Umwandlung Ihrer Firma in eine andere Rechtsform: Bundesweit mit Anwalt
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Ihre Firma umwandeln: Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform
Oft wollen Inhaber eines Unternehmens ihre Firma in eine vorteilhaftere Rechtsform umwandeln.
Die Gründe können vielschichtig sein:
- Umwandlung Einzelunternehmen in eine GmbH – Sie beschränken Ihre private Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten, erhalten eine angesehenere Rechtsform und haben eine deutliche Steuerersparnis bei Gewinnvortrag (die Bildung einer Rücklage ist um ca. 15 Prozentpunkte günstiger), die später in eine Holding übertragen werden kann
- Umwandlung Einzelunternehmen in eine Holding – Sie beschränken Ihre private Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten, erhalten eine angesehenere Rechtsform und haben eine deutliche Steuerersparnis bei Gewinnvortrag (die Bildung einer Rücklage ist um ca. 15 Prozentpunkte günstiger), die später in eine Holding übertragen werden kann, Sie erhalten einen erhöhten Vermögensschutz durch Risikoaufteilung auf Töchter, Sie können einen langfristigen Vermögensaufbau durch risikobefreite steuersparende “Spardosenfunktion” betreiben
- Umwandlung GmbH oder UG in eine Holding – Sie erhalten einen erhöhten Vermögensschutz durch Risikoaufteilung auf Töchter, Sie können einen langfristigen Vermögensaufbau durch risikobefreite steuersparende “Spardosenfunktion” betreiben
- Umwandlung UG in eine GmbH – Sie erhalten eine angesehenere Rechtsform
Umwandlung mit Haftungs-, Steuer- und organisatorischen Vorteilen
Eine Umwandlung kann Ihnen gegenüber der bloßen Neugründung einer neuen Rechtsform (und Beendung des ursprünglichen Unternehmens) deutliche Haftungs-, Steuer und organisatorische Vorteile bieten. Besonders häufige Umwandlungsmethoden sind:
- Aufgeld-Sachagio: Schnellster und unkompliziertester Rechtsformwechsel mit allen Steuervorteilen und ohne die Erfordernis, das Unternehmen zu bewerten
- Sachgründung: Ersetzung der Bareinlage der Zielgesellschaft durch eingebrachtes Unternehmen nach teilweiser Unternehmensbewertung
- Ausgliederung nach Umwandlungsgesetz (§ 123 ff. UmwG): Gesamtrechtsnachfolge nach Unternehmensbewertung bei erforderlich werdender Inventur aller bestehender Dauerschuldverhältnisse
Daneben gibt es auch andere Wege der Umwandlung wie Aufspaltung, Abspaltung, Verschmelzung oder auch die steuernachteilige, dem Risiko der Aufdeckung der stillen Reserven und der Zahlung von Veräußerungsgewinn formlose Beendigung des Ursprungsunternehmens und Neugründung.
Steuervorteile aller Umwandlungsmethoden
Steuerlich werden haben alle Umwandlungsmethoden zwei Vorteile gegenüber der Schließung und Neugründung:
- Es besteht eine Rückwirkung von 8 Monaten (§ 20 UmwStG): Gewinne können ab einem zurückliegenden Stichtag (max. 8 Monate) steuervorteilhaft der neuen Rechtsform – meistens einer GmbH oder Holding-GmbH – zugeordnet werden
- Ihr eingebrachtes Unternehmen wird (statt im Rahmen der kostspieligen Liquidation zu verfallen) in die Rücklage der neuen Rechtsform gebucht – Sie können in Höhe seines Wertes eine besonders steuervergünstigte Entnahme vornehmen
Was Sie unbedingt vermeiden sollten ist, einfach ein neues Unternehmen zu gründen und das bestehende aufzulösen. Durch diese “unechte Umwandlung” verlieren Sie alle Umwandlungsvorteile und es besteht die Gefahr, dass die Aktion als Fortführung außerhalb des steuerneutralen Umwandlungsprozesses angesehen wird und der Veräußerungsgewinn nach Aufdeckung stiller Reserven besteuert wird.
Wir begleiten Ihre Umwandlung – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
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Inhaltsverzeichnis
Ablauf, Infos
- Was ist eine Umwandlung?
- Ziele
- Arten
- Methoden
- Ablauf Umwandlung bei Gründung
- Ablauf Umwandlung nach Gründung
- Vor- und Nachteile
- Vergleich der Umwandlungsmethoden: Aufgeld vs Sachgründung vs Ausgliederung vs Beendung&Neugründung
- 8 typische Fehler
- Exkurs: Beendung § Neugründung als nachteilige Umwandlungsmethode
- Dauer
Steuern, Buchhaltung & Abwicklung de Ursprungsunternehmens
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Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.