Design anmelden: Bundesweit mit Anwalt
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Ein Design oder Geschmackmuster anmelden
Ein Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das die ästhetische Gestaltung eines Produkts schützt. Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Der Unterschied zwischen einem Design und einem Geschmacksmuster liegt hauptsächlich in der geografischen Reichweite und der Terminologie, die in verschiedenen Rechtssystemen verwendet wird. Inhaltlich sind beide Begriffe äquivalent und beziehen sich auf den Schutz der ästhetischen Eigenschaften eines Produkts oder Teils eines Produkts.
- In der Europäischen Union und einigen anderen Ländern wird der Begriff “Geschmacksmuster” verwendet.
- In Deutschland, den USA und vielen anderen Ländern wird stattdessen der Begriff “Design” oder “Design Patent” verwendet.
In beiden Fällen ist der Schutzbereich ähnlich: Er umfasst Aspekte wie Form, Muster, Linien, Konturen und Farben eines Produkts, die neu und einzigartig sind.
Design – Kernpunkte
- Ein EU-Geschmacksmuster wirkt in der gesamten EU, ein DE-Design bundesweit. Die Schutzdauer beträgt bei beiden zunächst fünf-, die maximale Laufzeit insgesamt 25 Jahre.
- Es erfolgt eine Eintragung des Designs in das vom DPMA bzw. EUIPO geführte Register.
- Als Inhaber des eingetragenen Designs haben Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können es Dritten verbieten, Ihr Design zu verwenden.
Quellen: EUIPO. DPMA
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Kernpunkte Designanmeldung
Inhaltsverzeichnis
Ablauf, Infos
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Sie bekommen bei uns eine eingehende kostenlose Erstberatung zur Anmeldung eines Designs. Wir beantworten Ihre Fragen hierzu und beraten Sie zu Kernthemen der Designanmeldung, damit verbundenen Kosten und dem genauen Procedere.

Design -Anmeldung
Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite: Beginnend mit der Recherche nach identischen und ähnlichen Designs und einer Schutzfähigkeitsprüfung bis hin zur Anmeldung beim DPMA oder EUIPO.
Überblick Designanmeldung
Möchten Sie die äußere Gestaltung Ihrer industriell oder handwerklich hergestellten Produkte schützen? Mit unserer fachkundigen Unterstützung können wir all Ihre Fragen zur Design- oder Geschmacksmusteranmeldung umfassend klären.
Wir führen eine gründliche Überprüfung durch, um sicherzustellen, dass Ihr Design einzigartig ist und die Schutzkriterien der Neuheit und Eigenart erfüllt. Wenn ein ähnliches Design bereits von jemand anderem angemeldet oder veröffentlicht wurde, könnte Ihr Design nicht mehr schützbar sein. Eine Anmeldung in solchen Fällen könnte zu Rechtsverletzungen führen.
Unsere sorgfältige Recherche gewährleistet eine solide und rechtssichere Designanmeldung.
Was ist ein Design?
Definition Design und Geschmacksmuster
Ein Design- oder Geschmacksmusterschutz ist ein rechtliches Instrument, das die visuelle Gestaltung von Produkten oder Produktteilen schützt. Dieser Schutz umfasst Elemente wie die Gestaltung von Linien, Konturen, Farbgebung, Formgebung, Oberflächenbeschaffenheit und verwendete Materialien. Inhabern eines solchen Schutzrechts wird damit das Recht eingeräumt, anderen die Nutzung ihrer Designarbeit ohne Erlaubnis zu untersagen.
Anmeldung beim DPMA oder EUIPO
Die Anmeldung erfolgt beim DPMA oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Sie erhalten ein eingetragenes Design, das deutschlandweit bzw. in allen EU-Ländern fünf Jahre lang gültig ist. Es kann jeweils um fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren verlängert werden.
In der EU kennt man auch das nicht eingetragene Geschmacksmuster. Es bietet Schutz für das Design eines Produkts, ohne Registrierung. Der Schutz entsteht automatisch, sobald das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit innerhalb der EU erstmals zugänglich gemacht (offenbart) wurde. Der Schutz ist aber weniger umfassend als der eines eingetragenen Designs.
Designanmeldung mit Rechtsanwalt
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Ziele der Designanmeldung
1. Ziel
Exklusives Nutzungsrecht
Mittels Design-Anmeldung erhalten Sie das exklusive Recht, Ihr eingetragenes Design oder Geschmackmuster für fünf Jahre zu benutzen. Die Verlängerung ist möglich.
2. Ziel
Schutz gegen Nachahmer
Dritten ist es nicht gestattet, Ihr Design oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster ohne Ihre Genehmigung zu nutzen. Bei Zuwiderhandeln können Sie Unterlassung und Vernichtung der Erzeugnisse verlangen.
3. Ziel
Rechtssicher und komfortabel
Wir sorgen als erfahrene Unternehmensrechtskanzlei dafür, dass Ihre Design- oder Geschmacksmusteranmeldung optimal und rechtssicher abläuft.
Designanmeldung in 5 Schritten – Ablauf der Designanmeldung
Überblick Ablauf Design-/ Geschmacksmusteranmeldung
Eine Designanmeldung läuft wie folgt ab:
- Design finden
- Prüfung der Eintragungsfähigkeit
- Neuheit und Eigenart
- Design anmelden
- Fünf Jahre Schutz
Schritt 1: Design erstellen
Im ersten Step erfolgt die kreative Entwicklung Ihres Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Industrielle- und Handwerks-Produkte verfügen häufig über ein bestimmtes Erscheinungsbild, das schutzwürdig ist. So können etwa Form oder Farbgebung durch ein Design geschützt werden.
