ein einmaliges Honorar zu zahlen. Die Liquidation zieht sich dagegen über längere Zeit hin und ist aufwändig. Es sind mehrere Notartermine wahrzunehmen, Unterlagen wie Liquidationsbilanzen, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen zu erstellen usw. Mindestens 3.000 Euro fallen dafür an. Hinzu kommen die weiterlaufenden Betriebskosten während des Sperrjahres.
Ende Ihrer Haftung als Geschäftsführer
Der e.K. haftet mit seinem Privatvermögen. Auch bei einem nicht mehr aktiven Unternehmen gibt es deshalb wirtschaftliche Risiken. Die Auflösung oder Löschung beendet dies mit Austragung aus dem Handelsregister.
Stopp der laufenden Betriebskosten
Der Betrieb geht mit buchhalterischen und steuerrechtlichen Pflichten einher. Bei Unwirtschaftlichkeit können diese Anforderungen für Gründer besonders nervenaufreibend sein. Bei Auslagerung entstehen laufende Kosten, etwa durch den Buchhalter, den Steuerberater oder die Begleichung der IHK-Gebühren.
Rechtssicherheit
Die Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr betreiben wir für Sie in einem gesetzlich geregelten Verfahren. Nach dessen Abschluss wird das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht und die Haftung beendet.
Ist ein Unternehmen unwirtschaftlich, besteht verständlicherweise der Wunsch, auch die rechtlichen Pflichten schnellstmöglich enden zu lassen. Zu warnen ist allerdings vor zweifelhaften „Unternehmensbestattern“, die unter Einsatz fragwürdiger Methoden eine schnelle Beendung versprechen. z.B. nach einer ausländischen Rechtsordnung. Sie verfügen ganz überwiegend nicht über die Rechtskenntnis, die für eine rechtskonforme Beendigung ohne Sperrjahr notwendig ist. Es können sowohl straf- als auch zivilrechtliche Konsequenzen drohen.
Keine Formalitäten
Wenn Sie uns mit der vorzeitigen Löschung oder Auflösung beauftragen, senkt dies den formalen Aufwand immens. Wir bieten Ihnen das Verfahren zum Festpreis an. Sprechen Sie uns für eine kostenlose anwaltliche Erstberatung an.
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Ziele
So gehen wir für Sie vor
SCHNELLE AUSTRAGUNG AUS DEM HANDELSREGISTER
Ein überflüssiges Einzelunternehmen belastet den Inhaber unnötig mit Kosten oder zeitlichen Aufwand. Auch wenn der geschäftliche Betrieb inaktiv ist, bestehen weiterhin die Pflichten, wie die laufende Buchführung oder die Einreichung steuerlicher Erklärungen. Mit einem von uns angebotenen Löschverfahren, können Sie schnellstmöglich Ihre Pflichten beenden und sich auf Wichtigeres konzentrieren. Die Löschung in Eigenregie durchzuführen, bedarf eines höheren Rechercheaufwands und ist leider anfällig für Fehler.
KOSTENGÜNSTIGES VERFAHREN
Wir bieten Ihnen die Löschung zum günstigen Festpreis an. Je nach Beendigungsverfahren, beinhaltet das Paket die Organisation eines erforderlichen Notartermins sowie die Vorbereitung der formalen Unterlagen. Bei Notwendigkeit vertreten wir Sie gerichtlich und klären mit dem Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit ab.
STOPP DER LAUFENDEN BETRIEBSKOSTEN
Die laufenden Betriebskosten für Ihre Firma als e.K. werden mit der Löschung aus dem Handelsregister gestoppt. Die meisten Pflichten, die mit der Aufrechterhaltung der Kaufmannseigenschaft einhergehen, verursachen finanziellen oder zeitlichen Aufwand. Mit der Beendung des Löschverfahrens ist Ihre Firma aufgelöst und Sie sind von allen Pflichten entbunden.
