So können Sie Ihr Unternehmen umwandeln: Die Methoden der Umwandlung im Vergleich
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Auf diese Weisen können Sie Ihr Unternehmen umwandeln: Methoden der Umwandlung im Vergleich
Eine Umwandlung hat immer zum Ziel, Ihr bestehendes Unternehmen in eine vorteilhaftere Rechtsform umzuwandeln.
Die häufigsten Wege der Umwandlung sind:
- Einzelunternehmen in GmbH – die Gründer wünschen sich eine Haftungsbeschränkung und angesehenere Rechtsform sowie einen steuerlich vorteilhafteren Gewinnvortrag in das nächste Geschäftsjahr
- Einzelunternehmen in Holding – die Gründer wünschen sich eine Haftungsbeschränkung, angesehenere Rechtsform, steuerlich vorteilhafteren Gewinnvortrag in das nächste Geschäftsjahr, Vermögensschutz durch Risikoaufteilung auf die Tochtergesellschaften, eine risikobefreite steuersparende “Spardosenfunktion” und einen steuergünstigen Verkauf des operativen Unternehmens
- GmbH oder UG in Holding – die Gründer wünschen sich Vermögensschutz durch Risikoaufteilung auf die Tochtergesellschaften, eine risikobefreite steuersparende “Spardosenfunktion” und einen steuergünstigen Verkauf des operativen Unternehmens
- GbR in GmbH oder Holding – die Gründer wünschen sich eine Haftungsbeschränkung und angesehenere Rechtsform sowie einen steuerlich vorteilhafteren Gewinnvortrag in das nächste Geschäftsjahr. Wenn Sie zusätzlich eine Holding anstreben, wünschen sie sich auch Vermögensschutz durch Risikoaufteilung auf die Tochtergesellschaften, eine risikobefreite steuersparende “Spardosenfunktion” und einen steuergünstigen Verkauf des operativen Unternehmens
Die Umwandlungsmethoden sind jeweils gleich – unterscheiden sich aber hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, benötigten Unterlagen und Folgen, insbesondere hinsichtlich Steuern, Haftung, Aufwand oder Rechtsnachfolge:
- Aufgeld-Sachagio
- Schnellste, einfachste und kostengünstigste – und deshalb häufigste Umwandlungsmethode
- Sachgründung
- Komplexer, dafür Ersetzung der Bareinlage
- Ausgliederung
- Komplex, dafür Ersetzung der Bareinlage und Gesamtrechtsnachfolge
- Abspaltung
- Am komplexesten und teuersten, dafür Ersetzung der Bareinlage und Gesamtrechtsnachfolge
- Aufspaltung
- Am komplexesten und teuersten, dafür Ersetzung der Bareinlage und Gesamtrechtsnachfolge
- Verschmelzung
- Am komplexesten und teuersten, dafür Ersetzung der Bareinlage und Gesamtrechtsnachfolge
- Exkurs: Beendung und Neugründung
- Liquidation erforderlich, Gefahr immenser Veräußerungsgewinnbesteuerung und keine Steuervorteile aller Umwandlungsmethoden
Mehr zu den einzelnen Methoden der Umwandlung erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wir begleiten Ihre Umwandlung – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
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Methoden, Voraussetzungen & Wirkungen der Umwandlung
Im Folgenden haben wir alle wesentlichen Umwandlungsmethoden, ihre Voraussetzungen und ihre Folgen für Sie zusammengestellt.
Folgende Umwandlungsmethoden gibt es:
Umwandlungsmethoden
| METHODE UMWANDLUNG | Einbringung Aufgeld-Sachagio | Einbringung Sachgründung | Ausgliederung (§§ 123 ff. UmwG) | Abspaltung (§§ 123 ff. UmwG) | Aufspaltung (§§ 123 ff. UmwG) | Verschmelzung (§§ 123 ff. UmwG) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Voraussetzungen | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln – Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln – Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln – Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen | – Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung
– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln – Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen |
| Wirkung | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Formwechsel des Unternehmens | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Formwechsel des Unternehmens – Ersetzung einer Bareinlage | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Formwechsel des Unternehmens – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Unternehmensteil wird zum Zielunternehmen, übertragendes Unternehmen bleibt bestehen – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Übertragendes Unternehmen wird in mehrere Zielunternehmen aufgespalten – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Mehrere Unternehmen werden in ein Zielunternehmen verschmolzen – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge |
1. Umwandlung als Aufgeld-Sachagio
Eine Umwandlung kann im Wege einer Einbringung als Aufgeld-Sachagio durchgeführt werden. Dabei werden Anteile einer GmbH, GbR oder beispielsweise ein Einzelunternehmen in eine GmbH steuerneutral überführt, so dass die stillen Reserven des Betriebs oder der Anteile nicht aufgedeckt werden. Dies erfolgt zu Buchwerten, so dass es anders als bei einer Sachgründung nicht zu Diskussionen mit dem Gericht über den Wert des eingebrachten Unternehmens kommt. Die Einbringung kann während (Bargründung kombiniert mit Aufgeld-Sachagio) oder nach der Gründung sowie mit oder ohne Kapitalerhöhung erfolgen.
Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten für die ordnungsgemäße Einbringung mittels Aufgeld-Sachagio alle Vorteile der §§ 20 und 21 UmwStG – also insbesondere die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten, die es Ihnen erlaubt, Steuersachverhalte in dem für Sie vorteilhaften Steuersatz der neuen Rechtsform zu erfassen. Zudem wird der Unternehmenswert des eingebrachten Unternehmens in die Rücklage gebucht, so dass in dieser Höhe eine deutlich steuererleichterte Entnahme erfolgen kann, was Ihnen eine starke Steuerersparnis bescheren kann.
Ihre Vertragspartner sollten einer Vertragsüberschreibung auf das Zielunternehmen zustimmen. Mitarbeiter tun dies erfahrungsgemäß. Andere Vertragspartner, wie beispielsweise Vermieter, setzen voraus, dass Sie die persönliche Haftung für die Erfüllung übernehmen. Bei Verweigerung können Sie den Vertrag über ihr ursprungsunternehmen auslaufen lassen (Sie melden dessen Gewerbe erst danach ab) und daraufhin mit dem Zielunternehmen einen neuen Vertrag schließen.
Schließlich ist es wichtig, dass mit der Einbringung alle erforderlichen, Ihnen einen optimalen Steuerrahmen schaffenden Anträge vom Steuerberater gestellt werden, insbesondere die Anträge auf Rückbeziehung der Einbringung sowie der Fortführung der Buchwerte.
Voraussetzungen der Umwandlung als Aufgeld-Sachagio:
- Aktiva übersteigen die Passiva
- Einbringungsunterlagen, insbesondere Einbringungsvertrag
- Anpassung der Gründungsunterlagen der Zielgesellschaft
- Notarielle Beurkundung abgestimmter Gründungs- und Einbringungsunterlagen
- Bilanz zum Stichtag (bis 8 Monate zurückliegend)
- Antrag des Steuerberaters auf Rückbeziehung der Einbringung gem. § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG sowie Fortführung der Buchwerte
Unterlagen zur Umwandlung als Aufgeld-Sachagio:
- Bargründung der Zielgesellschaft – alternativ ist die Zielgesellschaft bereits vorher gegründet worden: auf Umwandlung angepasste Gründungsunterlagen der Zielgesellschaft
- Einbringung des Ursprungsunternehmens als Aufgeld-Sachagio: Umwandlungsunterlagen
- Einbringungsvertrag – die Einbringung erfolgt zu Buchwerten als Aufgeld-Sachagio. Der Wert des eingebrachten Unternehmens wird der Rücklage gutgeschrieben oder alternativ als Gesellschafterdarlehen gebucht
- Jahresabschluss zu einem Stichtag – der Stichtag kann bis zu 8 Monaten zurückliegen; meistens wird ein gängiger Stichtag gewählt, zu dem der Abschluss sowieso hätte erstellt werden müssen, also meist der 31.12. Die Erstellung übernimmt meistens der Steuerberater
- Nicht erforderlich: Nicht erforderlich ist eine Unternehmensbewertung sowie eine Inventur der Unternehmensaktiva
Wirkung der Umwandlung als Aufgeld-Sachagio:
- Haftungsbeschränkung ab Gründungszeitpunkt der Zielgesellschaft
- Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung), Steuervorteil ab Stichtag
- Buchung des Unternehmenswerts in die Rücklage (oder als Gesellschafterdarlehen) und steuervorteilhafte Möglichkeit der Entnahme in dieser Höhe
- Formwechsel des Unternehmens
2. Umwandlung durch Einbringung als Sacheinlage
Eine Umwandlung kann im Wege einer Einbringung als Sacheinlage erfolgen. Dabei werden Anteile einer GmbH, GbR oder beispielsweise ein Einzelunternehmen in die Zielgesellschaft wie die GmbH bewertet (Werthaltigkeitsbescheinigung) und überführt, so dass eine entsprechende Bareinlage ersetzt wird und nicht geleistet werden muss. Das Registergericht wird anhand der Werthaltigkeitsbescheinigung über das Entsprechen der Bewertung befinden. Die Einbringung kann während oder nach der Gründung erfolgen.
Es gelten die Vorteile der §§ 20 und 21 UmwStG – also insbesondere die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten, die es Ihnen erlaubt, Steuersachverhalte in dem für Sie vorteilhaften Steuersatz der neuen Rechtsform zu erfassen. Zudem wird der Unternehmenswert des eingebrachten Unternehmens in die Rücklage gebucht, so dass in dieser Höhe eine deutlich steuererleichterte Entnahme erfolgen kann, was Ihnen eine starke Steuerersparnis bescheren kann.
