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Eine Familienstiftung gründen

Die langfristige Sicherung und Erhaltung des Familienvermögens kann eine Herausforderung darstellen. Es muss nicht nur ein Schutz für den Fall von Erbschaftsstreitigkeiten oder Scheidungen, sondern auch vor  finanziellen Ansprüchen von Gläubigern und übermäßigen steuerlichen Belastungen gewährleistet sein. Eine rechtlich eigenständige Familienstiftung bietet eine Möglichkeit, Vermögenswerte wie Immobilien und Unternehmensanteile über Generationen zu bewahren und vor dem Zerfall zu schützen.

Eine Stiftung ist eine Institution, die einem definierten Ziel dient und das Vermögen, das ihr von einem Stifter übertragen wurde, zur Verwirklichung dieses Ziels einsetzt. Das von einem Stifter eingebrachte Vermögen und dessen Erträge werden also für den Stiftungszweck verwendet.

Familienstiftungen haben keinen gemeinnützigen Zweck, sondern dienen dazu, die Familie abzusichern.

Kernpunkte Familienstiftung Gründung

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Überblick Familienstiftung Gründung

Eine Familienstiftung ist eine Institution, die vom Stifter zu Lebzeiten oder im Erbfall mit Vermögen ausgestattet ist und langfristig den Interessen einer Familie dient. Dabei wird das Vermögen nicht direkt an einzelne Personen übertragen, sondern an die Stiftung selbst, die autonom und unabhängig ist.

Der Stifter kann sein Privat- oder auch Betriebsvermögen in die Stiftung einbringen. Oft handelt es sich um Immobilien oder Unternehmensanteile. Stiftungen lohnen sich allerdings i.d.R. erst ab einem sechsstelligen Vermögen.

Familienmitglieder erhalten keine Anteile an der Stiftung. Die Gewinne der Stiftung werden aber gemäß der Stiftungssatzung an begünstigte Familienmitglieder ausgeschüttet, sie erhalten meist regelmäßig Zahlungen aus Erträgen der Stiftung. Oft sind Ehegatte und Kinder oder Enkel des Stifters die Begünstigten. Diese so genannten Destinatäre können z.B. im Fall von Geburten oder Todesfällen wechseln.

Stiftungen können unterschiedliche Rechtsformen haben. Weit verbreitet sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Alternativ sind aber auch nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen möglich.

Familienstiftung gründen – Ablauf der Gründung

Überblick und Ablauf Familienstiftung Gründung

Die Gründung einer Familienstiftung erfolgt i.d.R. durch ein Stiftungsgeschäft oder letztwillige Verfügung einer natürlichen Person.

Für das so genannte Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist die Schriftform vorgeschrieben. Es ist gem. § 81 BGB die verbindliche Erklärung des Stifters notwendig, sein Vermögen der Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten.

In einer Stiftungsurkunde wird der Übergang des Vermögens vom Stifter auf die Stiftung festgeschrieben.

Im Falle einer Verfügung von Todes wegen (§ 83 BGB) hat das Nachlassgericht der zuständigen Behörde eine Mitteilung zur Anerkennung zu machen. Den Antrag können aber auch  Erben oder Testamentsvollstrecker stellen.

Rechtsfähig wird die Stiftung durch staatliche Anerkennung der Landes- Stiftungsbehörde an ihrem Sitz.  Die Behörden fordern dabei häufig ein Mindestkapital, das die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks sichert, obwohl das BGB kein solches Mindestkapital vorschreibt.

Familienstiftungen verfolgen private und keine gemeinnützigen Zwecke. Die Aufsicht beschränkt sich bei ihnen deshalb in einigen Bundesländern, so auch in NRW, nur darauf, dass die Betätigung Stiftung gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.

Nach der Prüfung durch die Stiftungsaufsicht unterschreibt der  Stifter die Satzung. Die kompletten Unterlagen gehen an die Stiftungsaufsicht und die Familienstiftung wird sodann anerkannt.

