Typisch stille Beteiligung
Guten Tag,
besteht die Möglichkeit neben der Gewinn-/Verlustbeteiligung das Recht auf eine Beteiligung an der Steigerung des Geschäftswertes einzuräumen? Neben dem nach § 233 HGB bestehenden Informationsrecht sollen allerdings keine weiteren Recht für den stillen Gesellschafter bestehen. Handelt es sich dann weiterhin um eine typische Beteiligung oder spricht man dann bereits von einer atypischen Beteiligung trotz der nicht vorhandenen Mitspracherechte?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage ist sehr spezifisch und vom Einzelfall abhängig. Eine von Ihnen besprochene Ausgestaltung einer stillen Gesellschaft ist grundsätzlich zulässig. Inwieweit die erweiterten Informationsrechte zu einer atypischen Beteiligung mit den jeweiligen steuerlichen Folgen führen, hängt von den Nuancen des Einzelfalls ab.
Mit freundlichen Grüßen
RA Andre Kraus