Eingetragenes Design und europäisches Geschmacksmuster
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Eingetragenes Design und europäisches Geschmacksmuster
Gebrauchsgegenstände und industrielle- oder Handwerks-Produkte haben häufig ein bestimmtes Design, das schutzwürdig sein kann.
Solche Gegenstände können bezüglich ihrer Form oder Farbgebung durch ein deutsches eingetragenes Design oder ein europäisches Geschmackmuster geschützt werden.
Deutsche beim DPMA registrierte Designs, beim EUIPO eingetragene EU-Geschmacksmuster sowie nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster durchlaufen keine vorausgegangene Prüfung. Die Behörden überprüfen also nicht die Schutzanforderungen – Neuheit und Eigenart – im Zuge der Anmeldung eines Designs oder Geschmacksmusters.
Die Rechtsbeständigkeit eines eingetragenen Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird ggf. erst in einem Nichtigkeitsverfahren beim DPMA oder EUIPO festgestellt. Alternativ in einem Gerichtsprozess (Verletzungsverfahren).
Mehr über diese Schutzrechte erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Schutzrechtsvoraussetzungen: Neuheit und Eigenart
Die Frage, ob ein Geschmacksmuster oder Design tatsächlich ein Schutzrecht erlangt hat, hängt von zwei Faktoren ab:
- es muss zum Zeitpunkt der Anmeldung (beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zum Zeitpunkt der Offenbarung) “neu” sein
- es muss von “Eigenart” sein.
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Neuheit
Ein Geschmacksmuster oder Design ist neu, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung (der Offenbarung bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern) global kein identisches Muster oder Muster mit nur unwesentlichen Abweichungen existiert hat. Ein identisches oder nahezu identisches, das irgendwo auf der Welt veröffentlicht wurde, führt dazu, dass ein Muster nicht mehr als neu betrachtet wird.
Ein Geschmacksmuster gilt als “offenbart“, wenn es irgendwo auf der Welt bekannt gemacht, ausgestellt, verwendet oder auf andere Weise veröffentlicht wurde. Fachkreise in der Gemeinschaft mussten es dazu wahrnehmen können. Präsentationen auf Messen, Katalogabbildungen u.ä. können zur Offenbarung in diesem Sinne führen. Wichtig zu wissen: Es kommt nur darauf an, ob die Fachkreise das vergleichbare Muster wahrnehmen konnten. Ob sie es tatsächlich kannten ist dagegen irrelevant.
Dabei gilt allerdings eine Schonfrist: Falls ein Muster innerhalb von 12 Monaten nach der erstmaligen Offenbarung durch den Entwerfer oder mit dessen Einverständnis angemeldet wird, beeinträchtigt dies die Neuheit des Musters nicht (§ 6 DesignG; Art. 7 II GGV).
Diese Neuheitsschonfrist gilt auch dann, wenn das Muster nicht für sich, sondern nur als Teil eines Gesamterzeugnisses veröffentlicht wurde.

Eigenart
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 GGV bzw. § 2 Abs. 3 DesignG hat ein Design/eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster dann Eigenart, wenn der Gesamteindruck, den es auf einen informierten Benutzer macht, sich von dem Gesamteindruck, den jedes andere, d.h. jedes zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Design hervorruft, unterscheidet. Dafür genügt die Unterscheidbarkeit. Es ist aber ein Einzelvergleich vorzunehmen. Zu vergleichen ist das Muster mit konkreten älteren Mustern, nicht dagegen abstrakt, mit einer Summe bekannter Merkmale älterer Muster.
Abzustellen ist dabei auf die Perspektive des informierten Benutzers, der das Muster in der Praxis benutzt und verschiedene Muster oder Designs nach dem Erscheinungsbild beurteilen kann. Er muss zwar kein Experte sein, aber mehr Kenntnisse im Bezug auf das Muster haben als der Bevölkerungsdurchschnitt, dazu also einen gewissen Bezug haben.
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