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Ein Design oder Geschmackmuster anmelden

Ein Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das die ästhetische Gestaltung eines Produkts schützt.  Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Der Unterschied zwischen einem Design und einem Geschmacksmuster liegt hauptsächlich in der geografischen Reichweite und der Terminologie, die in verschiedenen Rechtssystemen verwendet wird. Inhaltlich sind beide Begriffe äquivalent und beziehen sich auf den Schutz der ästhetischen Eigenschaften eines Produkts oder Teils eines Produkts.

  • In der Europäischen Union und einigen anderen Ländern wird der Begriff “Geschmacksmuster” verwendet.
  • In Deutschland, den USA und vielen anderen Ländern wird stattdessen der Begriff “Design” oder “Design Patent” verwendet.

In beiden Fällen ist der Schutzbereich ähnlich: Er umfasst Aspekte wie Form, Muster, Linien, Konturen und Farben eines Produkts, die neu und einzigartig sind.

Design – Kernpunkte

  • Ein EU-Geschmacksmuster wirkt in der gesamten EU, ein DE-Design bundesweit. Die Schutzdauer beträgt bei beiden zunächst fünf-, die maximale Laufzeit insgesamt 25 Jahre.
  • Es erfolgt eine Eintragung des Designs in das vom DPMA bzw. EUIPO geführte Register.
  • Als Inhaber des eingetragenen Designs haben Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können es Dritten verbieten, Ihr Design  zu verwenden.

Quellen: EUIPO. DPMA

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Kernpunkte Designanmeldung

Inhaltsverzeichnis

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.