Cannabis Club gründen: Bundesweit mit Anwalt
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Einen Cannabis Social Club, CSC, Anbauvereinigung gründen
Seit das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (CanG) beschlossen wurde, das den privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau für Erwachsene zum Eigenkonsum vorsieht, sind sie in aller Munde. Cannabis-Clubs.
Das Cannabisgesetz stellt einen Wendepunkt in der Cannabisdrogenpolitik dar. Ziel ist, den Schwarzmarkt und die Drogenkriminalität zurückzudrängen, das Dealen mit gestreckten oder toxischen Substanzen einzudämmen und die Konsumentenzahlen zu drücken. Das Gesetz sorgt für die Entkriminalisierung der zahlreichen Menschen, die Cannabis lediglich zum Eigenbedarf nutzen.
Die Bundesregierung setzt dazu auf so genannte Cannabis Social Clubs (CSC). Dies sind nicht kommerzielle Vereine, die den kollektiven Anbau von Cannabis in limitierten Mengen organisieren, um den persönlichen Bedarf der Mitglieder zu decken. Die Clubs sind nicht ausschließlich auf den medizinischen Gebrauch von Cannabis beschränkt. Sie sollen eine legale und transparente Alternative zum illegalen Markt bieten.
Ein ähnliches Konzept wurde schon 2005 von der europäischen Organisation ENCOD (Europäische Koalition für eine gerechte und wirksame Drogenpolitik) entwickelt, um volljährigen Personen den legalen Anbau und Vertrieb von Cannabis als Rauschmittel zu ermöglichen.
Cannabis-Vereine können ab dem 1.Juli 2024 eine Anbauzulassung beantragen. Gleichwohl werden bereits jetzt Vereine zu diesem Zweck vorbereitend gegründet.
Alternativ kommt auch die Gründung einer eingetragene Genossenschaft infrage. Hierfür fallen aber höherer Gründungskosten an. Andererseits sind für Genossenschaften keine sieben (e.V.), sondern nur drei Gründungsmitglieder nötig.
Cannabis-Clubs sind dadurch gekennzeichnet, dass mit dem Vorhaben keine Gewinne erzielt werden sollen. Sie können vielmehr von volljährigen Cannabis Konsumenten ins Leben gerufen werden, um für ihre Mitglieder einen legalen Zugang zu Cannabis zu schaffen.
Eingetragene Vereine, die im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts stehen (“e.V.”) verfügen selbst über Rechtsfähigkeit als juristische Person. Davon zu unterscheiden sind nicht eingetragene Vereine, die als Körperschaften und nicht als juristischen Personen anzusehen sind.
Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung mit Vereinsgründungen. Wir gründen Ihren Verein schnell, rechtssicher und zum Fixpreis.
Wir gründen Ihren CSC– Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
- Für die Gründung eines eingetragenen Vereins sind sieben Personen notwendig. Nur ein nicht eingetragener Verein kommt mit zwei Gründern aus.
- Der Verein muss einem gemeinsamen Zweck dienen, der genau zu beschreiben ist
Rechtliche Eckpunkte für Cannabis-Clubs
- Erwachsenen ist der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen (Vereinen) bzw. Genossenschaften erlaubt.
- Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis ist künftig straffrei.
- Nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis Konsumcannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben. Enge gesetzliche Rahmenbedingungen müssen eingehalten werden.
- Anbauvereinigungen dürfen max. 500 Mitglieder haben; Mitglieder müssen erwachsen sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben.
- Es muss eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen sein
- Die Einhaltung von strengen Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben ist erforderlich, gesichert durch behördliche Kontrolle.
- Begrenzung der Weitergabe von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen: Weitergabe nur an Mitglieder, verbunden mit einer strikten Pflicht zur Überprüfung der Mitgliedschaft und des Alters – max. 25 Gramm pro Tag / 50 Gramm pro Monat.
- Begrenzung der Weitergabe an Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf 30 Gramm pro Monat mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts auf 10 Prozent.
- Weitergabe von Konsumcannabis in kontrollierter Qualität und nur in Reinform, d.h. Marihuana oder Haschisch.
- Pflicht zum Schutz des privat angebauten Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritte.
