Überblick und Ablauf Familienstiftung Gründung
Die Gründung einer Familienstiftung erfolgt i.d.R. durch ein Stiftungsgeschäft oder letztwillige Verfügung einer natürlichen Person.
Für das so genannte Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist die Schriftform vorgeschrieben. Es ist gem. § 81 BGB die verbindliche Erklärung des Stifters notwendig, sein Vermögen der Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten.
In einer Stiftungsurkunde wird der Übergang des Vermögens vom Stifter auf die Stiftung festgeschrieben.
Im Falle einer Verfügung von Todes wegen (§ 83 BGB) hat das Nachlassgericht der zuständigen Behörde eine Mitteilung zur Anerkennung zu machen. Den Antrag können aber auch Erben oder Testamentsvollstrecker stellen.
Rechtsfähig wird die Stiftung durch staatliche Anerkennung der Landes- Stiftungsbehörde an ihrem Sitz. Die Behörden fordern dabei häufig ein Mindestkapital, das die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks sichert, obwohl das BGB kein solches Mindestkapital vorschreibt.
Familienstiftungen verfolgen private und keine gemeinnützigen Zwecke. Die Aufsicht beschränkt sich bei ihnen deshalb in einigen Bundesländern, so auch in NRW, nur darauf, dass die Betätigung Stiftung gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.
Nach der Prüfung durch die Stiftungsaufsicht unterschreibt der Stifter die Satzung. Die kompletten Unterlagen gehen an die Stiftungsaufsicht und die Familienstiftung wird sodann anerkannt.
Ablaufschritte im Einzelnen:
- Rechtliche Beratung zur Familienstiftung und zu Alternativen (der Familiengesellschaft, Testamentsvollstreckung).
- Entwurf von Stiftungskonzept und Stiftungssatzung
- Bestimmung der Organe Stiftungsvorstand und ggf. den Stiftungsrat
- Stiftungsgeschäft zur Einbringung von Vermögen in die Stiftung
- Anerkennungsverfahren bei der Stiftungsbehörde
Der Prozess der Gründung dauert regelmäßig etwa ein Jahr.