RECHTSSICHERHEIT
Die beiden anwendbaren Löschverfahren, die Löschung auf Anregung sowie die Löschung wegen Vermögenslosigkeit, sind zwei gesetzlich geregelte Verfahren. Durch die Anwendung sowie die formale Vorbereitung, wird das Einzelunternehmen rechtskräftig aus dem Handelsregister ausgetragen. Manche Einzelunternehmer vergreifen sich bei der Suche nach einem Dienstleister auf dem Markt der dubiosen Unternehmensbestatter. Die Anwendung eines halblegalen oder illegalen Verfahrens hat häufig einen gegenteiligen Effekt. Das Unternehmen wird nicht rechtskräftig ausgetragen und die Pflichten bleiben bestehen.
MINIMALER FORMALER AUFWAND
Indem Sie uns mit der Auflösung Ihrer Firma als e.K. beauftragen, minimieren Sie den formalen Aufwand für sich. Ab dem ersten Beratungsgespräch übernehmen wir den kompletten Prozess für Sie. Sie müssen uns lediglich mit den notwendigen Informationen und Unterlagen versorgen, damit wir die formalen Vorbereitungen treffen können. Nach Beendigung des Prozesses übermitteln wir Ihnen den Löschvermerk, mit dem Sie notfalls die Auflösung der Firma bestätigen können.
Anleitung zur Auflösung oder Löschung einer Firma als Einzelkaufmann – Schritt für Schritt
So gehen wir für Sie vor
1 KOSTENLOSES ERSTGESPRÄCH
Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung beantworten wir alle Fragen zu den Kosten und zum Ablauf der Löschung der Firma des e.K.
2 ERSTELLUNG DER NOTWENDIGEN UNTERLAGEN
Nach Beauftragung wird die Beendung vertieft geprüft. Danach werden in Abhängigkeit von der gewählten Löschungsstrategie die Unterlagen vorbereiten, die zur Durchführung des Verfahrens notwendig sind. Erst wenn das Registergericht mit der Darstellung übereinstimmt, kann mit der Löschung fortgefahren werden.
3 Beurkundungstermin
Wir organisieren einen Beurkundungstermin bei Ihnen vor Ort.
4 EINLEITUNG DES VERFAHRENS SOWIE ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir leiten das angestrebte Auflösungsverfahren für Sie ein.
5 AUSTRAGUNG AUS DEM HANDELSREGISTER
Ist das Verfahren abgeschlossen, wird Ihre Firma als Einzelkaufmann aus dem Register gelöscht (§ 19 HRV). Ab diesem Zeitpunkt sind Sie von allen rechtlichen Pflichten entbunden, die zur Erhaltung des Kaufmannstatus erforderlich sind.
Die Auflösung oder Löschung der Firma eines e.K. ohne Sperrjahr im Detail:
1. Kostenloses Erstgespräch
Wir bieten eine kostenlose Erstberatung zur Löschung oder Auflösung der Firma eines Einzelkaufmanns an. Hier werden alle Fragen bezüglich des Ablaufes und der Kosten des angestrebten Verfahrens beantwortet. In einer ersten Übersicht können wir klären, ob Ihre Unternehmenssituation für eine Löschung auf Anregung oder wegen Vermögenslosigkeit in Frage kommt. Wenn Sie bereits mehr Schulden haben, als Sie aus Ihrem Privatvermögen decken können, ist die Anmeldung der Privatinsolvenz der rechtlich angemessene Schritt. Im Anschluss an das Beratungsgespräch wissen Sie, welches Vorgehen für Sie optimal ist und können selbstständig die richtige Entscheidung treffen.
2. Erstellung der notwendigen Unterlagen
Im Anschluss an unsere Mandatierung erstellen wir das notwendige Unterlagenpaket.
3. Beurkundungstermin
Der Antrag auf Erlöschung der Firma muss über einen Notar beglaubigt beim Handelsregister eingereicht werden. Es ist daher notwendig, dass wir für Sie einen Notartermin in Ihrer Nähe organisieren. Wir bereiten die Unterlagen und den Termin so für Sie vor, dass Sie ausschließlich dort erscheinen und unterschreiben müssen.