- Präventionsmaßnahmen; Information und Beratung durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen und Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen.
- Die Anbauvereinigung muss über ein befriedete Besitztum für den gemeinschaftlichen Anbau verfügen, das weiter als 200 Meter vom Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen entfernt liegt. Es muss gegen Zutritt und Einblick von außen gesichert sein und darf sich weder innerhalb einer privaten Wohnung noch innerhalb eines militärischen Bereiches befinden. Bauvorschriften sind zu beachten, z.B. erforderliche Nutzungsänderungen bestehender Gebäude/ Räume, die bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen sind.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Wichtig zu wissen:
Cannabis-Clubs sind an strenge Voraussetzungen geknüpft und keinesfalls ein Freibrief für die Produktion und das Inverkehrbringen von Drogen!
Strafen drohen auch in Zukunft Personen, die unerlaubt mit Cannabis handeln, es gewerbsmäßig unerlaubt anbauen oder weiterverarbeiten usw. oder Einzelnen, die mehr als zu zulässige Menge von mehr als 25 Gramm Cannabis besitzen.
Die Abgabe an Kinder und Jugendliche ist verboten. Die neuen gesetzlichen Dokumentationspflichten sind von den Cannabis-Clubs zu erfüllen, ebenso wie die gesetzlich vorgeschriebene Sicherung von Anbauflächen und Lagern usw.
Für den Straßenverkehr hat eine Expertenkommission Vorschläge ausgearbeitet. Danach soll ein THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum gelten. Das entspricht in etwa einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Eine ensprechende Gesetzesänderung steht noch aus.
Kernpunkte Cannabis-Club Gründung
Inhaltsverzeichnis
FAQ und nach der Gründung
Online Cannabis Club Gründung
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Cannabis-Club online gründen oder Anfrage senden
Sie können Ihren Verein direkt online gründen oder telefonisch/ über das Kontaktformular auf uns zuzukommen, um eine kostenlose Erstberatung zu vereinbaren.

Kostenlose Erstberatung
Sie bekommen bei uns eine kostenlose Erstberatung zur Vereinsgründung. Dabei können Sie Fragen stellen und wir erörtern die essenziellen Grundthemen der Vereinsgründung, die Rechtsformwahl, Kostenfragen und das Gründungsverfahren.

Gründung Ihres Cannabis-Clubs
Dann folgt die Gründung Ihres Vereins. Wir kümmern uns um alles – von der Gründungsberatung, dem Aufsetzen der Unterlagen bis zur steuerlichen und gewerblichen Anmeldung.
Überblick Cannabis-Club Gründung
Das Gründen eines Cannabis-Clubs ist unkompliziert und erfordert weniger Formalitäten als beispielsweise das Gründen einer Gesellschaft. Zudem entstehen vergleichsweise niedrige Kosten und es gibt keine Notwendigkeit für ein Mindestkapital.
Vereine können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen und von öffentlichen Fördertöpfen profitieren.
Ein korrekter und rechtssicherer Gründungsprozess ist das Fundament für die erfolgreiche Arbeit Ihres Cannabis-Clubs. Mit uns an Ihrer Seite umgehen Sie mögliche Hürden bei der Gründung und können Ihren Verein genau nach Ihren Vorstellungen ins Leben rufen.
Wir übernehmen die Gründungsformalitäten für Ihren Verein, sodass Sie sich voll und ganz auf Ihre Aufgaben konzentrieren können.

Was ist ein Cannabis-Club?
Ein Cannabis-Club stellt einen freiwilligen Zusammenschluss von Personen dar, die als gemeinsames Ziel den legalen Konsum von Cannabis verfolgen. Cannabis-Clubs sind nicht gewinnorientiert, sondern haben die Aufgabe, Anbau/ Produktion einer begrenzten Menge Cannabis für den persönlichen Bedarf der Mitglieder sowie Verteilung und Konsum zu organisieren. An Mitglieder sollen pro Tag maximal 25 Gramm, bis zu 50 Gramm Cannabis monatlich, abgegeben werden können.
Da die Abgabe von Cannabis nur an Mitglieder möglich sein soll, scheidet ein Verkauf an Dritte aus.
