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Telefonische Erstberatung

Marke verkaufen oder übertragen

Sie verfügen über eine eingetragene  Marke und möchten diese verkaufen, übertragen oder auch nur Lizenzen für Ihre Marke vergeben?

Die Übertragung einer Marke ist grundsätzlich möglich. Sie kann entweder durch Vertrag oder kraft Gesetzes erfolgen.

Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Markenregister  eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird. Die Umschreibung der Marke im Register  beim DPMA ist kostenlos.

Soll nicht die Marke selbst veräußert, sondern nur das Nutzungsrecht an ihr gewährt werden, kann dies durch Einräumung einer Lizenz geschehen.

Wir geben einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten.

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Online Marke anmelden

Sie können Ihre DE oder EU Marke zu einem Festpreis von 239,- oder 389,- Euro (inkl. Ähnlichkeitsrecherche) direkt online anmelden oder online eine kostenfreie Erstberatung reservieren.

Kostenfreie Erstberatung

Sie erhalten eine umfassende kostenfreie Erstberatung zur Anmeldung Ihrer Marke. Bei diesem Gespräch klären wir Ihre offenen Fragen und beraten Sie zu den wichtigsten Grundthemen der Markenanmeldung oder den Kosten und dem Ablauf der Anmeldung.

Anmeldung Ihrer Marke

Wir begleiten Sie beim gesamten Prozess Ihrer Markenanmeldung: Von der Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche, über die Schutzfähigkeitsprüfung bis hin zur Anmeldung der Marke beim Markenamt. Dies geschieht zu einem Festpreis von 239,- (DE Marke) oder 389,- (EU Marke) – jeweils mit umfassender Ähnlichkeitsrecherche.

Übergang kraft Gesetz

Eine Marke kann kraft Gesetzes übergehen. Dabei sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Erbfall

    Im Erbfall erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge vom Erblasser auf den Erben  (§ 1922 Abs. 1 BGB). Auch eine Marke geht auf diese Weise mit über.

  2. Übergang eines Geschäftsbetriebes

    Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs  erfasst. Dies gilt entsprechend für die rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines Teils eines Geschäftsbetriebs.

    Allerdings kann ein Geschäftsbetrieb, zu dem eine Marke gehört, auch ohne die Marke veräußert und übertragen werden. Der Veräußerer kann die Marke z.B. auch behalten. Bei der Übertragung von Geschäftsbetrieben wird meist eine genaue Vereinbarung hinsichtlich der Marke getroffen.

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Verkauf und Übertragung

Nach § 27 des Markengesetzes (MarkenG) kann eine Marke auch gehandelt und das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht auf andere übertragen werden oder übergehen. Man kann die Marke also verkaufen oder auch unentgeltlich übertragen. Die Markenart (Wortmarke, Bildmarke usw). spielt dafür keine Rolle.

Es ist dazu ein Markenübertragungsvertrag zu schließen, der ggf. Kauf und Übertragung regelt. Der Veräußerer hat die Wahl, ob er die Marke insgesamt oder nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen überträgt.

In den Markenübertragungsvertrag aufgenommen werden sollten das zuständiges Markenamt und die Registernummer, das Datum der Markeneintragung, die Waren und Dienstleistungen sowie die Klassen.

Vorteile des Markenkaufs

  • Einnahmen ohne Investition

    Der Verkäufer einer Marke kann Einnahmen erzielen, ohne z.B. neue Investitionen tätigen zu müssen. Engpässe des Unternehmens lassen sich so überbrücken, eine drohende Insolvenz ggf. vermeiden.

    Werden nur Teile der Waren oder Dienstleistungen übertragen, können andere Geschäftsbereiche unter der Marke fortgeführt werden.

  • Zeitersparnis

    Der Kauf und die Übertragung einer bestehenden Marke kann für den Erwerber ggf. schneller vonstatten gehen als die Eintragung einer neuen. So ist sie für ihn zeitnah nutzbar.

  • Bekanntheit und Image

    Der Käufer profitiert vom guten Ruf, der Bekanntheit und dem Image einer etablierten Marke und muss sich nicht erst selbst “einen Namen machen”. Unter der bekannten Marke kann er seine Waren und Dienstleistungen ggf. besser verkaufen.

Lizenzen vergeben

Eine Alternative zum Verkauf oder der Übertragung der Marke ist die Vergabe von Lizenzen. Der Lizenznehme erwirbt nicht die Marke selbst, aber das Recht, sie in einer bestimmten Weise zu nutzen.

Es kann entweder ein einfaches Nutzungsrecht vergeben werden (d.h. der Markeninhaber oder weitere Lizenznehmer dürfen die Marke ebenfalls nutzen)  oder aber ein ausschließliches Nutzungsrecht des Lizenznehmers.

Ein Lizenzvertrag bleibt sogar dann bestehen, wenn die Marke übertragen wird. Nach § 30 V MarkenG berührt ein Rechtsübergang nach § 27 nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

Lizenzen können auf unterschiedliche Weise ausgestaltet sein. So kann die Art der Markennutzung inhaltlich festgelegt werden, es kann ein Nutzungszeitraum bestimmt oder aber eine Gebietslizenz für eine bestimmte räumliche Nutzung eingeräumt werden.

Vorteile der Lizenzvergabe

  • Einnahmen ohne Markenverlust

    Durch den Verkauf von Lizenzen können Einnahmen erzielt werden – gerade auch bei finanziellen Engpässen oder drohender Insolvenz –  ohne dass die Marke selbst veräußert werden müsste.

  • Ggf. Mehrfachvergabe

    Es können ggf. Lizenzen an mehrere Lizenznehmer vergeben werden. So fallen dann auch mehrfach Lizenzgebühren an.

  • Lizenz günstiger als Markenkauf

    Für den Lizenznehmer sind die Lizenzgebühren deutlich günstiger als ein Markenkauf.

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