Auch Dritte können einen Antrag auf Markenlöschung stellen. Der Markeninhaber kann der Löschung dann innerhalb von zwei Monaten widersprechen.
Wird einem Antrag auf Löschung vom Markeninhaber widersprochen, kann Löschungsklage eingereicht werden. Diese ist aber auch ohne vorherigen Löschungsantrag möglich.
Gegen die Neu-Eintragung einer Marke haben Inhaber einer älteren ein Widerspruchsrecht bis drei Monate nach Eintragung. Wenn dann innerhalb von zwei Monaten dem Antrag nicht widersprochen wird, erfolgt die Markenlöschung.
Voraussetzungen/ Gründe für den Löschungsantrag
Ein Löschungsantrag Dritter kann auf unterschiedliche Gründe gestützt werden. Dies sind insbesondere:
1, Inhaberschaft einer älteren Marke
Eine neu eingetragene Marke verletzt älteren Markenrechte und es besteht eine Verwechslungsgefahr.
2. Absolute Schutzhindernisse
Bei der Markeneintragung wird vom DPMA zwar automatisch eine Prüfung auf absolute Schutzhindernissen vorgenommen (§ 37 MarkenG). Es kann aber auch dabei zu Fehlern kommen.
Ab dem Tag des Antrags zur Eintragung gilt eine Frist von zehn Jahren, um eventuelle Fehlentscheidungen überprüfen zu lassen (§ 50 Abs. 2 MarkenG). Von Amts wegen kann eine Löschung vorgenommen werden, wenn sie binnen zwei Jahren ab Anmeldung erfolgt (§ 50 Abs. 3 MarkenG).
Ein absolutes Schutzhindernis besteht z.B. dann, wenn der Marke jede Unterscheidungskraft fehlt oder die Marke über Waren/ Dienstleistungen täuscht. Ebenso bei böswilliger Anmeldung, d.h. wenn die Marke Wettbewerber sittenwidrig behindert oder nur zu sittenwidrigen Zwecken eingetragen wurde.
3. Löschung wegen relativer Schutzhindernisse
Die Prüfung relativer Schutzhindernisse erfolgt nicht von Amts wegen sondern auf die Anregung Dritter hin. So können z.B. Wettbewerber bis zu drei Monate nach der Eintragung Einspruch einlegen (§ 42 MarkenG).
Ist die Frist verstrichen, ist immer noch eine Löschungsklage nach § 51 und 55 MarkenG möglich. Dafür ist eine Kollision mit dem Markenschutz einer älteren Marke gem. § 9 MarkenG erforderlich.
4. Verfall wegen Nichtbenutzung
Nach der Eintragung muss eine Marke innerhalb von fünf Jahren genutzt werden. Anderenfalls verfällt sie (§ 47 Abs. 6 MarkenG). Dritte können einen Löschungsantrag für eine nicht genutzte Marke stellen.
5. Verfall des Markenschutzes gem. § 49 Abs. 2 MarkenG
Weitere Verfallsgründe ergeben sich aus § 49 Abs. 2 MarkenG. Dies sind eine Täuschungsgefahr durch die eingetragene Marke, eine fehlende Markenrechtsfähigkeit sowie der Fall, dass sich die eingetragene Marke zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat.