Eine Marke löschen lassen

Eine Marke löschen lassen
Eine einmal eingetragene Marke kann auch wieder gelöscht werden. Dies ist entweder auf Betreiben des Markeninhabers oder einer dritten Person möglich.
Den Löschungs-Antrag kann grundsätzlich jedermann stellen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Daneben gibt es auch noch das Mittel der Löschungsklage.
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Kernpunkte Marke löschen
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Online Marke anmelden
Sie können Ihre DE oder EU Marke zu einem Festpreis von 239,- oder 389,- Euro (inkl. Ähnlichkeitsrecherche) direkt online anmelden oder online eine kostenfreie Erstberatung reservieren.

Kostenfreie Erstberatung
Sie erhalten eine umfassende kostenfreie Erstberatung zur Anmeldung Ihrer Marke. Bei diesem Gespräch klären wir Ihre offenen Fragen und beraten Sie zu den wichtigsten Grundthemen der Markenanmeldung oder den Kosten und dem Ablauf der Anmeldung.

Anmeldung Ihrer Marke
Wir begleiten Sie beim gesamten Prozess Ihrer Markenanmeldung: Von der Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche, über die Schutzfähigkeitsprüfung bis hin zur Anmeldung der Marke beim Markenamt. Dies geschieht zu einem Festpreis von 239,- (DE Marke) oder 389,- (EU Marke) – jeweils mit umfassender Ähnlichkeitsrecherche.
Löschungsantrag des Markeninhabers
Der Inhaber einer Marke kann einen schriftlichen Antrag auf Löschung durch Verzicht stellen, § 48 MarkenG. Dieser Fall kann z.B, eintreten, wenn er die Marke nicht mehr nutzen möchte.
Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung dann jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nimmt die Löschung für den Marken-Inhaber kostenfrei vor.
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Antrag Dritter auf Löschung
Auch Dritte können einen Antrag auf Markenlöschung stellen. Der Markeninhaber kann der Löschung dann innerhalb von zwei Monaten widersprechen.
Wird einem Antrag auf Löschung vom Markeninhaber widersprochen, kann Löschungsklage eingereicht werden. Diese ist aber auch ohne vorherigen Löschungsantrag möglich.
Gegen die Neu-Eintragung einer Marke haben Inhaber einer älteren ein Widerspruchsrecht bis drei Monate nach Eintragung. Wenn dann innerhalb von zwei Monaten dem Antrag nicht widersprochen wird, erfolgt die Markenlöschung.
Voraussetzungen/ Gründe für den Löschungsantrag
Ein Löschungsantrag Dritter kann auf unterschiedliche Gründe gestützt werden. Dies sind insbesondere:
1, Inhaberschaft einer älteren Marke
Eine neu eingetragene Marke verletzt älteren Markenrechte und es besteht eine Verwechslungsgefahr.
2. Absolute Schutzhindernisse
Bei der Markeneintragung wird vom DPMA zwar automatisch eine Prüfung auf absolute Schutzhindernissen vorgenommen (§ 37 MarkenG). Es kann aber auch dabei zu Fehlern kommen.
Ab dem Tag des Antrags zur Eintragung gilt eine Frist von zehn Jahren, um eventuelle Fehlentscheidungen überprüfen zu lassen (§ 50 Abs. 2 MarkenG). Von Amts wegen kann eine Löschung vorgenommen werden, wenn sie binnen zwei Jahren ab Anmeldung erfolgt (§ 50 Abs. 3 MarkenG).
Ein absolutes Schutzhindernis besteht z.B. dann, wenn der Marke jede Unterscheidungskraft fehlt oder die Marke über Waren/ Dienstleistungen täuscht. Ebenso bei böswilliger Anmeldung, d.h. wenn die Marke Wettbewerber sittenwidrig behindert oder nur zu sittenwidrigen Zwecken eingetragen wurde.
3. Löschung wegen relativer Schutzhindernisse
Die Prüfung relativer Schutzhindernisse erfolgt nicht von Amts wegen sondern auf die Anregung Dritter hin. So können z.B. Wettbewerber bis zu drei Monate nach der Eintragung Einspruch einlegen (§ 42 MarkenG).
Ist die Frist verstrichen, ist immer noch eine Löschungsklage nach § 51 und 55 MarkenG möglich. Dafür ist eine Kollision mit dem Markenschutz einer älteren Marke gem. § 9 MarkenG erforderlich.
4. Verfall wegen Nichtbenutzung
Nach der Eintragung muss eine Marke innerhalb von fünf Jahren genutzt werden. Anderenfalls verfällt sie (§ 47 Abs. 6 MarkenG). Dritte können einen Löschungsantrag für eine nicht genutzte Marke stellen.
5. Verfall des Markenschutzes gem. § 49 Abs. 2 MarkenG
Weitere Verfallsgründe ergeben sich aus § 49 Abs. 2 MarkenG. Dies sind eine Täuschungsgefahr durch die eingetragene Marke, eine fehlende Markenrechtsfähigkeit sowie der Fall, dass sich die eingetragene Marke zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat.

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Marke international sichern
13 Juli 2020/1 Kommentar/in Internationale Marke anmeldenWo kann ich das bei euch machen sehe nur DE und EU. Vielen Dank.
Eu Marke 1 neu Klasse hinzuführen
25 Dez. 2019/1 Kommentar/in EU Marke anmeldenSehr Geehrte Damen und Herren, Z.z haben wir aktiv eine Internationale Marke bei der WIPO der in 2029 abläuft, mit Basic Office Deutschland. Momentan haben wir 2 Klassen eingetragen, und wir brauchen noch 1 dazu. Es its das möglich? Können Sie uns bei dieser Angelegenheit weiter helfen? Mit freundliche Grüsse José delgado
Kosten Markenanmeldung
14 Juli 2019/1 Kommentar/in Deutsche Marke anmeldenSehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte mich erkunden, was bei Ihnen eine Markenanmeldung inklusive Recherche kosten würde? Die Marke (Wortmarke) soll für eine Textilveredelung verwendet werden. Vertriebsgebiet wäre vorrangig Deutschland. Ich würde mich über eine zeitnahe Antwort freuen. Beste Grüße, Andre Heuer
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