Ihre Vertragspartner sollten einer Vertragsüberschreibung auf das Zielunternehmen zustimmen. Mitarbeiter tun dies erfahrungsgemäß. Andere Vertragspartner wie beispielsweise Vermieter setzen voraus, dass Sie die persönliche Haftung für die Erfüllung übernehmen. Bei Verweigerung können Sie den Vertrag über ihr ursprungsunternehmen auslaufen lassen (Sie melden dessen Gewerbe erst danach ab) und daraufhin mit dem Zielunternehmen einen neuen Vertrag schließen.
Schließlich ist es wichtig, dass mit der Einbringung alle erforderlichen, Ihnen einen optimalen Steuerrahmen schaffende Anträge vom Steuerberater gestellt werden, insbesondere der Antrag auf Rückbeziehung der Einbringung.
Voraussetzungen der Umwandlung als Sacheinlage:
- Aktiva übersteigen die Passiva
- Einbringungsunterlagen, insbesondere Einbringungsvertrag sowie Werthaltigkeitsbescheinigung
- Anpassung der Gründungsunterlagen der Zielgesellschaft
- Notarielle Beurkundung abgestimmter Gründungs- und Einbringungsunterlagen
- Wertbestimmung
- Bilanz zum Stichtag (bis 8 Monate zurückliegend)
- Antrag des Steuerberaters auf Rückbeziehung der Einbringung gem. § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG
Unterlagen zur Umwandlung als Sacheinlage:
- Sachgründung der Zielgesellschaft – alternativ ist die Zielgesellschaft bereits vorher gegründet worden: auf Umwandlung angepasste Gründungsunterlagen der Zielgesellschaft
- Einbringung des Ursprungsunternehmens als Sacheinlage: Umwandlungsunterlagen
- Einbringungsvertrag – die Einbringung erfolgt zu Buchwerten als Sacheinlage. Der Wert des eingebrachten Unternehmens wird der Rücklage gutgeschrieben oder alternativ als Gesellschafterdarlehen gebucht
- Jahresabschluss zu einem Stichtag – der Stichtag kann bis zu 8 Monaten zurückliegen; meistens wird ein gängiger Stichtag gewählt, zu dem der Abschluss sowieso hätte erstellt werden müssen, also meist der 31.12. Die Erstellung übernimmt meistens der Steuerberater
- Unternehmensbewertung: Der Steuerberater nimmt eine Bewertung des Ursprungsunternehmens mittels einer Werthaltigkeitsbescheinigung vor. Dabei wird bescheinigt, dass das Unternehmen “mindestens 12.500 €” oder auch “mindestens 25.000 €” wert ist, was zu einer Sachgründung des Zielunternehmens genügt
- Nicht erforderlich ist eine Inventur der Unternehmensaktiva
Wirkung der Umwandlung als Sacheinlage:
- Haftungsbeschränkung ab Gründungszeitpunkt der Zielgesellschaft
- Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung), Steuervorteil ab Stichtag
- Ersetzung der Bareinlage in Höhe des Unternehmenswerts
- Buchung des die Bareinlagenersetzung überschießenden Unternehmenswerts in die Rücklage (oder als Gesellschafterdarlehen) und steuervorteilhafte Möglichkeit der Entnahme in dieser Höhe
- Formwechsel des Unternehmens
3. Umwandlung durch Ausgliederung (§§ 123 ff. UmwG)
Eine Umwandlung kann im Wege einer Ausgliederung erfolgen. Dabei wird ein Handelsunternehmen wie ein e.K oder eine OHG auf Grundlage einer Bewertung in die Zielgesellschaft (z.B. eine GmbH) überführt, so dass eine entsprechende Bareinlage ersetzt wird und nicht geleistet werden muss. Häufig nehmen wir im Vorfeld einen Formwechsel von einem Einzelunternehmen oder einer GbR vor. Zudem prüft der Steuerberater die gesamte Inventur des Unternehmens, insbesondere die Dauerschuldverhältnisse, die automatisch kraft Gesamtrechtsnachfolge auf das Zielunternehmen übergehen – es bedarf keiner Zustimmung Ihrer Vertragspartner zu einem Vertragspartnerwechsel.
Das Registergericht wird über das Entsprechen der Bewertung befinden. Die Ausgliederung kann während (“Ausgliederung zur Neugründung”) oder nach der Gründung (“Ausgliederung zur Aufnahme”) erfolgen.
Es gelten die Vorteile der §§ 20 und 21 UmwStG – also insbesondere die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten, die es Ihnen erlaubt, Steuersachverhalte in dem für Sie vorteilhaften Steuersatz der neuen Rechtsform zu erfassen. Zudem wird der Unternehmenswert des eingebrachten Unternehmens in die Rücklage gebucht, so dass in dieser Höhe eine deutlich steuererleichterte Entnahme erfolgen kann, was Ihnen eine starke Steuerersparnis bescheren kann. Zu beachten ist dabei, dass eine 5-jährige Nachhaftung der zuvor persönlich Haftenden für Altverbindlichkeiten besteht.
