UG auflösen oder löschen lassen: Kosten im Überblick
Derzeit nehmen wir aus Kapazitätsgründen keine neuen Beendungsmandate an. Bald sind wir wieder für Sie da und unterstützen Sie bei der Löschung Ihrer Gesellschaft.
Auflösung der UG beendet die Haftung und die laufenden Kosten
Es gibt zwei Wege, um neben der klassischen Liquidation die UG zu beenden. Unter der Anwendung spezieller Rechtskenntnisse bestehen zwei Möglichkeiten:
- Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
- Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)
Beide Beendungsarten der UG weichen von der klassischen Liquidation mit Sperrjahr ab. Sie unterscheidet sich maßgeblich dadurch, dass sie deutlich schneller und dadurch kostengünstiger durchgeführt werden kann.
Löschung der UG ohne Sperrjahr schneller als Liquidation
Anstatt den klassischen Weg über die Liquidation der UG nach §§ 66 ff GmbHG zu gehen, kann unter gegebenen Voraussetzungen die Löschung oder die Auflösung ohne Sperrjahr vorgenommen werden. Der Verzicht auf das Sperrjahr senkt die laufenden Kosten der UG enorm. Der Prozess kann auf 4 bis 12 Wochen verkürzt werden. Nicht nur dadurch sind beide Verfahren kostengünstiger als das von den meisten Steuerberatern verwendete Verfahren der Liquidation, welches eine umfangreiche Vorbereitung voraussetzt.
Wir übernehmen für Sie die Auflösung oder Löschung Ihrer UG ohne Sperrjahr – zu einem Festpreis.
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Die Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Auflösung oder Löschung einer UG ohne Sperrjahr
Die Auflösung oder Löschung der UG im Detail
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Voraussetzungen für die Löschung oder Auflösung einer UG ohne Sperrjahr
Eine inaktive oder unwirtschaftliche UG belastet den Inhaber, den Geschäftsführer und die Gesellschafter:
- Bei einer UG verkörpert häufig der Inhaber den Geschäftsführer. Aufgrund seiner Geschäftsführerpflichten haftet er persönlich, wenn die UG noch offiziell im Handelsregister besteht.
- Die Inhaber werden mit laufenden Betriebskosten belastet, die sich aus steuerrechtlichen und buchhalterischen Pflichten ergeben.
- Durch die Auflösung oder Löschung der UG ohne Sperrjahr kann die Haftung früher beendet und die Betriebskosten drastisch reduziert werden. Die laufenden Kosten müssen für lediglich 4 bis 12 Wochen anstatt des gesamten Sperrjahres getragen werden.
Zwei Arten der Beendigung einer UG ohne Sperrjahr
Die UG kann auf zwei unterschiedlichen Wegen ohne Sperrjahr beendet werden, durch
- Auflösung und
- Löschung.
Die Auflösung einer UG ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)
Die Auflösung einer UG ohne Sperrjahr wird von Unternehmern bevorzugt, die weiterhin im B2B-Bereich unternehmerisch tätig werden können. Die UG kann nicht nur deutlich früher beendet werden. Es fehlt auch an dem Hinweis im Handelsregister nach der Austragung auf die „Löschung wegen Vermögenslosigkeit“. In bestimmten Situationen, besonders für Unternehmer mit Ambitionen zur Erlangung von Start-up-Kapital, kann dieser Vermerk drastische Spätfolgen haben. Die Auflösung basiert allerdings auf einer Ausnahme in der Rechtsprechung und bedarf daher etwas größeren juristischen Geschicks, als andere Methoden (OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2016 – 27 W 63/16 oder OLG Jena, Urteil vom 20.05.2015, ZIP 2016, 25f). Nicht alle Registergerichte stimmen dieser Methode zu. Unsere Aufgabe ist es deshalb, zu prüfen, ob Ihre Ausgangssituation einerseits die Anwendung dieser Methode zulässt und ob die Zustimmung durch die Gerichte wahrscheinlich ist.
Löschung einer UG ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbhG, § 394 FamFG)
Die Löschung einer UG ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit kann auch ohne einen Notartermin realisiert werden. Das Verfahren ist in § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG gesetzlich verankert und daher keine Ausnahmeregelung. Die meisten Steuerberater kennen dieses Verfahren nicht und schlagen anstatt der Löschung einer UG häufig die Liquidation nach §§ 66 ff GmbHG vor, die allerdings mit einem Sperrjahr einhergeht. Die Löschung hingegen ist nach 4 bis 12 Wochen abgeschlossen. Was zurückbleibt ist der Vermerk „gelöscht wegen Vermögenslosigkeit“ im Handelsregister. Für Unternehmer, die nicht mehr im B2B-Bereich tätig sein oder ihre Selbstständigkeit ohnehin komplett aufgeben möchten, kann dieser Vermerk irrelevant sein.
Die Vermögenslosigkeit der UG wird für beide Verfahren vorausgesetzt
Die Auflösung oder Löschung einer UG kommen ohne das Sperrjahr aus. Es dient im Rahmen der Liquidation dem Gläubigerschutz. Wird jedoch vor den Registergerichten glaubwürdig dargelegt, dass eine Vermögenslosigkeit vorliegt, entfällt das obligatorische Sperrjahr (§ 73 GmbHG). An die glaubwürdige Darstellung stellen die Gerichte allerdings hohe Hürden. Wir fokussieren uns daher auf eine glaubhafte und begründete Darstellung der Vermögenslosigkeit, um die Registergerichte zu einer Zustimmung zu bewegen. Letztendlich bestärken wir die Darstellung durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Die Bedingungen der Vermögenslosigkeit für eine UG
Folgende Bedingungen muss die UG erfüllen, damit die Vermögenslosigkeit vorliegt:
- Es bestehen keine Schulden: Die UG hat keine offenen Verbindlichkeiten oder andere Schulden. Ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen stellt keinen Insolvenzgrund dar und wird somit auch nicht als Schulden kategorisiert.
