Einbeziehung von Website AGB
Als Website-Betreiber können Sie sich nur auf Ihre AGB berufen, wenn sie einbezogen worden sind. Dies richtet sich nach § 305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Insbesondere muss ausdrücklich auf sie hingewiesen werden, die andere Partei muss Kenntnis nehmen können und einverstanden sein.
Erforderlich ist eine eine aktive Bestätigung, dass die AGB gelesen wurden und akzeptiert werden. Das Anklicken einer Checkbox ist dafür nicht zwingend, es kann aus Beweisgründen aber sinnvoll sein
Bei Shops ist auch ein Hinweis über dem Bestell-Button üblich, etwa in der Art: “Mit ‘Jetzt kaufen’ bestätige ich, dass ich die AGB gelesen und akzeptiert habe”
Überraschende Klauseln sind unwirksam
Den Inhalten von AGB sind bestimmte Grenzen gesetzt. Zunächst können Sie den Nutzer nicht mit unerwarteten Klauseln überraschen. Beispielsweise Klauseln, die einen gänzlich anderen Vertragstyp bedeuten würden, sind unzulässig. Sind AGB-Klauseln mehrdeutig und unklar formuliert, geht dies zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
Vorsicht auch vor unbewusst irreführenden Formulierungen. Onlinehändler müssen z.B. Angaben über den technischen Ablauf des Vertragsschlusses machen. Hat die Website z.B. keinen Warenkorb, darf auf einen solchen auch nicht verwiesen werden.
AGB Kontrolle
Einige Klauseln sind in AGB verboten. Dies sind insbesondere solche, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 309 BGB). Obacht auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen.
Folgen mangelhafter AGB
Einwandfreie AGB mindern das Risiko Ihrer Website für Rechtsstreitigkeiten. Sie steigern die Effizienz und verhindern Abmahnungen. Angreifbare AGB sind dagegen unwirksam. Außerdem drohen Abmahnungen. Schließen Sie diese Risiken aus und lassen Sie für Ihre Website professionelle AGB erstellen.