Es findet eine “Gesamtinventur” statt: Weil es zur Gesamtrechtsnachfolge kommt, müssen alle Aktiva und Passiva, insbesondere aber alle laufenden Verträge so genau bezeichnet sein, dass ihr Übergang auf das neue Subjekt sichergestellt werden kann. Zudem müssen ggf. Arbeitnehmer und eine Betriebsrat benachrichtigt werden. In den Verträgen Ihres Unternehmens – typischerweise in Gewerbemietverträge oder in Finanzierungsverträgen – sollten “Change-of-control” Klauseln berücksichtigt werden. Das sind Klauseln, die bei dem Wechsel des Vertragspartners aufgrund Gesamtrechtsnachfolge nach UmwG ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsehen. Häufig muss der Vertragsübergang von solchen Vertragspartnern abgesegnet werden; im Zweifel werden Vertragspartner verlangen, dass Sie weiter die persönliche Haftung übernehmen.
Schließlich ist es wichtig, dass mit der Ausgliederung alle erforderlichen, Ihnen einen optimalen Steuerrahmen schaffende Anträge vom Steuerberater gestellt werden, insbesondere der Antrag auf Rückbeziehung der Ausgliederung.
Voraussetzungen der Umwandlung Ausgliederung:
- Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen, deshalb häufig “Zwischenformwechsel” erforderlich
- Aktiva übersteigen die Passiva
- Ausgliederungsunterlagen, insbesondere Ausgliederungserklärung, Anmeldung und Sachgründungsbericht
- Anpassung der Gründungsunterlagen der Zielgesellschaft
- Notarielle Beurkundung abgestimmter Gründungs- und Ausgliederungsunterlagen
- Wertbestimmung
- “Gesamtinventur” – Benennung aller Aktiva, Passiva und laufender Verpflichtungen / Dauerschuldverhältnisse
- Unterrichtung Arbeitnehmer und des Betriebsrats
- Berücksichtigung von Change-of-Control Klauseln
- Bilanz zum Stichtag (bis 8 Monate zurückliegend)
- Antrag des Steuerberaters auf Rückbeziehung der Einbringung gem. § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG
Unterlagen zur Umwandlung als Ausgliederung:
- Sachgründung der Zielgesellschaft – alternativ ist die Zielgesellschaft bereits vorher gegründet worden: auf Umwandlung angepasste Gründungsunterlagen der Zielgesellschaft
- Einbringung des Ursprungsunternehmens nach dem Umwandlungsgesetz: Umwandlungsunterlagen
- Umwandlungsunterlagen – die Einbringung erfolgt zu Buchwerten. Der Wert des eingebrachten Unternehmens wird der Rücklage gutgeschrieben oder alternativ als Gesellschafterdarlehen gebucht
- Jahresabschluss zu einem Stichtag – der Stichtag kann bis zu 8 Monaten zurückliegen; meistens wird ein gängiger Stichtag gewählt, zu dem der Abschluss sowieso hätte erstellt werden müssen, also meist der 31.12. Die Erstellung übernimmt meistens der Steuerberater
- Unternehmensbewertung: Der Steuerberater nimmt eine Bewertung des Ursprungsunternehmens vor
- Inventur der Unternehmensaktiva: Der Steuerberater erstellt zur Sicherstellung der Gesamtrechtsnachfolge eine Inventur der Aktiva, insbesondere dabei der Dauerschuldverhältnisse, die in Folge der Umwandlung auf die Zielrechtsform übergehen
- Bei Change-of-Control-Klauseln ggf. Erfordernis der Anpassung der bestehenden Verträge, insbesondere häufig eine private Haftungsübernahme durch die Inhaber
Wirkung der Umwandlung als Ausgliederung:
- Haftungsbeschränkung ab Gründungszeitpunkt der Zielgesellschaft
- Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung), Steuervorteil ab Stichtag
- Ersetzung der Bareinlage in Höhe des Unternehmenswerts
- Buchung des die Bareinlagenersetzung überschießenden Unternehmenswerts in die Rücklage (oder als Gesellschafterdarlehen) und steuervorteilhafte Möglichkeit der Entnahme in dieser Höhe
- Formwechsel des Unternehmens
- Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)
- Gesamtrechtsnachfolge
4. Umwandlung durch Abspaltung (§§ 123 ff. UmwG)
Eine Umwandlung kann im Wege einer Abspaltung erfolgen. Dabei wird von einem Handelsunternehmen, wie e.K. oder OHG, ein bestimmter Unternehmensteil abgespalten und in die Zielgesellschaft wie die GmbH auf Grundlage einer Bewertung überführt, so dass eine entsprechende Bareinlage ersetzt wird und nicht geleistet werden muss. Das Handelsunternehmen bleibt dabei bestehen. Beispiel: Unternehmen stellt Solarkomponenten und Haushaltswaren her, die Solarsparte wird abgespalten, das Haushaltswarenunternehmen bleibt bestehen.