Der Versand von Cannabis ist verboten.
Das Vereins-Vermögen darf auch nur für die Vereinszwecke eingesetzt werden, es wird keine Gewinnerzielung angestrebt. Kosten werden durch Mitgliedsbeiträge gedeckt, die sich nach der Abgabemenge richten.
Für Jugendschutz und Alterskontrolle (über 18) des Cannabis-Clubs sowie die Einhaltung gesetzlicher Mengen- und Qualitätsvorschriften ist der Vereinsvorstand zuständig.
Die Anbauflächen/Räume sind nach außen zu sichern (Zaun, abschließbare Türen usw.) und sollen sichtgeschützt sein. Es dürfen außen keine Werbeschilder o.ä. angebracht werden.
Gründungs-Kostenrechner
Unsere Preise sind FESTPREISE - berechnen Sie Ihr Endhonorar schon jetzt:
0,– €
Ziele Cannabis-Club Gründung
1. Ziel
Kostengünstige Gründung
Da Sie für den Cannabis-Club kein Stammkapital benötigen und wenig Formalien bestehen ist die Gründung vergleichsweise günstig.
2. Ziel
Rechtssichere Gründung
Der Cannabis-Club-Gründung geht eine detaillierte anwaltlichen Rechtsberatung voraus. So wird sichergestellt, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden und Sie legal agieren.
3. Ziel
Entlastung von Formalitäten
Wir entlasten Sie komplett von den Gründungs-Formalitäten.
Cannabis-Clubs benötigen nach Gründung noch die behördliche Erlaubnis für die Produktion von Cannabis. Auch hierbei stehen wir Ihnen zur Seite.
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Cannabis-Club gründen – Ablauf der Gründung eines Cannabis-Clubs Schritt für Schritt
Überblick Ablauf Cannabis-Club Gründung
Eine Cannabis-Club Gründung läuft wie folgt ab:
- Mitglieder finden (Obergrenze maximal 500), Zweck bestimmen (Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an erwachsene Mitglieder für den Konsum abgeben)
- Gründungsversammlung abhalten, Vorstand des Cannabis-Clubs wählen
- Satzung für den Cannabis-Club verfassen
- Cannabis-Club eintragen lassen
- Vereinskonto eröffnen
- Abschlussberatung
- Behördliche Erlaubnis einholen
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Ablauf der Gründung
Schritt 1 - Gründungsmitglieder, Zweck
Ein eingetragener Cannabis-Club benötigt mindestens sieben Gründungsmitglieder. die das gemeinsame Konsum-Ziel verfolgen und sich dazu zusammenschließen. Die Obergrenze liegt bei maximal 500 Mitgliedern.
Ausschließlicher Zweck des Vereins muss der gemeinschaftliche nicht gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sein.
Schritt 2: Gründungsversammlung, Vorstandswahl, Name
Es ist eine Gründungsversammlung abzuhalten, bei der mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Es wird der Name des Vereins bestimmt und ein Vorstand gewählt, der die Geschäftsführung und Vertretung übernimmt. Dieser haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorschriften. Die Ernennung weiterer Organe, wie Beirat oder Schatzmeister, ist möglich, aber nicht zwingend
Schritt 2: Gründungsversammlung, Vorstandswahl, Name
Schritt 3 - Satzung
Der Verein gibt sich eine Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben wird (oft notarielle Beglaubigung erforderlich). In dieser werden Name und Sitz des Clubs sowie sein Zweck (Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Konsum abgeben) festgeschrieben.
Weitere mögliche Inhalte sind die Eintragung oder Nicht-Eintragung, Regelungen zum Ein- oder Austritt von Mitgliedern, zu Mitgliedsbeiträgen, Dokumentationen (von wem wie viele Pflanzen erhalten wurden, wie viel Cannabis gelagert wird, wie viel davon wann an welche Mitglieder abgegeben wird usw.).
Schritt 4 - Eintragung
Ein Cannabis-Club kann ins Vereinsregister eingetragen werden. Dazu sind Satzung und Protokoll der Gründungsversammlung einzureichen. Die Unterschriften unter der Vereinssatzung sind notariell zu beglaubigen.