4. Einleitung des Verfahrens sowie anwaltliche Vertretung
Nachdem die formalen Vorbereitungen abgeschlossen sind, können wir das Löschverfahren für Sie in die Wege leiten. Wir vertreten Sie wenn notwendig vor dem Registergericht und legen Ihre Vermögenslosigkeit glaubwürdig dar. In diesem Rahmen unterschreiben wir ebenfalls eine eidesstattliche Versicherung.
5. Austragung aus dem Handelsregister
Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, wird Ihre Einzelfirma aus dem Handelsregister gelöscht (§ 19 HRV). Wir übermitteln Ihnen den Löschvermerk. Ab diesem Zeitpunkt existiert Ihr Einzelunternehmen nicht mehr und Sie sind von den rechtlichen Pflichten zum Erhalt der Kaufmannseigenschaft entbunden.
Voraussetzungen der Auflösung und Löschung einer Firma ohne Sperrjahr
Überblick Löschung ohne Sperrjahr
Die Firma eines e.K., die keine Gewinne erwirtschaftet und nicht mehr aktiv betrieben wird, stellt für den Inhaber eine Belastung dar. Durch die Pflichten zur Erhaltung der Kaufmannseigenschaft muss der Inhaber zeitliche oder finanzielle Aufwendungen leisten.
Das Erlöschen auf Antrag nach 31 Abs. 2 HGB ist eines der zwei anwendbaren Verfahren zur Beendigung einer Einzelfirma. Für das Verfahren bedarf es einer notariell beglaubigten Anmeldung zum Austragungsverfahren beim Registergericht. Diese Anmeldung ist notwendig, wenn das Handelsgeschäft aufgegeben wird oder die Fähigkeit des Einzelkaufmanns verloren gegangen ist.
Das Erlöschen von Amts wegen nach § 394 FamFG regelt die Löschung wegen Vermögenslosigkeit. Liegt die Vermögenslosigkeit vor, so kann dieses Verfahren anstatt der Löschung auf Antrag durchgeführt werden. Die Voraussetzung hierfür ist die Vermögenslosigkeit.
Die Vermögenslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Kaufmann im geschäftlichen Sinne:
- Keine Schulden
- Keine laufenden Verpflichtungen
- Kein Vermögen
- Und die steuerliche Unbedenklichkeit
haben.
Beide Verfahren nehmen in der Regel einen ähnlichen Zeitraum in Anspruch.
Eine inaktive Firma, wie:
- Ein Einzelunternehmen
- Die Firma eines eingetragenen Kaufmanns oder
- Ein Einzelkaufmann
verursacht laufende Kosten.
Sollten Ihre Firma keine Gewinne mehr erwirtschaften oder Sie aus freien Willen den Geschäftsbetrieb eingestellt haben, ist eine Löschung angebracht. Die Fortführung belastet Sie unnötig, indem:
- Sie dazu verpflichtet sind, weiterhin Ihren kaufmännischen Pflichten nachzukommen. Dadurch entsteht Ihnen entweder ein zeitlicher oder finanzieller Aufwand, der keinem Zweck dient.
- Ihre Haftung wird als Einzelkaufmann durch die Auflösung nicht aufgehoben. Sie bleiben weiterhin privat haftbar für Ihre vergangene unternehmerische Tätigkeit.
Durch die erfolgreiche Löschung Ihrer Firma werden Sie aus dem Handelsregister ausgetragen und von allen kaufmännischen Pflichten befreit.