Zudem prüft der Steuerberater die gesamte Inventur des abgespaltenen Unternehmensteils, insbesondere die Dauerschuldverhältnisse, die automatisch kraft Gesamtrechtsnachfolge auf das Zielunternehmen übergehen – es bedarf keiner Zustimmung Ihrer Vertragspartner zu einem Vertragspartnerwechsel. Das Registergericht wird über das Entsprechen der Bewertung befinden. Die Abspaltung kann während (“Abspaltung zur Neugründung”) oder nach der Gründung der Zielgesellschaft (“Abspaltung zur Aufnahme”) erfolgen. Es gelten die Vorteile der §§ 20 und 21 UmwStG – also insbesondere die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten, die es Ihnen erlaubt, Steuersachverhalte in dem für Sie vorteilhaften Steuersatz der neuen Rechtsform zu erfassen. Zudem wird der Unternehmenswert des eingebrachten Unternehmens in die Rücklage gebucht, so dass in dieser Höhe eine deutlich steuererleichterte Entnahme erfolgen kann, was Ihnen eine starke Steuerersparnis bescheren kann. Zu beachten ist dabei, dass eine 5-jährige Nachhaftung der zuvor persönlich Haftenden für Altverbindlichkeiten besteht.
Es findet eine “Gesamtinventur” statt: Weil es zur Gesamtrechtsnachfolge kommt, müssen alle Aktiva und Passiva, insbesondere aber alle laufenden Verträge, so genau bezeichnet sein, dass ihr Übergang auf das neue Subjekt sichergestellt werden kann. Zudem müssen ggf. Arbeitnehmer und eine Betriebsrat benachrichtigt werden. In den Verträgen Ihres Unternehmens – typischerweise in Gewerbemietverträge oder in Finanzierungsverträgen – sollten “Change-of-control” Klauseln berücksichtigt werden. Das sind Klauseln, die bei dem Wechsel des Vertragspartners aufgrund Gesamtrechtsnachfolge nach UmwG ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsehen. Häufig muss der Vertragsübergang von solchen Vertragspartnern abgesegnet werden; im Zweifel werden Vertragspartner verlangen, dass Sie weiter die persönliche Haftung übernehmen.
Schließlich ist es wichtig, dass mit der Abspaltung alle erforderlichen, Ihnen einen optimalen Steuerrahmen schaffenden Anträge vom Steuerberater gestellt werden, insbesondere der Antrag auf Rückbeziehung.
Voraussetzungen der Umwandlung als Abspaltung:
- Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen, deshalb häufig “Zwischenformwechsel” erforderlich
- Aktiva übersteigen die Passiva
- Abspaltungsunterlagen, insbesondere Abspaltungsplan, Spaltungs- und Übernahmevertrag und Anmeldung
- Anpassung der Gründungsunterlagen der Zielgesellschaft
- Notarielle Beurkundung abgestimmter Gründungs- und Abspaltungsunterlagen
- Wertbestimmung
- “Gesamtinventur” – Benennung aller Aktiva, Passiva und laufender Verpflichtungen / Dauerschuldverhältnisse
- Unterrichtung Arbeitnehmer und des Betriebsrats
- Berücksichtigung von Change-of-Control Klauseln
- Bilanz zum Stichtag (bis 8 Monate zurückliegend)
- Antrag des Steuerberaters auf Rückbeziehung gem. § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG
Unterlagen zur Umwandlung als Abspaltung:
- Siehe “Unterlagen zur Umwandlung als Ausgliederung”
Wirkung der Umwandlung als Abspaltung:
- Haftungsbeschränkung ab Gründungszeitpunkt der Zielgesellschaft
- Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung), Steuervorteil ab Stichtag
- Ersetzung der Bareinlage in Höhe des Unternehmenswerts
- Buchung des die Bareinlagenersetzung überschießenden Unternehmenswerts in die Rücklage (oder als Gesellschafterdarlehen) und steuervorteilhafte Möglichkeit der Entnahme in dieser Höhe
- Abgespaltener Unternehmensteil wird zum Zielunternehmen, übertragendes Unternehmen bleibt bestehen
- Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)
- Gesamtrechtsnachfolge
5. Umwandlung durch Aufspaltung (§§ 123 ff. UmwG)
Eine Umwandlung kann im Wege einer Aufspaltung erfolgen. Dabei wird ein Handelsunternehmen, wie e.K. oder OHG, in mehrere Zielunternehmen aufgespalten und in mehrere Zielgesellschaften – meistens GmbH – auf Grundlage einer Bewertung überführt, so dass eine entsprechende Bareinlage ersetzt wird und nicht geleistet werden muss. Das Handelsunternehmen wird danach aufgelöst.