- Es liegen keine Verpflichtungen vor: Alle laufenden Verträge wurden gekündigt. Dazu gehören Büromietungen, Mitarbeiter, Versicherungen. Wir empfehlen Ihnen im ersten kostenlosen Beratungsgespräch, alle Verträge im Voraus zu kündigen. Ein in der Vollstreckung befindlicher Auskunftsanspruch nach §§51a, 51b GmbHG ist keine laufende Verpflichtung.
- Die UG hat kein Vermögen: Es darf kein Vermögen vorliegen. Folgende Werte stellen kein Vermögen dar:
- Vermögen oder Bankguthaben unterhalb der Bagatellgrenze von 250 Euro.
- Verjährte Forderungen ( OLG JblSaar 1960, 131).
- Know-How, Goodwill (OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 22).
- Internetdomains
- Die vorzeitige Austragung ist steuerlich unbedenklich: Bevor eines der Verfahren offiziell eingeleitet wird, muss die steuerliche Unbedenklichkeit beim Finanzamt abgeklärt werden. Wir bereiten die entsprechenden Unterlagen für Sie vor. Diese beinhalten ausstehende Steuerzahlungen, Bilanzen oder Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen. Dem Finanzamt wird dargelegt, dass durch die vorzeitige Schließung kein steuerlicher Nachteil für die Behörde entsteht. Die steuerliche Unbedenklichkeit ist noch gegeben, wenn:
- Ein Verlustvortrag erwartet wird (MüKo FamF, Krafka § 394 R. 433)
- Der Geschäftsbetrieb der UG ist vollständig eingestellt. Dennoch liegen steuerrechtliche Verpflichtungen vor, wie etwa die Zustellung von Steuerbescheiden durch das Finanzamt ((OLG Hamm Beschl. v. 22.4.2015 – 27 W 46/15; OLG Hamm FGPrax 2015, 260; OLG Jena, Urteil vom 20.05.2015, ZIP 2016, 25 f.).
Wenn eine der folgenden Szenarien vorliegt, besteht dagegen keine Vermögenslosigkeit:
Die UG hat:
- Schulden: Die UG hat Schulden. Wenn diese nicht mehr aus dem Vermögen der UG gedeckt werden können, ist es die Pflicht des Geschäftsführers einen Insolvenzantrag zu stellen. Selbst geringfügige Rückstände werden als Schulden verstanden, wie etwa eine Zahlung von 700 Euro an die IHK (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 33).
- Laufende Verpflichtungen: Die UG hat bestehende Verträge, etwa für die Mietung von Büros, Arbeitsverträge, Versicherungen oder Software-Lizenzen. Sie verhindern die Vermögenslosigkeit, außer sie können gekündigt werden, ohne weitere Schulden zu erzeugen.
- Vermögen: Der Begriff des Vermögens ist relativ streng ausgelegt. Selbst geringfügige Werte können als Vermögen verstanden werden:
- Bankguthaben oberhalb der Bagatellgrenze von 300 Euro.
- Es besteht eine offene Schadensersatzanforderung gegen eine dritte Partei (BAG NJW 1988, 2637)
- Die UG versucht Forderungen einzutreiben, auch wenn diese unbegründet oder wertlos sind (BayObLG NJW-RR 1995, 103; KG FGPrax 2007, 237)
- Die UG hat vollstreckbare Forderungen (LG Berlin WM 1958, 882)
- Steuerliche Verbindlichkeiten oder Forderungen: Nach der Kontaktaufnahme nimmt das Finanzamt weiterhin an, dass die UG steuerliche Verbindlichkeiten oder Nachforderungen hat.
Ende der Haftbarkeit für UG-Geschäftsführer und Kostenstopp
Wird eine UG erfolgreich aufgelöst oder gelöscht, wird die persönliche Haftung des Geschäftsführers beendet. Nach dem Austrag aus dem Handelsregister besteht die Firma als juristische Person nicht mehr, sowie alle mit der UG einhergehenden Rechte und Pflichten. Die steuer- und bilanzrechtlichen Pflichten entfallen. Weder Steuererklärungen, noch Bilanzen oder Jahresberichte müssen eingereicht werden. Neben der persönlichen Entlastung werden die laufenden Kosten, die durch die Pflichten der UG entstehen, aufgehoben. Der Prozess ist in der Regel nach 4 bis 12 Wochen beendet. Alleine dadurch ist die Auflösung oder Löschung einer UG deutlich günstiger als die Liquidation mit Sperrjahr. Hier muss die UG für ein weiteres Jahr mit allen Pflichten und Kosten weiter betrieben werden.
Anwaltliche Vertretung und Begleitung während des gesamten Prozesses
Ihr Anwalt begleitet und berät Sie während des gesamten Verfahrens. Von der anfänglichen Beratung zur Wahl des richtigen Verfahrens, über die Vorbereitung der Unterlagen und Abklärung der steuerlichen Unbedenklichkeit sowie die Vertretung vor den Registergerichten, stehen wir mit unserer praktischen Erfahrung und Fachkenntnis an Ihrer Seite. Fällt im Rahmen der Auflösung ein Notartermin an, übernehmen wir die notwendigen organisatorischen Vorbereitungen für Sie. Nach der Mandatierung wird Ihre UG meist nach 4 bis 12 Wochen aus dem Handelsregister gelöscht sein. Sie können sich anderen Unternehmungen widmen.
Deutlich günstiger und schneller als die klassische Liquidation einer UG
Im Vergleich zur klassischen Liquidation ist die Auflösung oder Löschung einer UG ohne Sperrjahr deutlich schneller (§§ 66 ff. GmbHG). Die Kosten für das Verfahren sind günstiger und werden von uns zum Festpreis angeboten. Hinzu kommen die geringeren Betriebskosten für die UG während des Beendigungsverfahrens, die für i.d.R. lediglich 4 bis 12 Wochen anstatt dem kompletten Sperrjahr anfallen (§ 73 GmbHG).
