Beschlussfassung der GmbH-Gesellschafterversammlung
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Willensbildung durch Beschlussfassung
Die Willensbildung der GmbH erfolgt in der so genannten Gesellschafterversammlung, die sich aus den Gesellschaftern zusammensetzt, und erfolgt in Form von Beschlüssen.
Wie viele Stimmen ein Gesellschafter hat hängt dabei von seinen Geschäftsanteilen ab. In der Regel entspricht ein Euro jeweils einer Stimme. Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch etwas anderes vereinbart werden.

Abstimmungsmehrheiten
Es gibt Beschlüsse, die mit einfacher Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig ergehen können.
- Der Regelfall ist die einfache Mehrheit (mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen).
- Für Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder die Auflösung der Gesellschaft verlangt das GmbH-Gesetz aber z.B. eine ¾ Mehrheit (qualifizierte Mehrheit).
- Sonderregelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich. So kann für bestimmte Beschlüsse z.B. Einstimmigkeit gefordert werden oder aber eine absolute Mehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen aller Stimmberechtigten, nicht nur der tatsächlich auch abgegebenen).
Abstimmungsverfahren
Die Gesellschafter können auch bestimmen, welches Abstimmungsverfahren gelten soll,
- das offene oder
- das geschlossene Abstimmungsverfahren.
Diese Differenzierung spielt bei Enthaltungen eine wichtige Rolle. Im Fall einer offenen Abstimmung fallen Enthaltungen bei der Zählung der abgegebenen Stimmen unter den Tisch, bei der geschlossenen werden sie mitgezählt.
Einheitliche Stimmabgabe
Jeder Gesellschafter kann die Stimmen für seinen Geschäftsanteil grundsätzlich nur einheitlich abgeben, also ja oder nein sagen.
Für den Fall, dass jemand mehrere Geschäftsanteile hält, ist umstritten, ob er dann mit den auf diese entfallenden Stimmen auch unterschiedlich abstimmen kann.
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