Beispiel: Unternehmen stellt Solarkomponenten und Haushaltswaren her. Nach der Aufspaltung entstehen zwei neue GmbH (GmbH Nr. 1: Solarsparte und GmbH Nr. 2 Haushaltswarensparte). Das ursprüngliche Unternehmen wird aufgelöst.
Dazu prüft der Steuerberater die gesamte Inventur des aufzuspaltenden Unternehmens, insbesondere die Dauerschuldverhältnisse, die automatisch kraft Gesamtrechtsnachfolge auf das Zielunternehmen übergehen – es bedarf keiner Zustimmung Ihrer Vertragspartner zu einem Vertragspartnerwechsel.
Das Registergericht wird über das Entsprechen der Bewertung befinden. Die Aufspaltung kann während (“Aufspaltung zur Neugründung”) oder nach der Gründung der Zielgesellschaft (“Aufspaltung zur Aufnahme”) erfolgen. Es gelten die Vorteile der §§ 20 und 21 UmwStG – also insbesondere die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten, die es Ihnen erlaubt, Steuersachverhalte in dem für Sie vorteilhaften Steuersatz der neuen Rechtsform zu erfassen. Zudem wird der Unternehmenswert des eingebrachten Unternehmens in die Rücklage gebucht, so dass in dieser Höhe eine deutlich steuererleichterte Entnahme erfolgen kann, was Ihnen eine starke Steuerersparnis bescheren kann. Zu beachten ist dabei, dass eine 5-jährige Nachhaftung der zuvor persönlich Haftenden für Altverbindlichkeiten besteht.
Es findet eine “Gesamtinventur” statt: weil es zur Gesamtrechtsnachfolge kommt, müssen alle Aktiva und Passiva, insbesondere aber alle laufenden Verträge so genau bezeichnet sein, dass ihr Übergang auf das neue Subjekt sichergestellt werden kann. Zudem müssen ggf. Arbeitnehmer und eine Betriebsrat benachrichtigt werden. In den Verträgen Ihres Unternehmens – typischerweise in Gewerbemietverträge oder in Finanzierungsverträgen – sollten “Change-of-control” Klauseln berücksichtigt werden. Das sind Klauseln, die bei dem Wechsel des Vertragspartners aufgrund Gesamtrechtsnachfolge nach UmwG ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsehen. Häufig muss der Vertragsübergang von solchen Vertragspartnern abgesegnet werden; im Zweifel werden Vertragspartner verlangen, dass Sie weiter die persönliche Haftung übernehmen.
Schließlich ist es wichtig, dass mit der Aufspaltung alle erforderlichen, Ihnen einen optimalen Steuerrahmen schaffenden Anträge vom Steuerberater gestellt werden, insbesondere der Antrag auf Rückbeziehung.
Voraussetzungen der Umwandlung als Aufspaltung:
- Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen, deshalb häufig “Zwischenformwechsel” erforderlich
- Aktiva übersteigen die Passiva
- Aufspaltungsunterlagen, insbesondere Aufspaltungsvertrag, Zustimmungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft, Handelsregisteranmeldung
- Anpassung der Gründungsunterlagen der Zielgesellschaft
- Notarielle Beurkundung abgestimmter Aufspaltungsunterlagen
- Wertbestimmung
- “Gesamtinventur” – Benennung aller Aktiva, Passiva und laufender Verpflichtungen / Dauerschuldverhältnisse
- Unterrichtung Arbeitnehmer und des Betriebsrats
- Berücksichtigung von Change-of-Control Klauseln
- Bilanz zum Stichtag (bis 8 Monate zurückliegend)
- Antrag des Steuerberaters auf Rückbeziehung gem. § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG
Unterlagen zur Umwandlung als Aufspaltung:
- Siehe “Unterlagen zur Umwandlung als Ausgliederung”
Wirkung der Umwandlung als Aufspaltung:
- Haftungsbeschränkung ab Gründungszeitpunkt der Zielgesellschaft
- Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung), Steuervorteil ab Stichtag
- Ersetzung der Bareinlage in Höhe des Unternehmenswerts
- Buchung des die Bareinlagenersetzung überschießenden Unternehmenswerts in die Rücklage (oder als Gesellschafterdarlehen) und steuervorteilhafte Möglichkeit der Entnahme in dieser Höhe
- Aufgespaltene Unternehmensteile bilden mehrere Zielunternehmen, übertragendes Unternehmen wird aufgelöst
- Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)
- Gesamtrechtsnachfolge
6. Umwandlung durch Verschmelzung (§§ 123 ff. UmwG)
Eine Umwandlung kann im Wege einer Verschmelzung – umgangssprachlich einer Fusion – erfolgen. Die Verschmelzung kann dabei auf zwei Weisen erfolgen:
- Verschmelzung zur Aufnahme: Zwei bestehende Unternehmen fusionieren. Hiervon bleibt eines übrig, das andere wird abgewickelt. Beispiel: Die A GmbH und B GmbH fusionieren. Es entsteht die A GmbH. Die B GmbH wird abgewickelt.
