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Transparenzregister Eintragung

Die Eintragung ins Transparenzregister wird ab dem 30.06.2022 für viele in das Handelsregister eingetragenen Unternehmen Pflicht. Die Geschäftsführer der gängigsten Gesellschaftsformen wie GmbH, UG, Co. KG, gemeinnützigen Gesellschaften, Holdingstrukturen werden verpflichtet sein, die Gesellschafter oder auch andere an der Gesellschaft beteiligte Personen in das Transparenzregister einzutragen.

Transparenzregister – Kernpunkte

  • Alle Kapitalgesellschaften müssen bis zum 30.06.2022 in das Transparenzregister eingetragen werden, insbesondere:
    • GmbH
    • UG
    • GmbH / UG Holdingstrukturen
    • gemeinnützige gGmbH oder gUG
    • haftungsübernehmende GmbH oder UG Komplementärgesellschaften von GmbH oder UG & Co. KG
  • Eingetragen werden die “wirtschaftlich Beteiligten“. Das sind vor allem Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 25 % oder entsprechend umfassenden Stimmrechten. Es können auch stille Gesellschafter oder Treugeber sein.
  • Bei der Eintragung in das Transparenzregister wird keine Gebühr erhoben. Allerdings besteht eine jährliche Gebühr für die verpflichtende Nutzung. Wird keine Eintragung vorgenommen, droht ein Bußgeld.
  • Mit uns erfolgt die Meldung zum Transparenzregister schnell, rechtssicher und innerhalb weniger Minuten.

Die rechtliche Grundlage des Transparenzregisters ist das Geldwäschegesetz. Zum 30.06.2022 müssen auch Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingetragen werden. Personengesellschaften wie KG oder KG müssen bis zum 31.12.2022 eingetragen werden.

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