Schritt 4 - Eintragung
Schritt 5 - Geschäftskonto
Cannabis Clubs dürfen zwar keinen Gewinn erwirtschaften. Zur Beschaffung von Cannabis usw. sowie zur steuerlichen Abwicklung benötigen sie aber ein Konto. Um es zu eröffnen bedarf es eines beglaubigten Registerauszugs (bei nicht eingetragenem Verein: Protokoll der Gründungsversammlung).
Schritt 6 - Abschlussberatung
Sie bekommen bei uns auch noch eine detaillierte Abschlussberatung. Manche Fragen stellen sich erst im Zuge der Gründung. Wir geben Ihnen die Antworten und informieren Sie auch über alles Wichtige, das nach der Gründung des Cannabis-Clubs zu beachten ist (Behörden-Zulassung, gesetzliche Vorgaben einhalten, Dokumentationspflichten usw).
Schritt 6 - Abschlussberatung
Schritt 7 - Behördliche Erlaubnis
Nach ihrer Gründung müssen Cannabis-Clubs noch eine behördliche Erlaubnis für die Produktion von Cannabis einholen.
Die Erlaubnis ist von den vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung schriftlich zu beantragen. Sie müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Den Inhalt des Antrags, Angaben und Nachweise, regelt § 11 KCanG (Entwurf).
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Welche Behörde ist zuständig?
Für die Erlaubnis einer Anbauvereinigung zuständige Behörden
Eine Liste der für die Lizenzvergabe zuständigen Behörden haben wir hier für Sie zusammengestellt (Stand 01.07.2024). Bitte informieren Sie sich selbst frühzeitig über die für Sie zuständige Behörde und die dort geltenden Voraussetzungen.
Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesland. Im Einzelfall (z.B. in NRW) kann sie aber innerhalb des Bundeslandes noch einmal auf Bezirksebene aufgeteilt sein.
Auch kann eine Behörde nur vorläufig – also noch nicht abschließend – zuständig sein (wie z.B. in Berlin). Einige wenige Bundesländer haben derzeit noch gar keine zuständige Behörde benannt.
Außerdem unterscheidet sich die Benutzerfreundlichkeit der einzelnen Behörden-Websites stark. So gibt es teils nur eine Informationsseite, teils Anträge im Word- oder PDF-Format und vereinzelt sogar schon einen Online-Antrag.
Liste der zuständigen Behörden
- Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Freiburg (Referat 22)
- Bayern: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
- Berlin: Bezirksämter (es steht leider noch keine Webseite dafür bereit. Über die Zuständigkeit wurde lediglich in mehreren Medien berichtet)
- Brandenburg: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
- Bremen: Ressort Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
- Hamburg: Bezirksamt Hamburg-Altona
- Hessen: Regierungspräsidium Darmstadt
- Mecklenburg-Vorpommern: Zuständigkeit bislang noch unklar
- Niedersachsen: Landwirtschaftskammer Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen: Nach Medienberichten sollen vorerst die Bezirksregierungen zuständig sein (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln , Münster). Lediglich die Bezirksregierung Köln hat bereits eine entsprechende Webseite.
- Rheinland-Pfalz: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV)
- Saarland: Zuständigkeit bislang noch unklar
- Sachsen: Landesdirektion Sachsen (LDS)
- Sachsen-Anhalt: Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)
- Schleswig-Holstein: Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH)
- Thüringen: Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
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Vorteile und Nachteile der Cannabis-Club-Gründung
Vorteile der Cannabis-Vereins Gründung
Einfache Gründung
Jeder Erwachsene kann eine Cannabis-Club Gründung betreiben. Die vertretungsbefugten Personen der Anbauvereinigung müssen allerdings die für den Umgang mit Cannabis erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Wurde eine vertretungsbefugte Person in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat (insbes. Drogendelikte) verurteilt, hat die Behörde die Erlaubnis zu versagen. Straftaten, die nach dem neuen Betäubungsmittelgesetz nicht mehr strafbar sind, können aber auf Antrag gelöscht werden. Der Konsum anderer Drogen als Cannabis kann auf eine fehlende Zuverlässigkeit hinweisen.