- Verschmelzung zur Neugründung : Zwei bestehende Unternehmen fusionieren. Aus ihnen entsteht ein neues Unternehmen. Die beiden Ursprungsunternehmen werden abgewickelt. Beispiel: Die A GmbH und B GmbH fusionieren. Es wird die C GmbH gegründet. Die A GmbH und B GmbH werden abgewickelt.
Dazu prüft der Steuerberater die gesamte Inventur der fusionierenden Unternehmen, insbesondere die Dauerschuldverhältnisse, die automatisch kraft Gesamtrechtsnachfolge auf das Zielunternehmen übergehen – es bedarf keiner Zustimmung Ihrer Vertragspartner zu einem Vertragspartnerwechsel.
Das Registergericht wird über das Entsprechen der Bewertung befinden. Die Verschmelzung kann während (“Verschmelzung zur Neugründung”) oder nach der Gründung der Zielgesellschaft (“Verschmelzung zur Aufnahme”) erfolgen. Es gelten die Vorteile der §§ 20 und 21 UmwStG – also insbesondere die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten, die es Ihnen erlaubt, Steuersachverhalte in dem für Sie vorteilhaften Steuersatz der neuen Rechtsform zu erfassen. Zudem wird der Unternehmenswert des eingebrachten Unternehmens in die Rücklage gebucht, so dass in dieser Höhe eine deutlich steuererleichterte Entnahme erfolgen kann, was Ihnen eine starke Steuerersparnis bescheren kann. Zu beachten ist dabei, dass eine 5-jährige Nachhaftung der zuvor persönlich Haftenden für Altverbindlichkeiten besteht.
Es findet eine “Gesamtinventur” statt: weil es zur Gesamtrechtsnachfolge kommt, müssen alle Aktiva und Passiva, insbesondere aber alle laufenden Verträge so genau bezeichnet sein, dass ihr Übergang auf das neue Subjekt sichergestellt werden kann. Zudem müssen ggf. Arbeitnehmer und eine Betriebsrat benachrichtigt werden. In den Verträgen Ihres Unternehmens – typischerweise in Gewerbemietverträge oder in Finanzierungsverträgen – sollten “Change-of-control” Klauseln berücksichtigt werden. Das sind Klauseln, die bei dem Wechsel des Vertragspartners aufgrund Gesamtrechtsnachfolge nach UmwG ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsehen. Häufig muss der Vertragsübergang von solchen Vertragspartnern abgesegnet werden; im Zweifel werden Vertragspartner verlangen, dass Sie weiter die persönliche Haftung übernehmen.
Schließlich ist es wichtig, dass mit der Verschmelzung alle erforderlichen, Ihnen einen optimalen Steuerrahmen schaffende Anträge vom Steuerberater gestellt werden, insbesondere der Antrag auf Rückbeziehung.
Voraussetzungen der Umwandlung als Verschmelzung:
- Übertragende Rechtsträger sind Handelsunternehmen, deshalb häufig “Zwischenformwechsel” erforderlich
- Aktiva übersteigen die Passiva
- Verschmelzungsunterlagen, insbesondere Verschmelzungsvertrag, Zustimmungsbeschlüsse der übertragenden Gesellschaften, Handelsregisteranmeldung
- Anpassung der Gründungsunterlagen der Zielgesellschaft
- Notarielle Beurkundung abgestimmter Verschmelzungsunterlagen
- Wertbestimmung
- “Gesamtinventur” – Benennung aller Aktiva, Passiva und laufender Verpflichtungen / Dauerschuldverhältnisse
- Unterrichtung Arbeitnehmer und des Betriebsrats
- Berücksichtigung von Change-of-Control Klauseln
- Bilanz zum Stichtag (bis 8 Monate zurückliegend)
- Antrag des Steuerberaters auf Rückbeziehung gem. § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG
Unterlagen zur Umwandlung als Verschmelzung:
- Siehe “Unterlagen zur Umwandlung als Ausgliederung”
Wirkung der Umwandlung als Verschmelzung:
- Haftungsbeschränkung ab Gründungszeitpunkt der Zielgesellschaft
- Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung), Steuervorteil ab Stichtag
- Ersetzung der Bareinlage in Höhe des Unternehmenswerts
- Buchung des die Bareinlagenersetzung überschießenden Unternehmenswerts in die Rücklage (oder als Gesellschafterdarlehen) und steuervorteilhafte Möglichkeit der Entnahme in dieser Höhe
- Verschmolzene Unternehmen bilden ein Zielunternehmen, alle oder alle bis auf ein übertragendes Unternehmen wird aufgelöst
- Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)
- Gesamtrechtsnachfolge
7. Exkurs: Beendung und Neugründung – keine Umwandlungsvorteile
Keine Umwandlung ist die bloße Beendung und Neugründung. Dabei wird zunächst die Zielgesellschaft gegründet, meistens beispielsweise eine GmbH. Hiernach wird das Vermögen des umzuwandelnden Unternehmens in die Zielgesellschaft übertragen (Asset-Deal). Im Anschluss wird das Ursprungsunternehmen beendet, meistens durch eine Liquidation.