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Vorteile und Nachteile der Löschung oder Auflösung einer UG ohne Sperrjahr
Vor- und Nachteile der Auflösung einer UG
Vor- und Nachteile der Löschung einer UG
Dauer der Auflösung oder Löschung einer UG
Unser Angebot: Auflösung oder Löschung einer UG ohne Sperrjahr | Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG) | |
---|---|---|
Dauer | 1-3 Monate vergehen im Durchschnitt bis zur Löschung der UG aus dem Handelsregister | Mindestens 13 Monate. Der Vorbereitung durch Erstellung aller Bilanzen etc. folgen 12 Monate des Sperrjahres |
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Beendung einer UG ohne Sperrjahr
Die UG kann ohne Sperrjahr beendet werden. Eine unwirtschaftliche und inaktive
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- UG
- „Mini-GmbH“ oder
- „1-Euro-GmbH“
Erzeugt ein wirtschaftliches Risiko durch Haftungspflicht des Geschäftsführers sowie unnötige Kosten aufgrund des Verwaltungsaufwandes.
Die Beendigung einer UG ohne Liquidation und Sperrjahr ist möglich
Obwohl viele Steuerberater oder Unternehmensberater ohne das tiefgründige juristische Fachwissen davon keine Kenntnis haben, kann eine UG nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 5a GmbHG, § 394 FamFG gelöscht oder nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 7, 5a GmbHG aufgelöst werden. Dabei wird aufgrund des Nachweises der Vermögenslosigkeit auf das Sperrjahr verzichtet. Der Prozess ist anstatt nach 13 Monaten meist bereits nach 4 bis 12 Wochen abgeschlossen.
Drei Wege der Beendung einer UG
Die Beendigung einer UG ist gesetzlich auf drei Arten vorgesehen:
- Die Beendigung durch Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr ohne Liquidation: Die UG hat keine Vermögen und keine Schulden.
- Beendigung durch Insolvenz: Die UG hat mehr Schulden als Vermögen
- Beendigung durch Liquidation: Die UG hat Vermögen.
Erster Weg: Auflösung oder Löschung der UG ohne Sperrjahr nach §§ 60 Abs. 1 ff. GmbHG – UG hat keine Schulden und Vermögen
Wenn Ihre UG keinen aktiven Geschäftsbetrieb mehr vorweist und dabei weder Schulden noch Vermögen hat, ist der weitere Erhalt in der Regel unnötig. Sie belastet den Geschäftsführer durch seine persönliche Haftbarkeit sowie die Inhaber durch fortlaufende Betriebskosten. Wenn keine Erwirtschaftung von Profiten in der Zukunft in Aussicht gestellt werden kann, sollte die UG beendet werden. Anstatt den üblichen Weg über die Liquidation zu gehen, kann eine Auflösung oder Löschung vorgenommen werden, die ohne ein Sperrjahr auskommt:
- Die Auflösung ohne Sperrjahr und ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
- Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit und mit Vermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)
Bedingungen für die Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr
Die Auflösung oder Löschung einer UG ist ein drastischer Schritt. Bereits nach kurzer Zeit wird die UG aus dem Handelsregister gelöscht und ist nicht weiter existent. Die Registergerichte entscheiden daher streng über diese Maßnahmen, die potenziellen Gläubigern die Möglichkeit nehmen, ihre Forderungen noch einzuholen. Unsere Arbeit besteht dabei hauptsächlich aus der glaubwürdigen Darstellung der Vermögenslosigkeit, die weder Schulden noch Vermögen voraussetzt. Durch eine detaillierte Vorbereitung der Unterlagen und einer Vertretung vor dem Registergericht samt eidesstattlicher Versicherung (Vermögensauskunft) bewegen wir Ihr Registergericht zur Zustimmung. Ein Nachweis über die steuerliche Unbedenklichkeit vor dem Finanzamt ist ebenfalls zu erbringen.
Ende der Haftung und Kosten der UG
Ist Ihre UG erfolgreich aus dem Handelsregister entfernt, besteht keine weitere Haftbarkeit durch für den Geschäftsführer. Die laufenden Verwaltungskosten entfallen dann ebenfalls.
Bei Vermögenslosigkeit einer UG ist die Löschung oder Auflösung alternativlos
Wenn Ihre UG keine Schulden und kein Vermögen hat, weil der Geschäftsbetrieb vollkommen eingestellt ist, sollte auf das Liquidationsverfahren nach §§ 66 ff GmbHG verzichtet werden. Da dieses Verfahren mit einem Sperrjahr einhergeht, ist der zeitliche und finanzielle Aufwand deutlich höher. Es muss mit zusätzlichen Kosten von 3.000 Euro gerechnet werden.
Zweiter Weg: Regelinsolvenz einer UG nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbhG
Wenn Ihre UG mehr Schulden als Vermögen vorweist, ist die Insolvenz unausweichlich. Sie haben als Geschäftsführer die Verantwortung, das Insolvenzverfahren rechtzeitig einzuleiten, wenn es keine Möglichkeiten der Stundung der Verbindlichkeiten und damit der Fortführung der Geschäfte gibt. Es sollte ein Antrag auf Regelinsolvenz einer UG nach § 15 Abs. 1 InsO gestellt werden.
Geschäftsführerhaftung entfällt bei rechtzeitig gestelltem Insolvenzantrag
Als Geschäftsführer einer UG haften Sie persönlich bei Pflichtverletzung. Im Rahmen der Insolvenz müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen, damit die persönliche Haftung nicht greift (§ 15a Abs. 1 InsO). Andernfalls liegt eine Insolvenzverschleppung vor (§ 15a Abs. 4 InsO).
Auflösung und private Enthaftung durch Insolvenz
Wird der Insolvenzantrag gestellt, wird die UG aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Der Geschäftsführer entgeht dadurch seiner Haftbarkeit durch Pflichtverletzung.