Es gibt darüber hinaus wenig Formalien für die Gründung. Der bürokratische Aufwand ist wesentlich geringer als bei einem Wirtschaftsunternehmen.
Günstige Gründung
Anders als z.B. bei einer GmbH, gibt es bei einem Verein kein Mindestkapital. Die Gründungskosten sind gering.
Steuervorteile
Cannabis-Clubs haben Zugang zu Fördermitteln und können Steuervergünstigungen erhalten.
Vereine haben Körperschaftssteuer zu zahlen. Ihre Einnahmen-Freigrenze liegt bei 45.000 Euro jährlich. Bei höheren Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen usw. werden darauf 15 Prozent Körperschaftssteuer fällig.
Juristische Person
Eingetragene Cannabis-Clubs sind juristische Personen und können im eigenen Namen handeln.
Nachteile der Cannabis-Club Gründung
Mindest- und maximale Mitgliederzahl
Für einen eingetragenen Cannabis-Club sind mindestens sieben Gründungs-Mitglieder erforderlich. Auch darf die Mitgliederzahl nicht unter drei sinken.
Cannabis-Clubs dürfen nach den Gesetzesentwurf maximal 500 Mitglieder haben.
Satzung erforderlich
Der Cannabis-Club benötigt eine Satzung, die dem Finanzamt vorzulegen ist. Satzungsänderungen sind gerichtlich anzumelden.
Notwendige Organe
Der Cannabis-Club benötigt die Organe Vorstand und Mitgliederversammlung
Keine wirtschaftlichen Zwecke
Cannabis-Clubs dürfen keine rein wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Die Abgabe von Cannabis ist nur an Vereinsmitglieder zum Eigenkonsum erlaubt, weshalb eine Finanzierung über den Verkauf an Dritte verboten ist.
Haftung
Im Unterschied zur gUG oder gGmbH, bei denen nur das Stammkapital haftet, muss der Cannabis-Verein mit seinem gesamten Vermögen einstehen,
Praktische Hürden, behördliche Vorgaben
Praktische Hürden können in den Dokumentationspflichten liegen (von wem wurden wie viel Pflanzen/Samen bezogen, wie viel ist gelagert, wie viel Cannabis wann an welche Mitglieder abgegeben, Cannabis-Beipackzettel mit Gewicht, Erntedatum, MHD, TCH-Gehalt usw.).
Das erzeugte Cannabis muss gegen den Zugriff durch Unbefugte ausreichend geschützt sein. Die Anbauflächen und Räumlichkeiten müssen über eine Umzäunung, einbruchsichere Türen und einen Sichtschutz verfügen.
Maßnahmen zum Jugend- und Gesundheitsschutz und zur Suchtprävention sind den Behörden nachzuweisen.
Ein weiteres organisatorisches Problem liegt darin, dass Dritte (Nicht-Mitglieder) nicht beschäftigt werden dürfen, etwa für die Verarbeitung oder im Anbau.
Steuerliche Fallstricke
Da ein Leistungs-Gegenleistungsverhältnis besteht kann es passieren, dass Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig werden (unechte Mitgliedsbeiträge). Die sollte im Vorfeld abgeklärt werden, um hohe Nachforderungen zu vermeiden.
Kosten der Gründung eines Cannabis-Clubs
Gründung eines Cannabis-Clubs zum Festpreis
Unser anwaltliches Honorar ist dabei ein einmaliger Festbetrag: weitere Kosten werden für Sie nicht anfallen. Insbesondere werden Sie
- keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Gründungsberatung sowie die Abschlussberatung
- keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Erstellung Ihrer individuellen Satzung
- keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Organisation Ihrer Gründung/Ihre Vertretung während des Gründungsprozesses
- keine höhere notarielle Gebühr nach GNotKG für die Erstellung der Gründungsunterlagen.
zahlen müssen. Diese Kosten stehen nicht von Anfang an fest und können sehr stark ausufern. Bei uns bleibt es bei einem Festhonorar, das unabhängig von der Komplexität oder Langwierigkeit Ihres Falles ist (Preistransparenz).
Sparen Sie nicht an der falschen Stelle – eine anwaltlich begleitete und rechtssichere Gründung hilft Ihnen, Aufwand und später viel Zeit und Geld zu sparen. Beachten Sie dass die Erstellung einer individuellen Satzung selbstverständlich Teil unserer Gründungsdienstleistung ist.