Ablaufschritte im Einzelnen:

  1. Rechtliche Beratung zur Familienstiftung und zu Alternativen (der Familiengesellschaft, Testamentsvollstreckung).
  2. Entwurf von Stiftungskonzept und Stiftungssatzung
  3. Bestimmung der Organe Stiftungsvorstand und ggf. den Stiftungsrat
  4.  Stiftungsgeschäft zur Einbringung von Vermögen in die Stiftung
  5. Anerkennungsverfahren bei der Stiftungsbehörde

Der Prozess der Gründung dauert  regelmäßig etwa ein Jahr.

Inhalte der Stiftungs-Satzung

In der Satzung der Familienstiftung werden die zentralen Eckpunkte festgelegt. Aufgenommen werden  die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben

  •  Name  der Stiftung
  •  Sitz der Stiftung
  •  Zweck der Stiftung
  •  Vermögen der Stiftung,
  •  Bildung des Vorstands der Stiftung

Die Stiftungssatzung muss bezüglich des Stiftungszwecks, ihrer Organe, der Verwendung des Vermögens usw. so gestaltet werden, dass über Generationen hinweg  die Ziele des Stifters erreicht werden. Nachträgliche Änderungen der Satzung sind schwierig.

Es macht Sinn, über die o.g. Mindestbestimmungen hinaus auch weitere in die Satzung aufzunehmen, welche die Stiftung möglichst genau beschreiben.

  • 1 - Name

    Der Name der Stiftung kann auf den Stifter hinweisen (Max Muster Stiftung), was bei Familienstiftungen oft er Fall ist, oder auch auf ein verfolgtes Ziel

  • 2 - Sitz

    Der Sitz der Stiftung ist stets anzugeben. Meist ist der Sitz der Familienstiftung an den Wohnsitz gekoppelt,

    2 - Sitz

  • 3 - Art

    Auch die Art der Stiftung sollte bestimmt werden. Häufig gründen Stifter zu Lebzeiten. Möglich ist aber auch die Anordnung der Gründung der Familienstiftung in einem Testament (Stiftung von Todes wegen), dann wird i.d.R. Testamentvollstreckung verfügt.

  • 4 - Zweck

    Jede Stiftung hat einen Zweck, zu dem sie gegründet wird. Bei der Familienstiftung soll das Familienvermögen geschützt werden.

    4 - Zweck

  • 5 - Begünstigte

    Die Begünstigten (Destinatäre) sind Familienmitglieder, die näher bestimmt werden sollten.

  • 6: Vermögen

    Ebenfalls zu bestimmen ist die Höhe und die Art (Geld, Immobilien usw.) des Stiftungsvermögens. Die meisten Bundesländer fordern eine Untergrenze für die Familienstiftungsgründung von 100.000 Euro.

    6: Vermögen

  • 7 - Organe

    Rechtsfähige Familienstiftungen brauchen ein Entscheidungsgremium, einen Vorstand, der die Stiftung vertritt. Hinzukommen können Stiftungsrat (Aufsichtsfunktion)  und/oder ein Kuratorium/ Beirat. Der Stifter  bestellt sich oft selbst als Vorstand und kann das Stiftungsvermögen dann verwalten. Es ist aber nicht mehr sein Vermögen.

Ziele der Familienstiftung

  • Vermögen dauerhaft sichern

    Familienstiftung verhindert, dass das  Familienvermögen zersplittert wird, etwa bei Erbstreitigkeiten, Scheidungen usw.  Die Begünstigten erhalten auch keine Anteile, die sie veräußern oder auf die ihre Gläubiger ohne Weiteres Zugriff nehmen könnten.

  • Versorgungsfunktion

    Ehegatte, Kinder, Enkel usw.(Destinatäre, Begünstigte) können durch die Stiftung versorgt werden und regelmäßig Zahlungen aus den Erträgen erhalten oder Nutzungen ziehen  (z.B. in einer Familien-Immobilie wohnen). Ein Rechtsanspruch auf Zahlungen wird aber i.d.R. nicht festgeschrieben. Es müssen auch nicht alle Familienmitglieder gleich begünstigt werden.

    Aus einer Familienstiftung dürfen nur Gewinne/ Erträge ausgeschüttet werden, nicht das eingebrachte Vermögen,

    Versorgungsfunktion

  • Steuergestaltung

    Anders als gemeinnützige Stiftungen sind Familienstiftungen nicht per se steuerbegünstigt.

