GmbH i.L. mit noch offener Erfüllung von behördlichen Anordnungen

Guten Tag,

zunächst erst mal ein sehr spannender Beitrag.

Ich habe eine Frage bezüglich der Löschung der GmbH i.L. gemäß § 74 GmbHG.

Die GmbH hat vor der i.L. eine behördliche Anordnung erhalten, welche sie zu erfüllen hat. Es handelt sich dabei um eine Sicherung und Rekultivierung einer Deponie. Kurz danach wird die GmbH i.L.

In den ersten zwei (von fünf) Schichten können Gewinne erzielt werden. Jedoch verursachen die anderen 3 Schichten Kosten. Nun ist es so, dass die Gewinne nicht ausreichen und die GmbH i.L. kein Vermögen mehr hat um die 3 Schichten komplett zu erfüllen. Kann die Löschung der GmbH i.L. nun erfolgen, obwohl die Verbindlichkeit noch nicht komplett erfüllt ist? Laut Baumbach/Hueck I GmbHG § 74 Rn. 16 I IV. Folgen der Löschung der Gesellschaft) stehen nicht erfüllte Verbindlichkeiten der Beendigung grundsätzlich nicht entgegen.

Ist dies hier auch der Fall?
Über eine Antwort, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    die Löschung einer Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn die Gesellschaft keine laufenden Verbindlichkeiten hat.
    Diese Voraussetzung ist in Ihrem Fall leider nicht erfüllt.

    Mit freundlichen Grüßen

    RA Andre Kraus

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