Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) verkörpert die Rechtsgrundlage, auf der Ihr Unternehmen aufgebaut ist. Auf Grundlage der Gründungsberatung und der Informationen, die wir über Ihr Unternehmen gesammelt haben, wird der Gesellschaftsvertrag für die Komplementärs-UG und für die KG erstellt.
- In der Satzung der Komplementärs-UG wird die Zusammenarbeit der an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter geregelt und ausgestaltet.
- Die Satzung der KG dient der Ausgestaltung der steuerlich vorteilhaften Beteiligung aller Gesellschafter am Erfolg des Unternehmens.
- Damit die UG & Co. KG als Ganzes reibungslos funktionieren kann, werden beide Vertragswerke detailliert aufeinander abgestimmt.
Vorsorge für den Krisen- oder Streitfall
Die individuellen Satzungen der UG & Co. KG dienen der Vorsorge für den Krisen- oder Streitfall. Der Gesellschaftsvertrag regelt wichtige Haftungsfragen sowie die Unternehmensnachfolge. Fehlende oder unklare Vereinbarungen für diese Situationen können zu einer finanziellen Schieflage führen oder sogar das Ende des Unternehmens bedeuten. Wir kennen die Themenbereiche, bei denen es immer wieder zu Problemen zwischen den Gesellschaftern untereinander kommt. Diese werden von uns klar und umfassend geregelt, um im Falle von Differenzen jederzeit Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Rechtlicher Exkurs: Die Gründung der KG erfolgt bereits durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags durch die Kommanditisten und die UG als Komplementärin. Die Komplementärs-UG besteht dagegen erst nach der Eintragung in das Handelsregister. Die sogenannte „Vor-UG“ entsteht jedoch bereits während des Gründungsvorgangs – bei der Beurkundung der Gründung. Dieser Vorgang wird als sogenanntes „Errichtungsprotokoll“ bezeichnet. Üblicherweise wird hierbei gleichzeitig die Unterschrift unter der Handelsregisteranmeldung beglaubigt und die Liste der vorhandenen Gesellschafter unterschrieben.
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