Rechtswidrige alternative Maßnahmen münden in der privaten Haftung
Die Unwirtschaftlichkeit einer UG ist für viele Unternehmer eine Krisensituation. Befeuert durch Emotionen, treffen manche Unternehmer dann Fehlentscheidungen. Es existiert ein Markt von dubiosen Unternehmensberatern, die sich diese Situation zu Nutze machen. Anstatt ein rechtsgültiges Beendigungsverfahren anzupreisen, bieten sie Dienstleistungen an, die nicht selten den rechtlichen Rahmen überschreiten. Durch den Wechsel eines Geschäftsführers, Verschmelzungen von Unternehmen oder Verkäufen von Anteilen soll die wirtschaftliche Realität einer UG verzerrt oder die Haftung umgangen werden. In vielen Fällen haben diese Methoden jedoch ein anderes Ergebnis: Die Insolvenz wird verschleppt bzw. die UG nicht rechtsgültig aufgelöst und der Geschäftsführer wird aufgrund von Pflichtverletzungen privat haftbar gemacht. Derartige Beratern fehlt es oft an dem juristischen Fachwissen und vor allem der anwaltlichen Zulassung. Wir bieten Ihnen mit der Auflösung oder Löschung Ihrer UG ohne Sperrjahr zum Festpreis eine kostengünstige, überdurchschnittlich schnelle und vor allem rechtsgültige Lösung an.
Dritter Weg: Liquidation der UG (mit Sperrjahr) nach §§ 66 ff. GmbHG
Eine UG, die Vermögen vorweisen kann, wird in der Regel nicht aufgelöst und beendet. Bei wirtschaftlichen Erfolg ist die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes am sinnvollsten. Soll eine Beendigung der UG dennoch vorgenommen werden, liegt häufig eines der folgenden Szenarien vor:
- Es liegt ein persönlicher Streit zwischen den Gesellschaftern vor, der eine Fortsetzung der Geschäfte unmöglich macht.
- Das Vermögen der Gesellschaft überschreitet nicht die Bagatellgrenze, sodass eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit nicht möglich ist. Der Betrieb wurde allerdings schon eingestellt.
Die Liquidation der UG wegen Gesellschafterstreit (§§ 66 ff. GmbHG)
Liegt ein Streit zwischen den Gesellschaftern vor und wird die Liquidation einvernehmlich beschlossen, so kommt die Liquidation nach §§ 66 ff GmbHG zur Anwendung. Der Prozess, der dadurch in Gang gesetzt wird, ist kostspielig und zeitaufwendig. Er nimmt 13 Monate in Anspruch. Während des Sperrjahres sind mehrere Notartermine notwendig. Zudem müssen Liquidatoren benannt werden, welche im Handelsregister vermerkt werden. Sie vertreten die UG in diesem Zeitraum nach außen.
Die Auflösung und Beendung der UG durch Liquidation – Schritt für Schritt
Im Rahmen der Liquidation wird das Vermögen der UG nach Gesellschafterbeschluss unter den Gesellschaftern aufgeteilt (§ 72 GmbhG). Die ernannten Liquidatoren müssen dazu folgende Schritte durchführen (§ 70 Satz 1 GmbHG):
- Im Anschluss an einen Notartermin zur Festhaltung werden die Liquidatoren durch den Geschäftsführer im Handelsregister angemeldet.
- Nach dem Notartermin wird die UG ebenfalls zur Liquidation im Handelsregister eingetragen
- Die Erstellung der Eröffnungsbilanz sowie ein erklärender Bericht sind erforderlich (§ 71 GmbHG). Häufig fallen hierbei Kosten für einen Steuerberater an.
- Während des Sperrjahres fallen die gewöhnlichen buchhalterischen Pflichten an. Die Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind erforderlich. Auch hierfür werden meistens Steuerberater beauftragt.
- Die Briefköpfe werden geändert: Nun heißt es „UG i.L“. Die Liquidatoren müssen ebenfalls angegeben werden (§§ 71 Abs. 5, 68 Abs. 1, 2 GmbHG).
- Nach der Einleitung des Verfahrens, muss die Liquidation samt Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Gläubiger werden zur Einholung ihrer Forderungen aufgerufen (§ 12 Abs. 2 S.1 GmbHG).
- Der Geschäftsführer beendet alle laufenden Geschäfte der UG.
- Der Geschäftsführer erfüllt alle offenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der UG.
- Der Geschäftsführer zieht die offenen Forderungen der UG ein.
- Der Geschäftsführer veräußert und liquidiert alles gesellschaftliche Vermögen, um es in Geld umzusetzen.
- Das Sperrjahr wird abgewartet (§ 73 GmbHG).
- Nach Ablauf des Sperrjahres und der Abklärung aller eventuell auftretenden Verbindlichkeiten im Rahmen des Gläubigeraufrufes, wird der Liquidationserlös des Restvermögens unter Einbehaltung der Löschungskosten an die Gesellschafter verteilt.
- Es wird eine Schlussrechnung zum Ende der Abwicklung erstellt (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG).
- Ein letzter Notartermin fällt an, um den Abschluss der Liquidation im Handelsregister bekannt zu geben.
- Die UG wird endgültig aus dem Handelsregister ausgetragen.
Liquidation der UG zur „Versilberung“
Unter der „Versilberung“ einer UG versteht man den Verkauf der Gesellschaft an einen Interessenten. Dabei soll aus dem Verkauf einer aktiven und wirtschaftlichen UG ein einmaliger, höchstmöglicher Profit erwirtschaftet werden. Weitere Formen der Versilberung einer UG betreffen den Verkauf einzelner Vermögenswerte (Assets) der Gesellschaft, etwa eines Profitcenters.