Diese Methode ist nur auf den ersten Blick einfach: So ist sie gefährlich und kann Ihnen immense Kosten verursachen: eine “unechte Umwandlung” führt zu einer Aufdeckung Ihrer stillen Reserven und nach § 199 ff. BewG zu einer vereinfachten, aber sehr nachteiligen Bewertung Ihres Unternehmens und einer Besteuerung der sonst steuerneutralen Umwandlung mit einem sehr hohen Veräußerungsgewinn. Ihnen kann ein sehr hoher Vermögensschaden entstehen.
Zudem bietet Sie Ihnen keinerlei steuerliche Wirkung – der Wert des einzubringenden Unternehmens wird nicht der Zielgesellschaft gutgeschrieben und kann nicht steuergünstig entnommen werden. Sie verlieren einen wichtigen steuerlichen Vorteil. Auch die anderen Wirkungen der übrigen Umwandlungsmethoden entfallen, insbesondere findet keine Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsarten nach UmwG statt.
Deshalb bietet sich diese Vorgehensweise nur an, wenn das Ursprungsunternehmen Verbindlichkeiten hat, also die Passiva die Aktiva übersteigen.
Voraussetzungen der Beendung und Neugründung:
- Passiva übersteigen Aktiva
- Liquidation bestehendes Unternehmen inkl. 2 notariellen Beurkundungen
- Gründung neues Unternehmen inkl. notarielle Beurkundung
- Übertragung Unternehmensvermögen (Asset Deal)
Unterlagen zur Umwandlung als Beendung und Neugründung:
- Gründungsunterlagen der Zielgesellschaft
- Liquidationsunterlagen der Ursprungsgesellschaft
Wirkung der Beendung und Neugründung:
- Neugründung, kein Formwechsel
- Gefahr einer sehr hohen Besteuerung des eingebrachten Unternehmens!!
- Insbesondere kein rückwirkender Steuervorteil
- Keine steuerliche Unternehmensnachfolge
- Keine Gesamtrechtsnachfolge
Umwandlung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt
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Aufgeld-Sachagio vs Sachgründung vs Ausgliederung vs Beendung & Neugründung
Vergleicht man die 4 gängigsten Umwandlungsmethoden
- Aufgeld-Sachagio
- Sachgründung
- Ausgliederung und
- Beendung und Neugründung
miteinander, ergeben sich die folgenden Gemeinsamkeiten und Unterschiede und damit Vorteile und Nachteile der jeweiligen Umwandlungsmethoden:
| Einbringung Aufgeld-Sachagio | Einbringung Sachgründung | Ausgliederung (§§ 123 ff. UmwG) | Beendung und Neugründung | |
|---|---|---|---|---|
| Unternehmensart | Jedes Unternehmen | Jedes Unternehmen | Handelsunternehmen, insbesondere e. K. oder OHG, deshalb häufig “Zwischenformwechsel” erforderlich | Jedes Unternehmen |
| Unterlagen & Formalia | – Gründungsunterlagen Zielunternehmen
– Einbringungsunterlagen – Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung – Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) | – Gründungsunterlagen Zielunternehmen
– Einbringungsunterlagen – Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung – Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung | – Gründungsunterlagen Zielunternehmen
– Einbringungsunterlagen – Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung – Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung) – Wertbestimmung – Vertragsinventur – Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln | – Gründungsunterlagen Zielunternehmen
– Notarielle Beurkundung Zielunternehmen – Liquidationsunterlagen – Notarielle Beurkundung Liquidation (2 Notartermine) – Liquidationseröffnungs- und Schlussbilanz – Abwicklung |
| Wirkung | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Ersetzung einer Bareinlage des Zielunternehmens | – Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)
– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – Ersetzung einer Bareinlage – Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre) – Gesamtrechtsnachfolge | – KEINE steuerliche Wirkung zum Stichtag (keine Rückwirkung)
– KEINE steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts – KEINE Ersetzung der Bareinlage – KEINE Gesamtrechtsnachfolge |
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14 Feb. 2025/0 Kommentare/in HoldingI would like to know more about your product offerings.
Umwandlung
25 Nov. 2024/0 Kommentare/in HoldingSehr geehrte Damen und Herren, kann ich im Rahmen der Umwandlung bei meinem bisherigen Steuerberater bleiben? Dieser betreut leider keine Umwandlungen. Mfg
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