Unzulässige AGB-Klauseln
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Welche AGB-Klauseln sind unzulässig?
AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie werden in allen Bereichen des Geschäftslebens genutzt und regulieren die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verwender und seinen Kunden.
Es kommt allerdings häufig vor, dass unzulässige AGB verwendet werden – sei es, weil AGB in Eigenregie (Anpassung von Copy & Paste AGB) erstellt oder aber professionell erstellte AGB über lange Zeit nicht an die aktuelle Rechtsprechung angepasst worden sind.
Für die Frage der Zulässigkeit kommt es dabei auch darauf an, ob sich die Klauseln an Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B) richten. Für B2B AGB gelten weniger strenge Anforderungen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über unzulässige AGB-Klauseln von A bis Z.
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Unzulässige AGB Klauseln von A bis Z
Änderungsvorbehalt
Die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern ist unzulässig, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
Aufrechnungsverbot
AGB-Klauseln, die Aufrechnungsverbote enthalten, sind nach nach §309 BGB unwirksam. Dem Vertragspartner darf das Recht, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, nicht genommen werden.
Beweislast
Eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des Vertragspartner ändert, z.B. ihm die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, ist unzulässig.
Eigentumsvorbehalt
Verkäufer dürfen sich in AGB zwar das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten. Die Vereinbarung eines so genannten verlängerten Eigentumsvorbehalts in AGB, für Fälle der Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung, ist jedoch nur gegenüber Unternehmern wirksam.
Gefahrübergang
Beim Versendungskauf liegt die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware in der Regel beim Verkäufer, wenn der Kunde Verbraucher ist. AGB-Klauseln, die dem Privatkunden die Gefahr der Zerstörung, Beschädigung usw. nach Versand der Bestellung auferlegen, sind nach. § 307 BGB unwirksam.
Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner Verbraucher, so kann mit ihm keine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, d.h. ein normalerweise örtlich unzuständiges Gericht durch Vereinbarung als zuständig gewählt werden Eine solche AGB-Klausel ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn nicht beide Vertragsparteien Kaufleute sind.
Gewährleistung
Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist für neue Sachen auf weniger als zwei Jahre und für gebrauchte Sachen auf weniger als ein Jahr ist Verbrauchern gegenüber nach § 307 BGB unzulässig.
Haftung
Bestimmte Klauseln in AGB, die Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen enthalten, sind nach § 309 BGB unwirksam. Das gilt insbesondere für AGB, die eine Haftung für die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners aufgrund von Pflichtverletzungen ausschließen. Ferner sind Bestimmungen unwirksam, die eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte andere Schäden ausschließen oder begrenzen.
Lieferzeit
Auch Bestimmungen, durch die sich der AGB-Verwender unangemessen lange bzw. zu unbestimmte Lieferzeiten vorbehält, sind nach § 308 BGB unwirksam. Speziell Verbrauchern gegenüber müssen Angaben zum Liefertermin gemacht werden.
Preiserhöhungen
AGB-Klauseln, die kurzfristige (vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht) Preiserhöhungen für Waren oder Dienstleistungen vorsehen, sind nach § 309 BGB unwirksam. Ausnahme gelten für Waren oder Leistungen, die im Rahmen von so genannten Dauerschuldverhältnissen (nicht nur einmalige, sondern wiederkehrende Leistungen) geliefert oder erbracht werden.
Preisanpassungsklauseln sind speziell Verbrauchern gegenüber nach § 307 BGB i.d.R. unwirksam. Ausnahmen gelten bei ganz konkreter Beschreibung ihrer Voraussetzungen und wenn mit ihnen keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers einhergeht.
Rechtswahl
AGB-Klausel in Online-Shops, die nur deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorschreiben, sind dann unwirksam, wenn auch Verträge mit Verbrauchern außerhalb Deutschlands geschlossen werden. Zwingendes ausländisches Recht darf nicht ausgeschlossen werden.
Rücksendung
Grundsätzlich hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Das gilt allerdings nur, wenn der Unternehmer seine Informationspflichten über Widerruf und Kostentragung erfüllt hat. Viele Unternehmer übernehmen in der Praxis allerdings freiwillig die Rücksendekosten.
Rügepflichten
Eine durch AGB auferlegte Rügepflicht und –frist (z.B.: „Mängel sind uns innerhalb einer Woche zu melden“) bei offensichtlichen Mängeln ist Verbrauchern gegenüber unwirksam. Sie behalten ihre Gewährleistungsansprüche.
Schadensersatz
Eine Klausel, die einen pauschalen, z.B. nach Prozenten bestimmten, Schadensersatz vorsieht, ist unwirksam. Nach § 309 BGB sind Klauseln unwirksam, die dem Vertragspartner nicht ausdrücklich den Nachweis gestatten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Schriftformerfordernis
Ein Schriftformerfordernis (z.B.: „Anderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform“), ist Verbrauchern gegenüber unwirksam. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor AGB.
Widerruf
Bei Verbraucherverträgen gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. AGB dürfen hiervon nicht ohne Weiteres zu Ungunsten des Kunden abweichen. Online-/ Versandhändler müssen für Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular bereitstellen. Der Widerruf darf aber nicht von der Nutzung nur dieses Formulars abhängig gemacht werden.
Zahlung
Eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält, ist nach § 308 BGB unwirksam. Ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder Zugang der Rechnung unangemessen lang ist.
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