• Umwandlung Unternehmen in Stiftung - geht das?

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Umwandlung Unternehmen in Stiftung

Die Umwandlung eines Unternehmens wie einer GmbH in eine Stiftung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Faktisch kann dieser Effekt aber erreicht werden, indem Anteile oder Vermögen eines vorhandenen oder zu gründenden Unternehmen  in eine Stiftung übertragen werden.  

Wer also z.B. bereits eine GmbH hat, der kann dazu eine Stiftung gründen und Unternehmensanteile auf die Stiftung übertragen.

Dies bietet sich z.B. dann an, wenn die so genannte Wegzugsteuer vermieden werden soll. Ein GmbH-Gesellschafter kann z.B. seine GmbH-Anteile auf eine  gegründete Stiftung übertragen.

Insbesondere eine Familienstiftung ist gut geeignet. Anteile der GmbH können von ihr übernommen werden, während der bisherige Gesellschafter weiterhin von Erträgen der GmbH profitieren kann.

Kernpunkte Unternehmensstiftung Gründung

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Ablauf Stiftungs-Gründung

Ablauf Familienstiftung Gründung

Zur Gründung einer Familienstiftung bedarf es eines Stiftungsgeschäfts oder einer letztwilligen Verfügung. Das  Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der Schriftform.

Der Stifters erklärt verbindlich, sein Vermögen der Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten. In einer Stiftungsurkunde wird der Übergang des Vermögens vom Stifter auf die Stiftung festgeschrieben.

Rechtsfähig wird die Stiftung durch staatliche Anerkennung der Landes- Stiftungsbehörde an ihrem Sitz.  Im Falle von Familienstiftungen beschränkt sich die Aufsicht  in einigen Bundesländern, auch in NRW, nur darauf, dass die Betätigung Stiftung gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.

Nach der Prüfung durch die Stiftungsaufsicht unterschreibt der  Stifter die Satzung. Die kompletten Unterlagen gehen an die Stiftungsaufsicht und die Familienstiftung wird sodann anerkannt.

Ablaufschritte im Einzelnen:

  1. Rechtsberatung zur Stiftung
  2.  Stiftungskonzept und Stiftungssatzung
  3. Bestimmung des  Stiftungsvorstands  
  4.  Stiftungsgeschäft zur Einbringung von Anteilen in die Stiftung
  5. Anerkennungsverfahren bei der Stiftungsbehörde

Übertragung von Anteilen

Zwar ist eine Umwandlung eines Unternehmens wie einer GmbH in eine Stiftung  im eigentlichen Sinne nicht vorgesehen. Anteilsübertragungen sind aber möglich.

Im Zuge der Stiftungsgründung sind die Anteile der GmbH dann auf die Stiftung zu übertragen. Hierin liegt rechtlich regelmäßig eine Schenkung. Meist ist Schenkungsteuer zu zahlen.

Ist nicht nur der Stifter Begünstigter, sondern auch noch andere Familienmitglieder, so können allerdings teils hohe Freibeträge genutzt werden, manchmal lassen sich so sogar die gesamten  GmbH-Anteile steuerfrei auf die  Stiftung übertragen.

Die Wegzugsbesteuerung

Die so genannte Wegzugsteuer nach in § 6 AStG greift beim Wegzug von Gesellschaftern  ins Ausland. In solchen Fällen wird gesetzlich angenommen, dass der Gesellschafter seine Anteile an der Kapitalgesellschaft  im Zeitpunkt des Wegzugs verkauft. Auch wenn das tatsächlich gar nicht erfolgt, wird auf den so angenommenen fiktiven Gewinn aus dem “Verkauf” die Wegzugsteuer erhoben. Nach § 17 EStG wird der “Verkaufspreis” abzüglich  Anschaffungskosten und etwaigen begleitender Verkaufskosten zugrunde gelegt, um den steuerpflichtigen “Gewinn” zu ermitteln.

Da der Preis für die ja nicht wirklich verkauften Anteile nicht feststeht, wird auch hier nur ein  fiktiver Verkaufspreis angesetzt, den eine dritte Person vermutlich für die Anteile bezahlen würde.

Die Wegzugssteuer kann der Wegziehende umgehen, indem er dafür sorgt, dass er beim Umzug nicht mehr Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist. Seine Anteile werden vielmehr von der Stiftung übernommen.

Die Familienstiftung wird also vor dem Wegzug mit Anteilen der GmbH als Stiftungskapital gegründet und die Stiftung wird Gesellschafterin der GmbH. Der Stifter kann Begünstigter der Stiftung sein, ist aber selbst nicht mehr  Gesellschafter der Kapitalgesellschaft und fällt deshalb nicht mehr unter die Wegzugsteuer.

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