Sperrjahr bei Liquidation nach § 73 GmbHG
Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Liquidation im Handelsregister läuft das Sperrjahr. Bevor dieser Zeitraum verstrichen ist, wird kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt. Es gilt eine gesetzliche Sperrfrist, in der Gläubiger sich zur Einholung ihrer offenen Forderungen melden können. Aus diesem Grund besteht die Sperrfrist für das Vermögen. Sollten offene Verbindlichkeiten bestehen, ohne dass sich der Gläubiger meldet, so wird der Betrag der Verbindlichkeit entsprechend hinterlegt. Sogar strittige Verbindlichkeiten werden dabei berücksichtigt.
Die Verteilung des Liquidationserlöses unter den Gesellschaftern
Ist das Sperrjahr abgelaufen, kann das restliche Vermögen der UG an die Gesellschafter nach Liquidation verteilt werden. Es wird als Liquidationserlös verteilt. Ist dieser Prozess abgeschlossen, sind die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter und Liquidatoren untereinander beendet. Der Abschluss wird im Handelsregister eingetragen (§ 74 Abs. 1 S 1 GmbHG). Die UG ist beendet und liquidiert.
Die Löschung ohne Sperrfrist bei Auszahlung anhand eines ordentlichen Gewinnverteilungsplans
Liegt lediglich ein unwesentliches Restvermögen vor, so kann ein ordentlicher Gewinnverteilungsplan helfen. Dabei wird das Vermögen an die Gesellschafter untereinander übertragen. Dadurch entsteht die Möglichkeit, die UG ohne Sperrjahr zu löschen, wenn das Vermögen unter der gesetzlichen Bagatellgrenze liegt. Der Liquidationsprozess wird dabei überflüssig.
2. Weg: Regelinsolvenz nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG – UG mit Schulden
Eine Gesellschaft mit mehr Schulden als Vermögen wird durch eine Insolvenz aufgelöst und beendet. In der Regel besteht im Falle nicht weiter zu stundender Verbindlichkeiten keine Möglichkeit der Fortführung. In diesem Fall stellt der Geschäftsführer einen sogenannten Antrag auf “Regelinsolvenz” (§ 15 Abs. 1 InsO).
Keine private Haftung bei Regelinsolvenzantrag innerhalb von 3 Wochen
Diesen sollte er als Geschäftsführer eine UG oder GmbH innerhalb von maximal 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellen (§ 15a Abs. 1 InsO) stellen. Damit schließt er aus, privat wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) zu haften.
Auflösung und private Enthaftung durch UG Insolvenz
Durch den Insolvenzantrag wird die UG aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Die Gesellschafter juristischer Personen wie GmbH oder UG entgehen dadurch ihrer privaten Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Illegale Alternativen (Bestatter) führen zur privaten Haftung
Sehr oft lassen sich Unternehmer in der Schuldensituation von dubiosen Unternehmensberatern – sogenannten “Bestattern” – täuschen. Sie denken, durch undurchdringliche Verschmelzungen, Geschäftsführerwechsel oder Anteilsverkäufe einer privaten Haftung entgehen zu können. Dabei wird die meist schon eingetretene Verschleppungshaftung nicht beseitigt und der Umstand ignoriert, dass diese weiter besteht und eine ernsthafte Gefahr für das private Vermögen des Unternehmers darstellt. Die Berater sind dabei ausnahmslos keine Anwälte, sodass keinerlei Haftung für das Ergebnis übernommen wird. Aus diesen Gründen raten wir immerzu von diesen “Lösungen” der Auflösung und Beendigung ab.
3. Weg: Liquidation nach § 66 ff. GmbHG mit Sperrjahr oder Löschung ohne Sperrjahr – UG mit Vermögen
Eine Gesellschaft mit Vermögensüberschuss wird gewöhnlich nicht aufgelöst und beendet. Sie ist wirtschaftlich erfolgreich und wird von den Inhabern in der Regel fortgeführt. Einige Ausnahmen bestehen jedoch in seltenen Fällen:
- Die Gesellschafter haben sich zerstritten und wollen eine UG trotz wirtschaftlichem Erfolg nicht weiter fortführen.
- Die UG hat ein geringes “Restvermögen” oberhalb der Bagatellgrenze zur Löschung wegen Vermögenslosigkeit. Die Inhaber haben den Betrieb der UG aber eingestellt.
Liquidation der UG bei Gesellschafterstreit (§§ 66 ff. GmbHG)
Streiten sich die Gesellschafter einer UG und beschließen einvernehmlich die Liquidation, wird ein langwieriger und kostenaufwändiger Prozess in Gang gesetzt. Die Liquidation wird von den sog. Liquidatoren durchgeführt. Normalerweise sind es die Geschäftsführer. Die Liquidatoren werden durch die Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet. Die Erstanmeldung der Liquidatoren wird gleichzeitig mit der Auflösung zum Registergericht angemeldet. Dazu wird der erste Notartermin vereinbart und der entsprechende Auflösungsbeschluss sowie die Anmeldung vorbereitet.
Auflösung und Beendigung einer UG durch Liquidation Schritt für Schritt
Ziel der Liquidation der UG ist die Verteilung des noch vorhandenen Vermögens der UG unter den Gesellschaftern (§ 72 GmbHG). Dazu führen die Liquidatoren die folgenden Schritte durch (§ 70 Satz 1 GmbHG):
- Die Liquidatoren werden nach einem Notartermin durch die Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet.
- Nach einem Notartermin wird auch die Auflösung der Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet.
- Es werden eine Eröffnungsbilanz sowie eine Bericht erstellt(§ 71 GmbHG) – Gewöhnlich übernimmt dies der Steuerberater kostenpflichtig.
- Sie stellen die jährlichen Jahresabschlüsse sowie Lageberichte auf – Auch das wird gewöhnlich kostenpflichtig vom Steuerberater übernommen.
- Sie ändern die Briefköpfe: “UG i.L.” und geben die Liquidatoren an §§ 71 Abs. 5, 68 Abs. 1, 2 GmbHG.
