• Eingetragenes Design und europäisches Geschmacksmuster

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Eingetragenes Design und europäisches Geschmacksmuster

Gebrauchsgegenstände  und  industrielle- oder Handwerks-Produkte haben häufig ein bestimmtes Design, das schutzwürdig sein kann.

Solche Gegenstände können bezüglich ihrer Form oder Farbgebung  durch ein deutsches eingetragenes Design oder ein europäisches Geschmackmuster geschützt werden.

Deutsche beim DPMA registrierte Designs, beim EUIPO eingetragene EU-Geschmacksmuster sowie nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster durchlaufen keine vorausgegangene Prüfung. Die Behörden überprüfen also nicht die Schutzanforderungen – Neuheit und Eigenart – im Zuge der Anmeldung eines Designs oder Geschmacksmusters.

Die Rechtsbeständigkeit eines eingetragenen Designs oder Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird ggf. erst in einem Nichtigkeitsverfahren beim DPMA oder EUIPO festgestellt. Alternativ in einem Gerichtsprozess (Verletzungsverfahren).

Mehr über diese  Schutzrechte erfahren Sie in diesem Beitrag.


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Schutzrechtsvoraussetzungen: Neuheit und Eigenart

Die Frage, ob ein Geschmacksmuster oder Design tatsächlich ein Schutzrecht erlangt hat, hängt von zwei Faktoren ab:

  • es muss zum Zeitpunkt der Anmeldung (beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zum Zeitpunkt der  Offenbarung)  “neu” sein
  • es muss  von “Eigenart” sein.

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Neuheit

Ein Geschmacksmuster oder Design ist  neu, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung (der Offenbarung bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern) global kein identisches Muster oder Muster mit nur unwesentlichen Abweichungen existiert hat. Ein identisches oder nahezu identisches, das irgendwo auf der Welt veröffentlicht wurde, führt dazu, dass ein Muster nicht mehr als neu betrachtet wird.

Ein Geschmacksmuster  gilt  als “offenbart“, wenn es irgendwo auf der Welt bekannt gemacht, ausgestellt, verwendet oder auf andere Weise veröffentlicht wurde. Fachkreise in der Gemeinschaft mussten es dazu wahrnehmen können. Präsentationen auf Messen, Katalogabbildungen u.ä. können zur Offenbarung in diesem Sinne führen. Wichtig zu wissen: Es kommt nur darauf an, ob die Fachkreise  das vergleichbare   Muster wahrnehmen konnten. Ob sie es tatsächlich kannten ist dagegen irrelevant.

Dabei gilt allerdings eine Schonfrist: Falls ein Muster innerhalb von 12 Monaten nach der erstmaligen Offenbarung durch den Entwerfer  oder mit dessen Einverständnis angemeldet wird, beeinträchtigt dies die Neuheit des Musters nicht (§ 6 DesignG; Art. 7 II GGV).

Diese Neuheitsschonfrist gilt auch dann, wenn das Muster nicht für sich, sondern  nur als Teil eines Gesamterzeugnisses  veröffentlicht wurde.

Eigenart

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 GGV bzw. § 2 Abs. 3 DesignG  hat ein Design/eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster dann Eigenart, wenn der Gesamteindruck, den es auf einen informierten Benutzer macht, sich von dem Gesamteindruck, den jedes andere, d.h. jedes zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Design hervorruft, unterscheidet. Dafür genügt die Unterscheidbarkeit. Es ist aber ein Einzelvergleich vorzunehmen. Zu vergleichen ist das Muster mit  konkreten älteren Mustern, nicht dagegen abstrakt, mit einer Summe bekannter Merkmale  älterer Muster.

Abzustellen ist dabei auf die Perspektive des  informierten Benutzers, der das Muster in der Praxis benutzt und verschiedene Muster oder Designs nach dem Erscheinungsbild  beurteilen kann. Er muss zwar kein Experte sein,  aber mehr Kenntnisse im Bezug auf das Muster haben als der Bevölkerungsdurchschnitt,  dazu also einen gewissen Bezug haben.

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Guten Tag Ich möchte eine Marke umwandeln bzw. bei Sinnigkeit eine neue Marke erzeugen. Auch bin ich mir nicht sicher welcher Bereich notwendig ist, zudem benötige ich eine genaue Kostenaufstellung Wie wird ab jetzt weiter verfahren ich bitte um Rückmeldung, damit wir beginnen können Danke Andreadakis

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