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Eingetragenes Design und europäisches Geschmacksmuster

Gebrauchsgegenstände  und  industrielle- oder Handwerks-Produkte haben häufig ein bestimmtes Design, das schutzwürdig sein kann.

Solche Gegenstände können bezüglich ihrer Form oder Farbgebung  durch ein deutsches eingetragenes Design oder ein europäisches Geschmackmuster geschützt werden.

Deutsche beim DPMA registrierte Designs, beim EUIPO eingetragene EU-Geschmacksmuster sowie nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster durchlaufen keine vorausgegangene Prüfung. Die Behörden überprüfen also nicht die Schutzanforderungen – Neuheit und Eigenart – im Zuge der Anmeldung eines Designs oder Geschmacksmusters.

Die Rechtsbeständigkeit eines eingetragenen Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird ggf. erst in einem Nichtigkeitsverfahren beim DPMA oder EUIPO festgestellt. Alternativ in einem Gerichtsprozess (Verletzungsverfahren).

Mehr über diese  Schutzrechte erfahren Sie in diesem Beitrag.


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Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.