Die Löschung auf Antrag nach 31 Abs. 2 Satz 1 HGB
Die Löschung der Firma eines Einzelkaufmannsauf erfolgt bei der Beendigung der Erwerbstätigkeit als selbstständiger Einzelkaufmann durch eine Anmeldung beim Handelsregister. Die Anmeldung zur Erlöschung der Firma wird nach notarieller Beurkundung über das zuständige Registergericht eingereicht. Die Anmeldung ist verpflichtend und wird bei Vernachlässigung mit einer Geldstrafe erzwungen (§ 14 HGB). Wird die Anmeldung dennoch vernachlässigt, wird das Registergericht eine Löschung der Firma von Amtswegen anstreben (§ 31 Abs. 2 Satz 1 HGB). Als Kleingewerbetreibender steht die Löschungsoption zur Austragung aus dem Handelsregister dann frei, wenn die Eintragung durch die Option nach § 2 Satz 2 HGB entstanden ist.
Anwaltliche Begleitung während des gesamten Löschverfahrens
Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess der Löschung Ihrer Einzelfirma. Von der kostenlosen Erstberatung über die Konzeption einer individuellen Löschstrategie bis zur Vertretung gegenüber dem Registergericht geben Sie den Prozess und professionelle Hände eines Anwaltes. Für die Löschung auf Antrag organisieren wir den Notartermin an einer Ihnen passenden Örtlichkeit. Der formale Aufwand ist dabei für Sie minimal.
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Die Vorteile der Löschung der Firma eines e.K.
Vorteile Auflösung oder Löschung eines Einzelunternehmens
Schneller Stopp der laufenden Betriebskosten
Die Fortführung einer inaktiven Firma eines e.K. verursacht laufende Kosten, die sich aus dem Erfüllungszwang der steuerlichen Pflichten und der Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kaufmannseigenschaft entstehen. Durch die professionelle Durchführung eines gesetzlichen Auflösungsverfahrens mit fachmännischer Unterstützung werden die Kosten schnellstmöglich und legal gestoppt.
Rechtssicheres Löschverfahren
Ein Auflösungsverfahren, dass mit uns durchgeführt wird, entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Wir beenden Ihre Einzelfirma rechtssicher, sodass nach der Austragung alle rechtlichen Pflichten entfallen und Sie sich anderen Aufgaben widmen können. Die rechtssichere Beendigung einer Einzelfirma ist deshalb empfehlenswert, da eine Verschleppung der Angelegenheit zu weiteren Kosten führt.
Kostengünstige Umsetzung
Mit der Umsetzung mit einer erfahrenen Anwaltskanzlei setzen Sie auf erfahrene Rechtsanwälte und eingespielte Verfahren. Wir übernehmen die Auflösung Ihrer Firma zum Festpreis und ermöglichen Ihnen damit eine günstige Umsetzung. Unsere Dienstleistung umfasst die Analyse der Ausgangssituation, die formale Vorbereitung der Unterlagen, die Vertretung vor dem Registergericht, die Abklärung der steuerlichen Unbedenklichkeit mit dem Finanzamt sowie, wenn notwendig, die Organisation und Vorbereitung des Notartermins.
Geringer formaler Aufwand
Sie können den formalen Aufwand für sich minimieren, indem Sie Auflösung der Einzelfirma an uns abgeben. Wir übernehmen den gesamten Prozess bis zur offiziellen Austragung und damit Beendigung der Rechtsverhältnisse Ihrer Firma. Bis auf die gemeinsame Analyse und Übermittlung Ihrer Unternehmensunterlagen, ist der formale Aufwand für Sie minimal. Selbst der organisatorische Aufwand des Notartermins entfällt.
Dauer der Löschung oder Auflösung einer Firma des e.K.
| Löschung auf Anregung (§31 Abs. 2 HGB) | Löschung von Amtswegen oder wegen Vermögenslosigkeit ( § 394 FamFG) | |
|---|---|---|
| Dauer | Für die Vorbereitung und Durchführung vergehen in der Regel 3 Monate. Ein Notartermin wird erforderlich | Das Löschverfahren wegen Vermögenslosigkeit ist in der Regel nach drei Monaten abgeschlossen. Es ist eine gerichtliche Vertretung notwendig. |
Beendung der Firma eines eingetragenen Kaufmanns
Die beendete Tätigkeit eines
- eingetragenen Kaufmanns – oder auch
- e. K. genannt
macht eine Löschung der Firma aus dem Handeslregister interessant, um weitere mit der Aufrechterhaltung der Kaufmannseigenschaft verbundenen Kosten einzusparen.