Fragen und Antworten zur Gründung eines CSC
Bei der Gründung eines CSC Mandanten häufig vertiefende Fragen wie:
- “Kann ich einen CSC Verein allein gründen?”
- “Welche Anforderungen müssen die Mitglieder erfüllen?” oder
- “Brauche ich eine Satzung?”
Unten finden Sie die häufigsten Fragen und unsere Antworten zur Cannabis-Vereins-Gründung.
Kann ich einen CSC auch allein gründen?
Zur CSC-Gründung sind sieben Mitglieder erforderlich. Vier Mitglieder sollten folgende Ämter bekleiden:
- Erster Vorstand
- Zweiter Vorstand
- Schatzmeister
- Schriftführer.
Wie viele Mitglieder darf der CSC maximal haben?
Ein CSC kann maximal 500 Mitglieder haben.
Welche Voraussetzungen müssen die Mitglieder erfüllen?
- Die Mitglieder des CSC mindestens 18 Jahre alt sein.
- Sie müssen seit mindestens sechs Monaten den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Kein Mitglied darf gleichzeitig Mitglied anderer CSCs sein.
- Die Mindest-Mitgliedschaftsdauer muss 3 Monate betragen.
Es muss ferner die “Zuverlässigkeit” der Vorstandsmitglieder vorliegen. Sie dürfen insbesondere in den letzten 5 Jahren nicht rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach § 12 Abs. 2 KCanG verurteilt worden sein.
Was ist zum Jugendschutz besonders zu beachten?
Es ist nicht nur die Abgabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche verboten. Es muss auch ein Abstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen eingehalten werden. Darüber hinaus müssen die CSC-Räumlichkeiten über einen Sichtschutz verfügen.
Darf es eine CSC-Servicegesellschaft geben?
Es kann durchaus eine CSC-Servicegesellschaft gegründet werden, um dem CSC sinnvolle Leistungen gegen ein angemessenes Entgelt (“ordnungsgemäße Wirtschaftsführung”) zukommen zu lassen.
Sie darf allerdings nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die keinen direkten Bezug zum Anbau-, Ernte- oder Abgabeprozess haben, wie beispielsweise Vermietung der Räume, Hausmeistertätigkeiten, Buchhaltung usw.
Braucht der CSC eine Satzung?
Ja. Der Cannabis-Verein benötigt eine Satzung, die dem Finanzamt vorzulegen ist. Satzungsänderungen sind gerichtlich anzumelden.
Brauche ich eine behördliche Genehmigung?
Sie müssen nach Vorliegen der Registernummer die Erlaubnis bei der zuständigen Landesbehörde beantragen. Sie wird für maximal sieben Jahre erteilt und kann nach Ablauf von fünf Jahren verlängert werden. Die Voraussetzungen und benötigten Unterlagen ergeben sich aus §§ 11-15 KCanG.
Darf der Vorstand ein Gehalt beziehen?
Der CSC Vorstand darf ein Gehalt beziehen. Allerdings ist dieses nach § 17 Abs. 1 KCanG auf Minijobniveau beschränkt. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 KCanG zur aktiven Teilnahme am Vereinsleben verpflichtet sind und deshalb den Schwerpunkt der Anbau- und Abgabetätigkeit zu erledigen haben. Der Verein soll auch nicht durch höhere Gehälter in den Bereich einer Kommerzialisierung geraten.
Welche Anforderungen müssen die Räumlichkeiten erfüllen?
Räumlichkeiten für den Verein müssen vorhanden und geeignet sein, das Cannabis sicher zu lagern (§ 22 KCanG). Der CSC darf z.B.. nicht in einer Wohnung betrieben werden. Die Anbau- und Weitergabefläche muss außerdem “befriedet sein”:
- Die Räumlichkeiten für den Anbau und die Weitergabe müssen gegen den Zugriff von außen gesichert sein. Das KCanG spricht insofern von einem „befriedetem Besitztum“. Entsprechend empfehlen sich einbruchsichere Türen und Fenster sowie eine Umzäunung des Geländes. Außerdem müssen insbesondere die Anbauflächen gegen Einsicht von außen geschützt sein. Dazu eignen sich z.B. getönte Scheiben oder ein anderweitiger Sichtschutz. Die Räumlichkeiten dürfen nach außen auch nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar sein.
