Eine Stiftung ist eine Organisation, die einem bestimmten Zweck dient und ihr von einem Stifter zur Verfügung gestelltes Vermögen dazu einsetzt.
Eine Stiftung zu gründen ist für ganz unterschiedliche Zwecke möglich. Oft sind Stiftungen zeitlich unbegrenzt, gewissermaßen ewig. Das Vermögen muss dann erhalten bleiben. Anders ist dies lediglich bei so genannten Verbrauchsstiftungen, die nur für einen gewissen Zeitraum bestehen sollen.
Man unterscheidet ferner privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Stiftungen. Die meisten Stiftungen hierzulande gehören zur ersten Kategorie.
Eine Stiftung kann sowohl von einer natürlichen als auch von einer juristischen Person gegründet werden. Gründer können z.B. Unternehmen (Unternehmensstiftungen) oder Privatpersonen sein. Oft werden Stiftungen zur Nachlassverwaltung errichtet. Volljährige Personen können aber auch zu ihren Lebzeiten eine Stiftung ins Leben rufen.
Stiftungen können unterschiedliche Rechtsformen haben. Weit verbreitet sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Alternativ sind aber auch nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen möglich.
Auch eine Beteiligung der Stiftung an einem Unternehmen ist denkbar, etwa in Form einer Stiftung & Co. KG. In diesem Fall handelt es sich um eine Personengesellschaft.
Rechtsfähige Stiftung gründen – Ablauf der Gründung
Überblick Stiftung Gründung
Die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung ist insbesondere durch ein Stiftungsgeschäft oder letztwillige Verfügung möglich.
Sie richtet sich grundsätzlich nach den §§ 80 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das so genannte Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss gem. § 81 BGB die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
den Namen der Stiftung
den Sitz der Stiftung
den Zweck der Stiftung
das Vermögen der Stiftung,
die Bildung des Vorstands der Stiftung
In einer Stiftungsurkunde wird der Übergang des Vermögens vom Stifter auf die Stiftung festgeschrieben.
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen (§ 83 BGB) , so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den o.g. Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt
Rechtsfähig wird die Stiftung durch staatliche Anerkennung der Landes- Stiftungsbehörde an ihrem Sitz. Die Behörden fordern dabei häufig ein Mindestkapital, das die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks sichert, obwohl das BGB kein solches Mindestkapital vorschreibt.
Überblick treuhänderische/ fiduziarische Stiftung Gründung
Die zweite Variante, die so genannte treuhänderische oder fiduziarische Stiftung, ist nicht rechtsfähig. Ihre Gründung ist auch nicht im BGB geregelt.
Möglich ist die Gründung durch Vertragsschluss zwischen Stifter und Treuhänder. Der Treuhänder vertritt die Stiftung nach außen.
Die nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht von einer behördlichen Anerkennung abhängig.
Inhalte der Stiftungs-Satzung
In der Stiftungssatzung werden die wichtigsten Eckpunkte festgelegt. Aufgenommen werden natürlich die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (Name, Sitz usw.). Es macht aber Sinn, darüber hinaus auch weitere zu erfassen, welche die Stiftung möglichst genau beschreiben.
1 - Name
Der Name der Stiftung kann sich nach dem Stifter richten (Karl Müller Stiftung), aber auch das mit ihr verfolgte Ziel näher umreißen.
2 - Sitz
Der Sitz der Stiftung ist stets anzugeben. Wo soll sie errichtet werden?
2 - Sitz
3 - Rechtsform
Welche Rechtsform soll die Stiftung haben? Ist eine rechtsfähige Stiftung, eine nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen oder eine Personengesellschaft mit Stiftungsbeteiligung gewollt?
4 - Art
Benannt werden sollte auch die Art der Stiftung. Wird sie zu Lebzeiten oder nach dem Tod des Stifters errichtet? Soll sie unsterblich sein oder handelt es sich um eine Verbrauchsstiftung? Ist eine Förderstiftung (nur für externe Zwecke) oder eine operative (mit eigenen Projekten) gewollt?
4 - Art
5 - Zweck
Anders als z.B. ein Verein hat eine Stiftung keine Mitglieder. Es ist aber ein Zweck zu definieren, zu dem sie gegründet wird. Welche Ziele werden verfolgt?
6 - Begünstigte
Wer sind die Begünstigten (Destinatäre) und welche Leistungen kommen ihnen zugute?
6 - Begünstigte
7: Vermögen
Wie hoch ist das Stiftungsvermögen? Wie wird es angelegt?
8 - Organe
Rechtsfähige Stiftungen benötigen ein Entscheidungsgremium, i.d.R. ist dies ein Vorstand. Er vertritt die Stiftung. Möglich sind zusätzlich ein Stiftungsrat als Aufsichtsorgan und/ oder ein Kuratorium/ Beirat.
8 - Organe
9 - Einstufung als gemeinnützig
Soll die Stiftung von Steuervergünstigungen profitieren, so ist die Einstufung als gemeinnützig zu beantragen. Das Finanzamt prüft, ob gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden, i.S.v. § 51 der Abgabenordnung. Auch bei Spenden winken gemeinnützigen Stiftungen Vorteile (insbes. Erbschafts- und Schenkungssteuerbefreiung).
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