- Sie veranlassen die Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen Bundesanzeiger – Durch den “Gläubigeraufruf” machen die Liquidatoren die Auflösung der Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern bekannt und fordern die Gläubiger auf, sich bei der Gesellschaft zu melden (auf bundesanzeiger.de vgl. § 12 S. 1 GmbHG).
- Sie sorgen für die Beendigung aller laufenden Geschäfte der Gesellschaft.
- Sie erfüllen alle offenen Verpflichtungen der Gesellschaft.
- Sie ziehen die Forderungen der Gesellschaft ein.
- Sie veräußern das gesellschaftliche Vermögen, um es in Geld umzusetzen.
- Abwarten des Sperrjahres (§ 73 GmbHG).
- Nach Ablauf des Sperrjahres (ab Veröffentlichung im Handelsregister) und Erfüllung aller Verbindlichkeiten verteilen Sie den Liquidationserlös an die Gesellschafter unter Zurückbehaltung der Löschungskosten.
- Sie erstellen eine Schlussrechnung am Ende der Abwicklung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG)
- Nach einem Notartermin melden sie den Abschlusses der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister an
- Die Gesellschaft wird daraufhin aus dem Handelsregister gelöscht.
Liquidation zur „Versilberung“ der UG
Die Liquidation der UG zeichnet sich durch eine komplette Beendigung der Geschäfte, die noch im Gange sind (sogenannte “Schwebende Geschäfte”), aus. Ihr Ziel ist es, das Vermögen der Unternehmung in Geld umzuwandeln („versilbern“). Hierzu gehört auch die Veräußerung des Unternehmens.
Sperrjahr für eine Unternehmergesellschaft nach § 73 GmbHG
Mit dem Aufruf an die Gläubiger beginnt für die UG das sogenannte Sperrjahr. Während dieses Jahres erfolgt keine Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter. Diese gesetzliche Sperrfrist gilt der Sicherstellung der Befriedung der Gläubiger der UG. Meldet sich ein Gläubiger nicht und ist der UG bekannt, dann wird ein Betrag in Höhe der Verbindlichkeit gegenüber diesem Gläubiger zu dessen Befriedigung hinterlegt. Ähnliches gilt auch bei streitigen Verbindlichkeiten.
Verteilung des Erlöses der Liquidation
Nach Ablauf des Sperrjahres erfolgt die Verteilung des übrig gebliebenen Vermögens an die Gesellschafter. Das übrige Vermögen der UG wird Liquidationserlös genannt. Nach der Verteilung des Vermögens findet die Abwicklung der UG ihr Ende. Dieser Schluss der Liquidation wird von den Liquidatoren im Handelsregister angemeldet (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Damit ist die Gesellschaft aufgelöst und beendet.
Löschung ohne Sperrfrist bei Auszahlung bei einem ordentlichen Gewinnverteilungsplan
Liegt allerdings kein wesentliches Vermögen vor, können Gesellschafter dieses unter Umständen wirksam aneinander übertragen (“Entnahme nach einem ordentlichen Gewinnverteilungsplan”). In diesem Fall fällt es gegebenenfalls so weit unter die gesetzliche Bagatellgrenze, dass eine Löschung ohne Sperrfrist möglich ist und der langwierige Liquidationsprozess entbehrlich wird.
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Betriebskosten einer inaktiven UG vermeiden
Durch die Auflösung oder Löschung einer UG (haftungsbeschränkt) stoppen Sie den Anfall weiterer Kosten Ihrer nicht weiter aktiven Unternehmergesellschaft. Die typischen Kosten sind:
Beschreibung | Betrag | |
---|---|---|
Industrie und Handelskammer | Jährlicher Beitrag, bei im Handelsregister gelisteten UGs durchschnittlich 469,- € (Quelle: www.ihk-fragen.de – “IHK Transparent”) | 155,- € Mindestbeitrag, bundesweiter Durchschnittsbeitrag bei 469,- € |
Bundesanzeiger | Jährlicher Beitrag | 39,- Mindestbeitrag |
Buchführung | Bei Inaktivität als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) jährliche Übermittlung der Angaben aus der Bilanz. Als Kleinkapitalgesellschaft (§ 267 HGB) Bilanzierungspflicht. Meistens kostenpflichtig durch den Steuerberater. Jährliche Kosten | Variable Steuerberaterkosten nach der StBVV |
Kontoführung | Gebühren der kontoführenden Bank | Je nach Konto |
Tipp: Leiten Sie die Gewerbeabmeldung beim Gewerbeamt schon vorbereitend ein – damit sparen Sie IHK-Beiträge!
Besteuerung der UG nach der Liquidation
Anders als bei Beendigung einer UG wegen Vermögenslosigkeit gibt es nach der Liquidation der Gesellschaft weiterhin Steuerpflichten. Die Besteuerung der UG folgt dabei § 11 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Anders als bei einer aktiven UG, für die das Wirtschaftsjahr maßgeblich ist (§ 7 Abs. 4 KStG) , richtet sich bei einer UG in Liquidation alles nach dem Abwicklungszeitraum (§ 11 Abs. 1 KStG). Grundlage der Besteuerung ist der in diesem erzielte Gewinn. Der Besteuerungszeitraum soll aber drei Jahre nicht überschreiten.
Abwicklungszeitraum
Beginn des Abwicklungszeitraums ist der Beschluss zur Auflösung der UG. Sein Ende findet er mit Abschluss der Liquidation. Dabei muss das Sperrjahr abgewartet werden, offene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen, der Liquidationserlös an die Gesellschafter unter Zurückbehaltung der Löschungskosten zu verteilen und eine Schlussrechnung am Ende der Abwicklung zu erstellen. Nach einem Notartermin ist der Abschluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, woraufhin sie gelöscht wird.
Abwicklungsgewinn
Der Abwicklungsgewinn wird durch Vergleich des Anfangs- und Endvermögens ermittelt.
Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ergibt sich aus der Liquidationseröffnungsbilanz (Betriebsvermögen). Es handelt sich um das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist bzw. (bei Nicht-Veranlagung) im Fall einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. Gab es am Ende des vorhergehenden Veranlagungszeitraums kein Betriebsvermögen, so gelten die danach geleisteten Einlagen als Anfangsvermögen. Wurde im vorhergehenden Wirtschaftsjahr Gewinn ausgeschüttet, so ist dieser in Abzug zu bringen.
Das Abwicklungs-Endvermögen ist das zum Schluss zu verteilende Vermögen. Noch vorhandene Sachwerte sind mit zu bewerten. Ebenso nicht abziehbare Betriebsausgaben und verdeckte Vermögensverteilungen. Abzuziehen sind dagegen steuerfreie Vermögenszuwächse, welche die UG im Abwicklungszeitraum erhalten hat.
Berechnet wird die Körperschaftsteuer wie üblich nach § 23 Abs. 1 KStG. Der Satz liegt derzeit bei 15 Prozent. Im Abwicklungszeitraum fällt darüber hinaus Gewerbesteuer an (§ 16 Abs. 1 GewStDV). Dabei ist zu beachten, dass der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen ist.
Liquidation der UG vs Auflösung der UG ohne Sperrjahr vs Löschung der UG ohne Sperrjahr
Wie schneiden die unterschiedlichen Wege, eine UG zu beenden, im Vergleich am?
Sehen Sie hier den Vergleich Liquidation der UG (§§ 66 ff. GmbHG) vs Auflösung der UG ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr 2 GmbHG) vs Löschung der UG ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG):
Liquidation | Auflösung ohne Sperrjahr | Löschung ohne Sperrjahr | |
---|---|---|---|
Auflösungsbeschluss und Anmeldung der Liquidatoren – Beurkundungstermin Notar | Ja | Ja | Nein |
Antrag auf Wegfall des Sperrjahres aufgrund von Vermögenslosigkeit | Nein | Ja | Ja |
Eröffnungsbilanz und Bericht (§ 71 GmbHG) – Steuerberater | Ja | Nein | Nein |
Alle Jahresabschlüsse und Lageberichte – Steuerberater | Ja | Nein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre | Nein – nach Vermögenslosigkeit verzichten die meisten Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre |
Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen Bundesanzeiger | Ja | Nein | Nein |
Sperrjahr (§ 73 GmbHG) | Ja | Nein | Nein |
Verteilung des Liquidationserlöses und Erstellung der Schlussrechnung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG) – Steuerberater | Ja | Nein | Nein |
Anmeldung des Abschlusses der Liquidation – 2 Beurkundungstermin Notar | Ja | Nein | Nein |
Vermerk im Handelsregister | “Die Gesellschaft wurde am 11.07.2012 geschlossen” | “Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.” | “Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Verrmögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht” |
Dauer | Mindestens 13 Monate | Durchschnittlich 1-3 Monate | Durchschnittlich 1-3 Monate |
Kosten | Steuerberaterkosten im hohen Bereich, 2 Notartermine, anwaltliche Begleitung | 1 Notartermin, anwaltliche Begleitung | Anwaltliche Begleitung |
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(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Kosten Löschung oder Auflösung einer UG ohne Sperrjahr – Rechnungserstellung nach Austragung der UG
Bei der Löschung oder Auflösung einer UG ohne Sperrjahr entstehen folgende Kosten – Sie erhalten unsere Rechnung erst nach der Austragung der UG aus dem Handelsregister:
Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) | |
---|---|---|
Kosten der UG Löschung wegen Vermögenslosigkeit | Löschungsberatung, Prüfung des Löschungsunterfangens und -strategie, Eidesstattliche Versicherung, Löschungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Löschungsverfahrens – Honorar fällig erst nach erfolgter Löschung | 649,– € – fällig erst nach erfolgter Löschung |
Kosten der UG Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsvermerk | Auflösungsberatung, Prüfung des Auflösungsunterfangens und -strategie, Organisation Beurkundung beim Notar, Eidesstattliche Versicherung, Auflösungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Auflösungsverfahens – Honorar fällig erst nach erfolgter Auflösung | 649,– € – fällig erst nach erfolgter Auflösung |
Optional: Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens Finanzamt | Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen Finanzamt zur Beschleunigung des Löschungs- oder Auflösungsverfahrens beim Registergericht | 209,– € |
Nur bei Auflösung: Beurkundungskosten | Notarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses | Durchschnittlich 240,- € |
Handelsregistergebühren | Gerichtskosten der Abmeldung aus dem Handelsregister | Durchschnittlich 150,- € |
Sehr starke Kostenersparnis zur Liquidation einer UG
Es besteht eine besonders hohe Einsparung gegenüber der Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG). Die Liquidation einer UG erfordert
- eine intensive und langanhaltende anwaltliche Begleitung über den Zeitraum von über einem Jahr,
- mindestens zwei Notartermine und
- die kostenaufwändige Erstellung von Bilanzen und Abschlüssen durch den Steuerberater.
Ihre Gesamtkosten für die Liquidation einer UG liegen deshalb üblicherweise mindestens bei einem Betrag von 3.000 €. Dies ist ihren zahlreichen Abschnitten und Schritten geschuldet:
- Aufstellung der Eröffnungsbilanz durch den Steuerberater- § 71 Abs. 1, 2 GmbHG §§ 316 ff. HGB – entfällt bei der Löschung
- Aufstellung der Steuererklärungen / Jahresabschlüsse durch den Steuerberater- § 71 Abs. 1, 2 GmbHG, §§ 316 ff. HGB – bei der Löschung kann die letzte max. 8 Monate alte Steuererklärung verwendet werden
- Gläubigeraufruf – § 65 Abs. 2 GmbHG – entfällt bei der Löschung
- Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz – § 71 Abs. 2 GmbHG – entfällt bei der Löschung
- Anmeldung des Abschlusses der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister – § 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG – entfällt bei der Löschung
- 2 Notartermine – mindestens 450 € – bei der Löschung höchstens 1 Notartermin mit üblichen Kosten von 240 €
Festpreis und Rechnungserstellung erst nach Löschung oder Auflösung der UG
Unser anwaltliches Honorar ist ein einmaliger Festbetrag, der Ihnen erst nach der Löschung oder Auflösung der UG in Rechnung gestellt wird: weitere Kosten werden für Sie nicht anfallen. Insbesondere werden Sie
- keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Beratung
- keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Erstellung des Löschungsbegehrens
- keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Organisation Ihrer Löschung und Ihre Vertretung während des Löschungsprozesses
zahlen müssen. Diese Kosten stehen nicht von Anfang an fest und können sehr stark ausufern. Bei uns bleibt es bei einem Festhonorar, das unabhängig von der Komplexität oder Langwierigkeit Ihres Falles ist (Preistransparenz). Als auf Unternehmensrecht spezialisierte Kanzlei haben wir die notwendige Erfahrung, um unseren Aufwand einzuschätzen und unseren Mandanten einen transparenten Pauschalpreis anzubieten.