Die Firma des Kaufmanns Erlischt auf Antrag
Die Löschung der Firma eines Kaufmanns ist nach § 31 Abs. 2 HGB rechtlich zulässig.
Durch die Auflösung oder Löschung einer Firma oder Gesellschaft stoppen Sie den Anfall weiterer Kosten Ihrer nicht weiter aktiven Unternehmung. Die typischen Kosten sind:
Typische Betriebskosten einer inaktiven Firma oder Gesellschaft
| Beschreibung | Betrag | |
|---|---|---|
| Industrie und Handelskammer | Jährlicher Beitrag, bei im Handelsregister gelisteten Firmen durchschnittlich 469,- € (Quelle: www.ihk-fragen.de – “IHK Transparent”) | 155,- € Mindestbeitrag, bundesweiter Durchschnittsbeitrag bei 469,- € |
| Bundesanzeiger | Jährlicher Beitrag | 39,- Mindestbeitrag |
| Buchführung | Bei Inaktivität als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) jährliche Übermittlung der Angaben aus der Bilanz. Als Kleinkapitallgesellschaft (§ 267 HGB) Bilanzierungspflicht. Meistens kostenpflichtig durch den Steuerberater. Jährliche Kosten | Variable Steuerberaterkosten nach der StBVV |
| Kontoführung | Gebühren der kontoführenden Bank | Je nach Konto |
Tipp: Leiten Sie die Gewerbeabmeldung beim Gewerbeamt schon vorbereitend ein – damit sparen Sie IHK-Beiträge!
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Kosten der Löschung einer e.K. Firma
Kosten Löschung der Firma eines eingetragenen Kaufmannes (e. K.)
Bei der Löschung der Firma eines eingetragenen Kaufmannes (e. K.) entstehen folgende Kosten:
| Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) | |
|---|---|---|
| Kosten der Auflösung einer Firma eines e. K. | Rechtsberatung, Prüfung des Auflösungsunterfangens und -strategie, Organisation Beurkundung beim Notar, Beratung und Vertretung während des Löschungsverfahrens | 429,– € |
| Beurkundungskosten | Notarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses | Durchschnittlich 240,- € |
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Liquidation/ Vermögenslosigkeitsverfahren
31 Okt. 2024/1 Kommentar/in Löschung einer Gesellschaft oder FirmaDie GmbH soll beendet werden, Verbindlichkeiten bestehen nur noch in Form von nachrangigen Darlehn, gegeben durch die Gesellschafter- Wenn diese jetzt drauf verzichten und für die Abwicklung noch soviel Geld übrig ist, daß es 0 auf 0 aufgeht, kann man dann in Liquidation oder sogar in das Vermögenslosigkeitsverfahren gehen? Macht es Sinn in der Versammlung […]
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25 Juni 2023/1 Kommentar/in Löschung einer Gesellschaft oder FirmaSehr geehrte Damen und Herren, Wir müssten leider feststellen, dass unsere bisherige Steuerberaterin uns “an die Wand” geführt und dadurch enorme Mehrkosten verursacht hat. Ab 2018 müssen wir erneut unsere gesamte Buchhaltung nochmals machen lassen + die dazu gehörige Jahresabschlüsse auch. D.H.: wir rechnen mindestens eine Mehrausgabe von 25.000 EUR, was wir in diese Moment […]
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30 Nov. 2022/0 Kommentare/in Löschung einer Gesellschaft oder FirmaIst eine Liquidation einer UG bei nur kleinen bilanziellen Verhältnissen (keine Forderungen und Verbindlichkeiten) und Verlusten mit Vorträgen bis in das laufende Jahr auch vereinfacht ohne Einhaltung der 12 monatigen Sperrfrist kostengünstig möglich?
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