    Als Körperschaften unterliegen Stiftungen aber im Betrieb der vergleichsweise niedrigen Körperschaftsteuer (15%). Auch Mieterträge aus ihrem Immobilienvermögen werden nicht höher besteuert.

    Für Gewinne gilt außerdem ein Freibetrag von 5.000 Euro pro Jahr.

    Gemäß § 8b KStG werden Gewinne aus Aktienverkäufen lediglich zu 1,54 Prozent versteuert.

    Steuervorteile gibt es  auch beim Gang ins Ausland. Anders als Gesellschafter, unterfallen Begünstigte von Familienstiftungen nicht der so genannten Wegzugsbesteuerung (Fiktion eines  Veräußerungsgewinns),

  • Wenig Verwaltungsaufwand

    Der Verwaltungsaufwand ist bei einer Familienstiftung geringer, als etwa bei einer Familien-GmbH. Es gibt keine Buchhaltungs- oder   Jahresabschlusspflicht. Die  Steuerklärung für die Familienstiftung ist vergleichsweise einfach.

    Wenig Verwaltungsaufwand

Steuern der Familienstiftung

Familienstiftungen sollen Familienvermögen sichern. Sie sind deshalb nicht gemeinnützig und nicht steuerbegünstigt.

Bei der Übertragung von Vermögen auf die Stiftung zur Gründung ist Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zu zahlen. Je nach Verwandtschaftsverhältnis von Stifter und Begünstigten greifen aber vorteilhafte Steuerklassen, z.B.  Klasse I für Ehegatten und Abkömmlinge

Als Körperschaften unterliegen Stiftungen im Betrieb i.Ü. der vergleichsweise niedrigen Körperschaftsteuer (15%). Auch Mieterträge aus ihrem Immobilienvermögen werden nicht höher besteuert.

Für Gewinne gilt außerdem ein Freibetrag von 5.000 Euro pro Jahr.

Gemäß § 8b KStG werden Gewinne aus Aktienverkäufen lediglich zu 1,54 Prozent versteuert.

Grenzen :

Destinatäre haben bei Ausschüttungen ggf. Abgeltungssteuer zu zahlen (25%).

Bei  Familienstiftungen gilt alle 30 Jahre eine Erbfalls-Fiktion, für die Erbersatzsteuer anfällt. Es gibt aber einen Freibetrag von 800.000 Euro.

Erhält die Familienstiftung nach der Gründung noch weitere Zustiftungen. so greift kein Steuerklassenprivileg mehr, sondern es ist die ungünstigere Steuerklasse III maßgeblich. Auch der Freibetrag ist mit 20.000 Euro recht niedrig.

Familienstiftung versus Familien-GmbH

  • Vorteile gegenüber der Familien-GmbH
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  • Regelungen über mehrere Generationen hinweg möglich
  • Laufender Verwaltungsaufwand der Familienstiftung ist geringer
  • Es fallen auf Erträge nur 15 % Körperschaftssteuer plus Soli an
  • Einbringung des Kapitals wird mit Schenkungssteuer besteuert
  • Alle 30 Jahre Erbschaftssteuer-Fiktion
  • Steuernachteile bei Termingeschäften (Verlustverrechnungsbeschränkung maximal 20.000 Euro) sowie bei Immobilenverkauf binnen 10 Jahren (kein Share Deal zu 1,54 % möglich)
  • Nachteile gegenüber der Familien-GmbH
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  • Es können nur Gewinne, nicht das eingebrachte Vermögen, ausgeschüttet werden
  • Auflösung der Stiftung ist äußerst schwierig und in die Stiftung eingebrachtes Vermögen kann kaum wieder herausgenommen werden.
  • Gründungsaufwand und Kosten oft sehr hoch, langwierige Gründung (ein Jahr statt einige Wochen, wie GmbH)
  • Einbringung des Kapitals wird mit Schenkungssteuer besteuert
  • Alle 30 Jahre Erbschaftssteuer-Fiktion
  • Steuernachteile bei Termingeschäften (Verlustverrechnungsbeschränkung maximal 20.000 Euro) sowie bei Immobilenverkauf binnen 10 Jahren (kein Share Deal zu 1,54 % möglich)

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