Schnelle Liquidation wenn die Löschung/Auflösung nicht möglich ist
Für den Fall, dass eine Beendung Ihrer Gesellschaft aufgrund von Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr nicht möglich ist, ist die klassische Liquidation die einzige Möglichkeit Ihre Gesellschaft zu beenden. Wir helfen Ihnen schnellstmöglich den Liquidationsprozess zu beginnen und begleiten Sie während der gesamten Dauer der Abwicklung. Wir übernehmen den ganzen Prozess der Liquidation und das zum Festpreis.
Sollte das Handelsregistergericht bei dem Ihre Gesellschaft eingetragen ist die Auflösung und Löschung der Gesellschaft ablehnen, gehen wir sofort zur klassischen Liquidation Ihrer UG über, damit Sie keine Zeit verlieren.
Leistung | Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) |
---|---|---|
Kosten der UG Liquidation | Liquidationsberatung, Organisation Notartermine, Liquidationsunterlagen (Liquidationsbeschluss, Anmeldung Liquidation, Bekanntmachung, Anmeldung Liquidationsabschluss), Organisation und Begleitung des Liquidationsverfahrens vor dem Registergericht während der Gesamtdauer des Sperrjahres (>12 Monate), 2 Stunden Beratung im Sperrjahr und bei der Verteilung | 959,– € |
Optional: Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens Finanzamt | Verfahren beim zuständigen Finanzamt zur Beschleunigung der Liquidationseröffnung und Vermeidung von Beanstandungen des Registergerichts | 209,– € |
Beurkundungskosten | Notarielle Beurkundung des Liquidationsbeschlusses, Notarielle Beurkundung des Liquidationsabschlusses am Ende des Sperrjahrs | Durchschnittlich jeweils 240,- € |
Weitere Kosten | Gerichtliches Liquidationsverfahren, Entfernung der Gesellschaft aus dem Handelsregister | 70 € zuzüglich 40 € pro Liquidator, nach Ermessen des Gerichts |
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UG Unterlagen Download
UG Beendung Beauftragung
Gerne begleitet unsere Kanzlei Ihre UG Beendung- Wir übernehmen dabei den gesamten Prozess für Sie.
Laden Sie sich die Auftragsunterlagen runter und lassen Sie
- die Beauftragung
- die Vollmacht
- die Angaben zu Ihrem Unternehmen
- alle Unterlagen zur Beendung
uns ausgefüllt zukommen:
- per E-Mail (unternehmer@anwalt-kg.de) oder
- per Fax (0221 – 6777 005-9) oder
- per Post (KRAUS I GHENDLER Anwaltskanzlei, Aachener Straße 1, 50674 Köln).
Um uns die Prüfung der Vermögenslosigkeit zu ermöglichen, übersenden Sie uns bitte die folgenden Unterlagen:
- Den ausgefüllten Bogen „03 – Vertiefte Angaben“
- Letzte Abschlüsse
- Kontoauszüge der Gesellschaftskonten
- Kopien weiterer Gesellschaftsunterlagen/Buchhaltungsunterlagen
Wir Prüfen Ihre Unterlagen kostenlos und geben Ihnen eine Einschätzung zur Möglichkeit der Beendung Ihrer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit.
UG Unterlagen zum Download
UG Beendung Infoblatt
Das Zentrum der Beendung ist die Vermögenslosigkeit. Doch was bedeutet das eigentlich? Alles wichtige finden Sie in unserem Infoblatt zum Download.
Infoblatt zur Vermögenslosigkeit Download
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Andre Kraus Ahaliya Kapilan Oksana Enns Sara Garcia Corraliza und ein TeamIhr Unternehmensrechtsteam
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UG zu Einzel Personalgesellschaft verschmelzen
Hallo, Ich möchte im Wege der UG Auflösung zu Personalgesellschaft verschmelzen lassen. Ich bin alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer. Bitte um Info ob bei ihnen möglich ist und welsche verfahren abläuft und wie hoch ist gesamt kosten. Mit Freundliche Grüße Kemal Kurt
Schließung meiner GmbH-Firma
Guten Tag, ich schreibe Ihnen, um mir bei den Schritten zum Schließen meiner Firma zu helfen. Aufgrund der Koronapandemie möchte ich meine Firma schließen, die am 17. Dezember 2020 gegründet, und am 6. Januar 2021 angemeldet wurde. Bis jetzt habe ich keine Artikel unter dem Namen meiner Firma verkauft oder gekauft. Außerdem habe ich bis […]
UG Beendigung
!! Bitte nur Antworten wenn keine Kosten dafür entstehen. !! Sollten Kosten entstehen bitte ich darum diese Komplette Frage ignorieren. Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte eine UG auflösen. Hier sind mehrere Dinge Unklar, da ich mich auf ein Familienmitglied verlassen habe sind seit der Gründung 2015 nur für ein Geschäftsjahr Steuererklärung und Jahresabschluss […]
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