- Die Anbau- und Weitergabeflächen müssen sich unserer Einschätzung nach nicht zwingend in der gleichen Stadt oder dem gleichen Bundesland befinden. Manche Gründer haben z.B. den Wunsch, die Anbaufläche in einem abgeschotteten Gebiet außerhalb einer Stadt zu betreiben, nicht zuletzt wegen der günstigeren Kosten und besseren Verfügbarkeit von Immobilien. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sollte dies aber vor dem Erlaubnisverfahren mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden.
Kann ein CSC einen Kredit erhalten?
Ein CSC darf einen Kredit erhalten, wenn dies für die Beschaffung der für den Anbau und Weitergabe erforderlichen Mittel notwendig ist und damit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung genügt. Der Kredit sollte über die Mitgliederversammlung abgestimmt werden und ausschließlich zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden.
Nach der Gründung des Cannabis-Vereins
Auch nach der Gründung des CSC gibt es noch einiges zu erledigen und zu beachten. Hier ein Überblick:
Präventionsbeauftragten einsetzen
Bennen Sie ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Der Betreffende muss durch einen Kurs gegenüber der Anbauvereinigung nachweisen können, dass er über “spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat”.
Dokumentation
Führen Sie eine fortlaufende Dokumentation und Berichte nach § 26 KCanG. Es muss nachverfolgbar sein, an wen wie viel Cannabis abgegeben worden ist.
CSC-Service- oder Betriebsgesellschaft
Es kann durchaus eine CSC-Servicegesellschaft – auch Betriebsgesellschaft genannt – gegründet werden, um dem CSC sinnvolle Leistungen gegen ein angemessenes Entgelt (“ordnungsgemäße Wirtschaftsführung”) zukommen zu lassen.
Sie darf allerdings nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die keinen direkten Bezug zum Anbau-, Ernte- oder Abgabeprozess haben, wie beispielsweise Vermietung der Räume oder Geräte, IT, Hausmeistertätigkeiten, Buchhaltung nach § 17 Abs. 1 S. 2 KCanG.
Anbau-, Ernte- oder Abgabetätigkeiten gehören hingegen nach § 17 Abs. 2 KCanG zur aktiven Mitwirkungspflicht der Mitglieder, die alleine solche Tätigkeiten ausüben dürfen. Sie dürfen nicht an externe Dritte, wie Arbeitnehmer oder Beauftragte, ausgelagert werden.
Werbeverbot beachten
Nach § 6 KCanG ist jede Werbung für Ihren CSC verboten. Aus unserer Sicht dürfen Sie einen rein informativen Channel mit Nachrichten Ihres Vereinslebens unterhalten, dabei aber keine Werbeelemente nutzen wie Anpreisung Ihrer Produkte, der Mitgliedschaft oder auch auf Aktionen (“Nur noch bis … ist eine Mitgliedschaft möglich.”). Zudem sollte keine “mittelbare” Werbung gemacht werden, insbesondere nicht durch gewerbliche Anbieter wie CBD-Gewerbetreibende, welche die Vorzüge eines CSC hervorheben – auch ihre Beschreibungen sollten ausschließlich tatsachenbasiert-informativ ohne Anpreisungselemente sein.
Weitergabebeschränkungen einhalten
Samen und Stecklinge sind Vermehrungsmaterial und können deshalb im Rahmen einer “Kontrollierten Weitergabe” nach § 20 KCanG an Nichtmitglieder weitergegeben werden, die älter als 18 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und einen privaten Gebrauch vorhaben. Ein Versand ist hingegen nicht erlaubt.
Nach § 2 Abs. 4 KCanG kann mit einer besonderen Genehmigung Cannabis auch zu wissenschaftlichen Zwecken weitergegeben werden – in Ergänzung zur Weitergabe an die eigenen Mitglieder, aber jedoch nach dem Erhalt einer besonderen Erlaubnis.
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