Schritt 2: Prüfung der Eintragungsfähigkeit
Die Frage, ob ein Design oder Geschmacksmuster ein Schutzrecht erhalten kann, hängt von zwei Erfordernissen ab. Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung (bzw. der so genannten Offenbarung bei nicht eingetragenen Geschmackmustern) “neu” sein und es muss über eine besondere “Eigenart” verfügen.
Schritt 2: Prüfung der Eintragungsfähigkeit
Schritt 3: Design anmelden
Ihre Design- oder Geschmacksmusteranmeldung erfordert:
- einen Antrag mit genauen Angaben zum Anmeldenden,
- eine zur Bekanntmachung taugliche bildliche Wiedergabe des Designs oder Geschmacksmuster und
- eine so genannte Erzeugnisangabe: Es muss mindestens ein Erzeugnis genannt werden, für das Sie das Design nutzen wollen.
Schritt 4: Eintragung des Designs
Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Voraussetzungen, kann Ihr Design oder Geschmacksmuster in das vom DPMA oder EUIPO geführte Register aufgenommen werden.
Das zuständige Amt prüft die Designfähigkeit, d.h. ob die konkrete Form- und Farbgebung eines Erzeugnisses geschützt werden soll. Bloße Konzepte o.ä. können nicht geschützt werden.
DPMA oder EUIPO prüfen nicht, ob hinsichtlich des angemeldeten Designs oder Geschmacksmusters die Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart vorliegen.
Schritt 4: Eintragung des Designs
Schritt 5: Fünf Jahre Designschutz
Schutz besteht zunächst für fünf Jahre. Sie können den Designschutz aber bis zu viermal auf die Höchstdauer von 25 Jahren verlängern lassen.
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Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart
Ein Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein.
Bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist der Zeitpunkt der so genannten Offenbarung maßgebend. “Offenbart“ ist ein Geschmacksmuster, wenn es irgendwo auf der Welt zumindest in Fachkreisen bekannt gemacht oder veröffentlicht wurde, z.B. auf einer Messe.
Neu ist das Design, wenn es weltweit kein (nahezu) identisches mit nur minimalen Abweichungen gibt.
Allerdings existiert eine “Neuheitsschonfrist”. Wenn sie Ihr Design innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Offenbarung anmelden, wird es noch als “neu” eingestuft (§ 6 DesignG; Art. 7 II GGV).
Das Design muss ferner über eine Eigenart verfügen, d.h. sich im Gesamteindruck von bekannten anderen Designs unterscheiden.
7 Fakten zum Design und Geschmacksmuster
Hier eine Übersicht über wichtige Fragen und Fakten zu Geschmacksmuster und Designanmeldung.
1. Wie läuft die Designanmeldung ab?
Für die DE- oder EU-Designanmeldung ist ein Antrag auf Eintragung mit Angaben zum Anmelder erforderlich, bei Unternehmen auch zur Rechtsform.
Das Design ist bildlich darzustellen/wiederzugeben. es müssen also Darstellungen eingereicht werden. Hinzu kommt die Angabe mindestens eines Erzeugnisses, für das das Design verwendet werden soll bzw. verwendet wird.
2. Wie erfolgt die Darstellung?
Möglich sind Fotos, Grafiken oder Zeichnungen. Sowohl beim EU-Geschmacksmuster als auch beim DE-Design müssen die zu schützenden Merkmale auf den Darstellungen sämtlich klar zu erkennen sein.
3. Was versteht man unter Erzeugnisangabe?
Sie müssen bei der Anmeldung auch die Erzeugnisse angeben, auf das Ihr Design angewendet werden soll, z.B. Fahrzeuge, Küchengeräte oder andere industrielle oder handwerkliche Gegenstände.
4. Wie lange besteht Designschutz?
Der Schutz gilt bei EU-Geschmacksmuster wie beim DE-Design für fünf Jahre. Er ist viermal verlängerbar auf insgesamt 25 Jahre.
5. Was prüfen DPMA und EUIPO?
DPMA und EUIPO prüfen nur die Einhaltung der formellen Antrags-Voraussetzungen. Weiteres, insbesondere die Merkmale Neuheit und Eigenart, wird nicht geprüft.
6. Was spricht für die Anmeldung?
Wer sein Design oder Geschmacksmuster nicht anmeldet, der Riskiert, dass Unbefugte es ohne Lizenz nutzen. Ein DE-Design oder EU-Geschmackmuster ist dagegen nur Ihnen vorbehalten. Andere benötigen für die Nutzung Ihre Genehmigung. Sie können von ihnen sonst Unterlassung, Vernichtung der Erzeugnisse und ggf. Schadensersatz verlangen.
7. Wann ist ein DE- wann ein EU-Design sinnvoll?
Ob ein nationales DE-Design oder ein EU- Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden sollte hängt von den Bedürfnissen und Zielen des Anmelders ab. Ausschlaggebend können z.B. die geografische Reichweite Ihrer Geschäfte bzw. die Märkte, auf denen sie agieren, sein, aber auch Kostenüberlegungen.
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